Überblick
Der IASB hat am Dienstag, 22., Mittwoch, 23. und Donnerstag, 24. November 2022 in London getagt.
Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 — Klassifizierung und Bewertung
Der IASB hat finanzielle Verbindlichkeiten und eigenes Kreditrisiko diskutiert. Er ist außerdem zu dem Schluss gekommen, dass das Projekt abgeschlossen werden kann. Der nächste Schritt wird die Veröffentlichung eines Berichts und einer Zusammenfassung der Rückmeldungen sein.
Dynamisches Risikomanagement
Der IASB hat zur Steuerung verwendetes Eigenkapital und die nominale Angleichung der designierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten diskutiert. Der Board entschied, dass Eigenkapital kein zulässiger Posten im Modell des dynamischen Risikomanagements sein sollte. Der Board entschied außerdem, seine ursprüngliche vorläufige Entscheidung dahingehend zu ändern, dass die Nominalwerte von zulässigen Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und zukünftigen Transaktionen für die Ausweisung in der aktuellen offenen Nettorisikoposition nicht identisch sein müssen.
Preisregulierte Geschäftsvorfälle
Der IASB hat auf dieser Sitzung die erneute Erörterung der Vorschläge im Entwurf zu regulatorischen Vermögenswerten und regulatorischen Schulden fortgesetzt. Der Board entschied, dass, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der regulatorischen Kapitalbasis eines Unternehmens und seinen Sachanlagen besteht und die regulatorische Vereinbarung dem Unternehmen sowohl eine Fremd- als auch eine Eigenkapitalrendite für einen noch nicht nutzbaren Vermögenswert bietet, das Unternehmen in der Gewinn- und Verlustrechnung während der Bauphase nur die Renditen ausweisen muss, die über die aktivierten Fremdkapitalkosten des Unternehmens hinausgehen. Wenn es nur eine Fremdkapitalrendite für einen noch nicht nutzbaren Vermögenswert gibt, muss das Unternehmen die Rendite in der Gewinn- und Verlustrechnung während der Bauphase nicht ausweisen, wenn das Unternehmen seine Fremdkapitalkosten aktiviert.
Standardpflege und einheitliche Anwendung
Internationale Steuerreform (Säule-Zwei-Modellregeln): Der Board entschied, IAS 12 zu ändern, um eine vorübergehende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern einzuführen, die sich aus Gesetzen ergeben, die zur Umsetzung der Säule-Zwei-Modellregeln der OECD erlassen wurden (einschließlich einer qualifizierten inländischen Mindestaufstockungssteuer). Die Ausnahme würde so lange angewendet, bis der IASB beschließt, sie entweder aufzuheben oder dauerhaft einzuführen.
Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen: Der Board entschied, seine Vorschläge aus dem Entwurf mit einigen Änderungen fortzusetzen.
Änderungen der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten
Der IASB hat eine Frage im Zusammenhang mit vertraglich verknüpften Instrumenten und den Ausbuchungsvorschriften in IFRS 9 für die Erfüllung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit durch elektronische Geldtransfers diskutiert. Der Board entschied, klarzustellen, dass ein Unternehmen bei der Bestimmung, ob eine Transaktion in den Anwendungsbereich der Vorschriften für vertraglich gebundene Instrumente fällt, alle Instrumente ausschließt, die vom Sponsor gehalten werden, der die zugrunde liegenden Vermögenswerte an den Emittenten übertragen hat. Der Board entschied außerdem, für elektronische Übertragungen klarzustellen, dass ein Unternehmen beim Ansatz und der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten (mit Ausnahme von marktüblichen Transaktionen) und finanziellen Verbindlichkeiten die Bilanzierung zum Erfüllungstag anwendet. In Bezug auf die Bilanzierungsalternative für die Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit vor dem Erfüllungstag entschied der Board, die Kriterien dahingehend zu verfeinern, dass ein Unternehmen nicht in der Lage sein darf, eine elektronische Zahlungsanweisung zurückzuziehen, zu stoppen oder zu stornieren; dass es infolge der elektronischen Zahlungsanweisung die praktische Möglichkeit des Zugriffs auf die Barmittel verloren hat; und dass das mit der elektronischen Zahlungsanweisung verbundene Erfüllungsrisiko unwesentlich ist.
Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten
Der Board entschied, nur das reine Wertminderungsmodell 2für Geschäfts- oder Firmenwerte beizubehalten.
Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle
Der IASB hat die Diskussion über die Auswahl der Bewertungsmethode fortgesetzt, die auf einen Unternehmenszusammenschluss unter gemeinsamer Kontrolle anzuwenden ist. Der Stab hat seine ersten Ansichten dargelegt, gab aber keine Empfehlungen ab. Der Board stimmte allgemein der vorläufigen Sichtweise zu, die Erwerbsmethode im Prinzip auf einen Unternehmenszusammenschluss unter gemeinsamer Kontrolle anzuwenden, der nicht beherrschende Anteilseigner betrifft, aber der IASB wird einige mögliche Ausnahmen in Betracht ziehen. Wenn der Unternehmenszusammenschluss unter gemeinsamer Kontrolle keine nicht-beherrschenden Anteilseigner betrifft, würde die Buchwertmethode ohne Ausnahmen angewendet werden.
Angabeninitiative — Tochtergesellschaften ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben
Der IASB zu bestätigte, dass die Tochterunternehmen, die den Standard anwenden können, ein 'Tochterunternehmen am Ende des Berichtszeitraums' sind, das ein oberstes oder zwischengeschaltetes Mutterunternehmen hat, das einen IFRS-konformen Konzernabschluss erstellt. Der Board entschied außerdem mit knapper Mehrheit, den Vorschlag nicht weiter zu verfolgen, dass der Konzernabschluss der Muttergesellschaft 'für die Öffentlichkeit zugänglich' ist.
Eine Analyse, wie sich das Arbeitsprogramm des IASB als Ergebnis des Sitzung verändert hat, finden Sie hier.