Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 18

Der IASB hat, und der FASB hatte, in ihren jeweiligen Arbeitsprogrammen Projekte, die sich mit der Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten und immateriellen Vermögenswerten befassen, die bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurden.

Der Zweck dieser Sitzung war es, den FASB- und IASB-Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, Folgendes zu diskutieren:

  • den Stand der jeweiligen Projekte,
  • die Folgebilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts — einschließlich der Fortschritte des FASB bei der Entwicklung eines Abschreibungsmodells und der jüngsten Entscheidung, das Projekt von seiner fachlichen Agenda zu streichen — und die Forschungsarbeiten des IASB zu diesem Thema, sowie
  • die erneuten Erörterungen des IASB in Bezug auf Angaben zu Unternehmenszusammenschlüssen.

Der IASB und der FASB waren nicht aufgefordert, auf dieser Sitzung Entscheidungen zu treffen.

Identifizierbare immaterielle Vermögenswerte und Folgebilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten - Neuere Projektentwicklungen (FASB)

Agendapapier 18A

Der Stab des FASB hat dem FASB die folgenden Themen zur Beratung vorgelegt:

  • Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten
  • Abschreibungsmodell für Geschäfts- oder Firmenwerte
  • Bilanzierung von identifizierbaren immateriellen Vermögenswerten
  • Ausweis von Abschreibungen von Geschäfts- oder Firmenwerten und Wertminderungsaufwendungen im Abschluss

Der FASB hat die folgenden Tendenzen gezeigt:

  • Ein Unternehmen sollte Geschäfts- oder Firmenwerte linear abschreiben.
  • Ein Unternehmen kann Geschäfts- oder Firmenwerte über einen Standardabschreibungszeitraum von 10 Jahren abschreiben oder einen anderen Abschreibungszeitraum wählen, wenn dieser auf der Grundlage der Fakten und Umstände des Erwerbs gerechtfertigt werden kann (vorbehaltlich einer Obergrenze von 25 Jahren).
  • Eine Neubeurteilung des Abschreibungszeitraums ist dem Unternehmen nicht gestattet.
  • Kundenbeziehungen, die nicht separierbar sind, sollten unter den Geschäfts- oder Firmenwert subsumiert werden.
  • Der Geschäfts- oder Firmenwert sollte weiterhin auf der Ebene der Berichtseinheit auf Wertminderung geprüft werden, wenn Indikatoren vorhanden sind (die Mindestvorschrift für eine jährliche Prüfung würde gestrichen)
  • Abschreibungen auf Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderungsaufwendungen sollten als separate Posten an derselben Stelle in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden.

Der FASB hat auf seiner Sitzung am 15. Juni 2022 das bisher vorgelegte Paket von Tendenzen geprüft und beschlossen, das Projekt aus der Prioritätenliste zu streichen und von seiner fachlichen Agenda zu nehmen.

Erörterung durch die Boards

Die FASB-Mitglieder erklärten dem IASB, warum sie das Projekt von der Agenda genommen haben. Einer der Hauptgründe, warum der FASB sich nicht auf ein weiteres Vorgehen einigen konnte, war, dass sie kein klares Ziel hatten, ob das Projekt die Kosten senken oder den Entscheidungsnutzen erhöhen sollte. Der IASB-Vorsitzende betonte, dass der IASB das Ziel seines Projekts erwägen müsse, bevor er im November eine Entscheidung über Abschreibung treffen könne.

Einige IASB-Mitglieder betonten, dass die Interessengruppen es vorziehen würden, dass die Rahmenkonzepte für die Rechnungslegung in Bezug auf den Geschäfts- oder Firmenwert konvergent bleiben, d.h. dass in beiden Rahmenkonzepten nur die Wertminderung beibehalten wird. Der Schwerpunkt sollte jedoch nicht auf der Konvergenz liegen, sondern auf der Bereitstellung besserer Informationen für die Interessengruppen. Die IASB-Mitglieder und die FASB-Mitglieder waren geteilter Meinung darüber, ob die Abschreibung tatsächlich bessere Informationen liefern würde.

