Vertraglich festgelegte Cashflow-Merkmale

Date recorded:

Angaben, Übergang und Zeitpunkt des Inkrafttretens

Agendapapier 16

Der IASB hat im Mai 2022 beschlossen, ein Standardsetzungsprojekt zu starten, um bestimmte Aspekte der Vorschriften von IFRS 9 zur Beurteilung der vertraglichen Cashflow-Merkmale eines finanziellen Vermögenswerts (d. h. die Vorschrift in Bezug auf ausschließliche Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag, SPPI) zu klären. Im September 2022 beschloss der IASB vorläufig klarstellenden Änderungen. 

In diesem Papier wurde untersucht, ob zusätzliche Angaben zu IFRS 7 hinzugefügt werden müssen, um die vorgeschlagenen Klarstellungen zu den Vorschriften in IFRS 9 zu ergänzen, sowie etwaige Übergangsvorschriften und der mögliche Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Empfehlungen des Stabs

Angaben

Obwohl sich die Änderungen auf finanzielle Vermögenswerte beziehen, ist der Stab der Ansicht, dass Informationen über die Auswirkungen solcher Merkmale auf die vertraglichen Cashflows von finanziellen Verbindlichkeiten für die Adressaten von Abschlüssen ebenso nützlich wären. Der Stab empfahl daher, dass ein Unternehmen für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn-und Verlustrechnung bewertet werden, folgende Angaben leisten muss:

  • eine qualitative Beschreibung der Art der ungewissen Ereignisse, die den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Cashflows verändern könnten;
  • quantitative Informationen über die mögliche Bandbreite von Änderungen der vertraglichen Cashflows, die sich aus den Vertragsbedingungen ergeben könnten; und
  • den Bruttobuchwert der diesen Vertragsbedingungen unterliegenden finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten.

Übergang

Der Stab empfahl, vorzuschlagen, dass ein Unternehmen Folgendes tun sollte:

  • Anwendung der Änderungen rückwirkend in Übereinstimmung mit IAS 8, mit Ausnahme der im folgenden Aufzählungspunkt genannten Fälle; und
  • keine Vorschrift, frühere Perioden anzupassen, um die Anwendung dieser Änderungen widerzuspiegeln. Das Unternehmen darf frühere Perioden nur dann anpassen, wenn dies ohne spätere Erkenntnisse möglich ist und der angepasste Abschluss alle Vorschriften von IFRS 9 widerspiegelt. Passt ein Unternehmen frühere Perioden nicht an, so hat es jede Differenz zwischen dem früheren Buchwert und dem Buchwert zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode, die den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Änderungen einschließt, in den Eröffnungsgewinnrücklagen (oder gegebenenfalls in einem anderen Bestandteil des Eigenkapitals) der jährlichen Berichtsperiode zu erfassen, die den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Änderungen einschließt.

Soweit die erstmalige Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen zu einer Änderung der Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten führt, empfahl der Stab darüber hinaus, dass ein Unternehmen die folgenden Informationen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen anzugeben hat:

  • die bisherige Bewertungskategorie und den Buchwert, der unmittelbar vor der Anwendung dieser Änderungen ermittelt wurde; und
  • die neue Bewertungskategorie und den neuen Buchwert, der nach Anwendung dieser Änderungen ermittelt wurde.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der Stab empfahl, den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach der Veröffentlichung der vorgeschlagenen Änderungen festzulegen, empfahl jedoch, dass eine vorzeitige Anwendung der Änderungen zulässig sein sollte.

Der Stab hat den IASB gefragt, ob er mit seinen Empfehlungen einverstanden ist.

Erörterung durch den Board

Insgesamt stimmten die IASB-Mitglieder den Empfehlungen des Stabs zu, und ein IASB-Mitglied merkte an, dass die Angaben ein wichtiges Element der vorgenommenen Klarstellungen sind.

Der IASB bat den Stab, dafür zu sorgen, dass der Umfang der Angaben klar ist. Der IASB fragte, ob die Angabenvorschriften auch Eigenkapitalinstrumente umfassen, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis bewertet werden. Der Stab erklärte, dass diese Instrumente nicht enthalten sind, wohl aber andere Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis bewertet werden, da für diese Instrumente der Gewinn und Verlust zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird. Eine weitere Frage war, ob diese Angaben spezifisch für die vorgeschlagenen Klarstellungen sind oder ob sie auch andere Ereignisse wie Änderungen des Zeitwerts des Geldes abdecken würden. Der Stab bestätigte, dass die Angaben spezifisch für die Änderungen sind und merkte an, dass die Formulierung in dieser Hinsicht spezifisch sein muss.

Der Stab empfahl die Angabe möglicher Änderungen auf der Grundlage 'aller möglichen Cashflows'. Der IASB merkte an, dass dies für einen Ersteller sehr weitreichend sein könnte. Der Stab stellte fest, dass damit alle möglichen Zahlungsströme innerhalb des Vertrages gemeint sind. Die IASB-Mitglieder stimmten dem zu und baten den Stab, die im Entwurf verwendete Formulierung zu überdenken.

Ein IASB-Mitglied fragte, ob eine Frage in die Einladung zur Stellungnahme im Entwurf aufgenommen werden könnte, ob diese Angaben die Kosten-Nutzen-Abwägung erfüllen würden. Das IASB-Mitglied merkte an, dass die geforderten Angaben nicht zu aufwendig sein sollten, wenn das Instrument die SPPI-Kriterien erfüllt. Es bat den Stab jedoch, diesbezüglich um Rückmeldungen zu bitten.

Entscheidungen des Boards

11 von 11 IASB-Mitgliedern stimmten für die Empfehlungen des Stabs.

Zugehörige Themen

Zugehörige Interpretationen

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.