Die Befürworter einer ausschließlichen Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts beriefen sich auf Anlegergruppen, die sagten, dass die jährliche Wertminderungsprüfung ein guter Indikator dafür sei, ob eine Übernahme erfolgreich gewesen sei, und diese Gruppen forderten daher keine Abschreibung. Es wäre schwierig, den Verlust dieser Information zu kompensieren.

Im Allgemeinen hat die Agendakonsultation des FASB kein großes Interesse an der Folgebewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts erkennen lassen. Einige sagten, dass die Abschreibung in der Theorie eine bessere Information sei, aber in der Praxis kann ein angemessener Abschreibungszeitraum nicht bestimmt werden. Außerdem sei der Unterschied zwischen den Marktwerten von Unternehmen und ihren Buchwerten auch ohne Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten groß genug.

Die IASB-Mitglieder fragten, ob der FASB Möglichkeiten zur Verbesserung der Wertminderungsprüfung für den Geschäfts- oder Firmenwert untersucht habe. Der FASB antwortete, dass dies der Fall sei, aber es gab keine klare Antwort. Bezüglich der Angaben zur Verbesserung der Informationen über die Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten sagten die Mitglieder des FASB, dass das Projekt nicht so weit gediehen sei. Was die Forschung angeht, so gab es keine offensichtlichen Angabevorschriften, die sich als kostenwirksam erwiesen hätten.

Ein IASB-Mitglied fragte, ob der FASB Kundenbeziehungen diskutiert habe und ob diese vom Geschäfts- oder Firmenwert getrennt werden könnten. Der FASB antwortete, dass die Agendakonsultation gezeigt habe, dass die Interessengruppen der Meinung seien, diese seien nicht trennbar und sollten in der Folge zusammen mit dem Geschäfts- oder Firmenwert bewertet werden.

Folgebilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten (IASB)

Agendapapier 18B

Das Diskussionspapier DP/2020/1 Unternehmenszusammenschlüsse — Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung legte die vorläufige Sichtweise dar, die Abschreibung nicht wieder einzuführen und stattdessen den reinen Wertminderungsansatz beizubehalten. In dem Diskussionspapier wurde um Rückmeldungen gebeten, die neue praxisbezogene und konzeptionelle Argumente sowie Belege für diese Argumente enthalten. Der IASB fragte die Interessengruppen, ob ihre Ansichten davon abhängen, ob das Ergebnis mit US-GAAP im Einklang stehen würde.

Die Meinungen der Stellungnehmenden zur Wiedereinführung der Abschreibung sind nach wie vor uneinheitlich. Viele Stellungnehmende stimmten der vorläufigen Sichtweise zu, aber viele waren auch anderer Meinung und meinten, die Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten sollte wieder eingeführt werden. Das Agendapapier enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Rückmeldungen, Gründe für die Wiedereinführung der Abschreibung und Gründe für die Beibehaltung des reinen Wertminderungsansatzes.

Der Stab des IASB hat seit der letzten gemeinsamen Sitzung von FASB und IASB weitere Untersuchungen zur Nutzungsdauer von Geschäfts- oder Firmenwerten und zum Übergang zu einem Abschreibungsmodell durchgeführt. Das Agendapapier enthielt die Einzelheiten dieser Untersuchungen.

Erörterung durch die Boards

Die Agendapapiere des IASB wurden gemeinsam erörtert (s. Ende dieser Seite).

Angaben zu Unternehmenszusammenschlüssen (IASB)

Agendapapier 18C

In dem Diskussionspapier wurden folgende vorläufige Sichtweisen dargelegt:

  • Hinzufügung zusätzlicher Angabeziele zu IFRS 3, die von den Unternehmen die Angabe von Informationen verlangen würden, die den Adressaten des Abschlusses helfen würden, Folgendes zu verstehen:
    • den Nutzen, den ein Unternehmen von einem Unternehmenszusammenschluss erwartete, als es den Preis für den Erwerb dieses Unternehmens vereinbarte,
    • inwieweit die Ziele der Unternehmensleitung erreicht werden.
  • Vorschrift, dass Unternehmen im Jahr eines Unternehmenszusammenschlusses die strategischen Gründe und Ziele für diesen Unternehmenszusammenschluss sowie die von der Unternehmensleitung zur Überwachung des Erreichens dieser Ziele geplanten Messgrößen anzugeben haben.
  • Vorschrift, dass in den Folgejahren die Unternehmensleitung die Leistung des Unternehmens im Hinblick auf diese Ziele überprüft.
  • Die anzugebenden Informationen sind die Informationen, die der Hauptentscheidungsträger des Unternehmens überprüft, um die Leistung des Unternehmenszusammenschlusses zu beurteilen.
  • Vorschrift, dass Unternehmen im Jahr eines Unternehmenszusammenschlusses quantitative Informationen über die als Ergebnis des Unternehmenszusammenschlusses erwarteten Synergien offenlegen müssen.

Viele der Stellungnehmenden, darunter fast alle Adressaten, stimmten den vorläufigen Sichtweisen zu. Viele Stellungnehmende, darunter fast alle Ersteller, waren jedoch anderer Meinung. Die Stellungnehmenden wiesen auf praktische Probleme mit den vorläufigen Sichtweisen hin. Das Agendapapier enthält Einzelheiten zu diesen Rückmeldungen.

Der Stab des IASB gab einen Überblick über die praktischen Bedenken, die als Reaktion auf das Diskussionspapier geäußert wurden, sowie eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zum Ansatz der Unternehmensleitung und zum Ort der Informationen.

Der IASB hat im Oktober 2021 vorläufig entschieden, dass auf der Grundlage des Rahmenkonzepts in den Abschlüssen Informationen über den Nutzen, den die Unternehmensleitung von einem Unternehmenszusammenschluss erwartet, und über das Ausmaß, in dem die Ziele der Unternehmensleitung erreicht werden, verlangt werden können. Der IASB räumte im Oktober 2021 jedoch auch ein, dass es praktische Gründe dafür geben kann, einige oder alle vorläufigen Sichtweisen nicht weiterzuverfolgen.

Im vierten Quartal 2021 und im ersten Quartal 2022 testete der Stab des IASB Beispiele, die veranschaulichen, welche Informationen ein Unternehmen unter Anwendung der vorläufigen Sichtweisen offenlegen würde. Der Stab des IASB testete die Beispiele mit verschiedenen Interessengruppen, einschließlich Mitgliedern der Beratungsgruppen des IASB. Der IASB hat verschiedene Alternativen zu seinen vorläufigen Sichtweisen erörtert, die zu einem besseren Kosten-Nutzen-Verhältnis beitragen und dazu führen können, dass der IASB eine geänderte Version seiner vorläufigen Sichtweisen vorlegt.

Im April 2022 diskutierte der IASB zwei Variablen, die angepasst werden können, um die Kosten und den Nutzen der vorgeschlagenen Vorschriften besser auszugleichen:

  • die Population der Unternehmenszusammenschlüsse, für die Informationen offengelegt werden sollen, und
  • den Umfang der Informationen, die für jeden betroffenen Unternehmenszusammenschluss offengelegt werden müssen.

Der IASB wird voraussichtlich auf seiner Sitzung im September 2022 eine vorläufige Entscheidung darüber treffen, wie mit der Verbesserung der Angaben über die spätere Wertentwicklung von Unternehmenszusammenschlüssen und erwartete Synergien verfahren werden soll.

Erörterung durch die Boards

Die Agendapapiere des IASB wurden gemeinsam erörtert (s. Ende dieser Seite).

Beispiele des Stabs (IASB)

Agendapapier 18D

Dieses Agendapapier enthielt Beispiele des Stabs, die veranschaulichen, was der IASB-Stab von einem Unternehmen erwartet, wenn der IASB seine vorläufigen Sichtweisen im Diskussionspapier zu einer Vorschrift in den IFRS macht.

Erörterung durch die Boards

Die Agendapapiere des IASB wurden gemeinsam erörtert (s. Ende dieser Seite).

IASB: Entscheidungen vom September 2022 über Angaben zu Unternehmenszusammenschlüssen

Agendapapier 18E

Dieses Agendapapier informierte über die Entscheidungen, die der IASB auf seiner Sitzung im September 2022 getroffen hat.

Der IASB hat insbesondere vorläufig beschlossen, Angaben zu den Zielen, Kennzahlen, Vorgaben und der tatsächlichen Leistung von Unternehmenszusammenschlüssen nur für eine Teilmenge von Unternehmenszusammenschlüssen zu verlangen. Eine Teilmenge soll strategisch wichtige Unternehmenszusammenschlüsse erfassen (d. h. einen Unternehmenszusammenschluss, der, wenn er seine Ziele nicht erreicht, das Erreichen der Strategie des Unternehmens ernsthaft gefährden würde).

Der IASB hat außerdem vorläufig beschlossen, ein Unternehmen unter bestimmten Umständen von der Angabe von Informationen über die Ziele, Messgrößen und Vorgaben für einen Unternehmenszusammenschluss sowie von quantitativen Informationen über erwartete Synergien zu befreien.

Erörterung durch die Boards

Die Agendapapiere des IASB wurden gemeinsam erörtert.

Der wichtigste Diskussionspunkt war die vom IASB vorläufig beschlossene Ausnahmeregelung in Bezug auf Angaben, die wirtschaftlich sensibel sind. Die IASB-Mitglieder fragten, ob der FASB eine ähnliche Ausnahmeregelung diskutiert habe. Der FASB antwortete, dass dies beim Goodwill-Projekt nicht der Fall war, aber bei anderen Projekten wie der Segmentberichterstattung wurde dies diskutiert. Sie waren der Meinung, dass eine solche Ausnahmeregelung schwer zu operationalisieren ist, da sie missbraucht werden kann. Außerdem wäre es für Wirtschaftsprüfer und Regulierungsbehörden schwer, sie durchzusetzen.

Die IASB-Mitglieder stimmten dem zu und erklärten, man wolle eine sehr hohe Hürde, fast wie eine widerlegbare Vermutung, für diese Ausnahme festlegen. Die Ausnahmeregelung gelte außerdem nur für prognostizierte Zahlen und nicht für tatsächliche Zahlen.

Es könnte auch eine Auslaufklausel geben, bei der die Unternehmensleitung angeben muss, wie lange sie die Befreiung anzuwenden gedenkt. Wenn dieser Zeitraum verlängert werden soll, müsste die Unternehmensleitung zwingende Gründe dafür anführen. Ein IASB-Mitglied sagte, dass die Angaben zu den Ausnahmen im Allgemeinen so strukturiert sein müssten, dass ein Missbrauch der Ausnahmen nahezu unmöglich sei. Ein IASB-Mitglied erinnerte die Teilnehmer daran, dass die vorgeschlagene Befreiung zur Stellungnahme veröffentlicht wird und die Aktionäre die Möglichkeit haben werden, sich dazu zu äußern.

Ein FASB-Mitglied fragte, ob der IASB bereit wäre, den Abschreibungsteil des Projekts vom Angabeteil des Projekts zu trennen, wenn er auf ähnliche Schwierigkeiten wie der FASB stoßen würde. Der IASB-Vorsitzende bestätigte, dass der IASB dazu bereit sei, falls dies notwendig sei.

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