Vertragliche Cashflow-Merkmale

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Allgemeine Vorschriften

Agendapapier 16A

Der IASB hat im Mai 2022 beschlossen, ein Standardsetzungsprojekt zu starten, um bestimmte Aspekte der Vorschriften von IFRS 9 zur Beurteilung der vertraglichen Cashflow-Merkmale eines finanziellen Vermögenswerts (d. h. die Vorschrift in Bezug auf ausschließliche Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag, SPPI) zu klären.

Der Stab gab in diesem Papier Empfehlungen zur Klarstellung von Änderungen an den Vorschriften zu den vertraglichen Cashflow-Merkmalen in IFRS 9 ab. Der Zweck der zusätzlichen Anwendungsleitlinien und erläuternden Beispiele besteht darin, einige der zugrundeliegenden Prinzipien der SPPI-Beurteilung zu verdeutlichen, um die einheitliche Anwendung dieser Vorschriften zu unterstützen.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, klarzustellen, dass eine Basis-Kreditvereinbarung nicht zu Schwankungen der Cashflows aufgrund von Risiken oder Faktoren führt, die nichts mit dem Kreditnehmer zu tun haben, selbst wenn solche Bedingungen in dem spezifischen Markt, in dem das Unternehmen tätig ist, üblich sind, damit vertragliche Cashflows SPPI sind.

Der Stab empfahl ferner, klarzustellen, dass ein finanzieller Vermögenswert, der Vertragsbedingungen enthält, die den Zeitpunkt und die Höhe der vertraglichen Cashflows verändern, mit einer grundlegenden Kreditvereinbarung übereinstimmen und daher SPPI-Cashflows aufweisen könnte, wenn:

  • die vertraglichen Zahlungsströme, die sich aus eventuellen Ereignissen ergeben könnten, unter allen Umständen SPPI sind (d. h. die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines bedingten Ereignisses wird nicht berücksichtigt),
  • das bedingte Ereignis spezifisch für den Kreditnehmer ist,
  • der Zeitpunkt und die Höhe der Schwankungen der vertraglichen Zahlungsströme bestimmbar und im Vertrag festgelegt sind, und
  • die vertraglichen Zahlungsströme, die sich aus dem bedingten Ereignis ergeben, keine Investition in den Kreditnehmer oder ein Risiko in Bezug auf die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Vermögenswerte darstellen.

Der Stab empfahl außerdem, Beispiele hinzuzufügen, um die Anwendung der SPPI-Vorschriften auf bestimmte Sachverhalte zu erläutern.

Der Stab hat den IASB gefragt, ob er mit seinen Empfehlungen einverstanden ist.

Erörterung durch den Board

Die IASB-Mitglieder stimmten insgesamt den Empfehlungen des Stabs zu. Ein IASB-Mitglied wies darauf hin, dass es sinnvoll wäre, bei der SPPI-Bewertung eher darüber nachzudenken, was die Schwankungen verursacht, als über die Höhe der Schwankungen.

Die IASB-Mitglieder betonten, und der Stab stimmte ihnen zu, dass die Formulierung der Änderungen und der Anwendungsleitlinien spezifisch und klar sein muss, um sicherzustellen, dass die Ersteller die Vorschriften klar verstehen. Als Beispiel wurde die Vorschrift genannt, dass ein bedingtes Ereignis spezifisch für den Kreditnehmer sein muss. Es muss klar sein, ob Scope-3-Treibhausgase als spezifisch für den Kreditnehmer angesehen werden.

Ein IASB-Mitglied fragte, was der Begriff "bestimmbar" bedeute. Der Stab wies darauf hin, dass dieser Begriff an anderer Stelle in den Standards verwendet wird und bedeutet, dass die Cashflows im Voraus festgelegt sind, d. h. die Cashflows sind vor und nach dem bedingten Ereignis bekannt. Der Zeitpunkt des bedingten Ereignisses ist möglicherweise nicht bekannt, aber die Art und Weise, wie sich die Cashflows ändern werden, wenn das Ereignis eintritt, ist bekannt. Der IASB forderte, dass dies in den Änderungen klargestellt werden sollte.

Entscheidungen des Boards

11 von 11 Boardmitgliedern stimmten für die Empfehlungen des Stabs.

Finanzielle Vermögenswerte ohne Rückgriffsmöglichkeiten und vertraglich verknüpfte Instrumente

Agendapapier 16B

In diesem Papier wurden mögliche Klarstellungen zu IFRS 9 in Bezug auf die Beurteilung der vertraglich vereinbarten Cashflow-Merkmale von finanziellen Vermögenswerten ohne Rückgriffsrecht und vertraglich verknüpften Instrumenten erörtert.

Empfehlungen des Stabs

Finanzielle Vermögenswerte ohne Rückgriffsmöglichkeiten

Der Stab empfahl, im Sinne einer konsistenten Anwendung der SPPI-Beurteilung klarzustellen, dass im Falle eines finanziellen Vermögenswerts ohne Rückgriffsrechte Folgendes gilt:

  • Der Kreditgeber ist während der gesamten Laufzeit des Instruments dem Performance-Risiko des/der zugrunde liegenden Vermögenswertes/Vermögenswerte ausgesetzt, und zwar sowohl bei der Zahlung der vertraglichen Zahlungen als auch bei einem Ausfall.
  • Der vertragliche Anspruch des Kreditgebers auf vertragliche Zahlungen während der Laufzeit des Instruments ist auf die durch den zugrunde liegenden Vermögenswert generierten Zahlungsströme beschränkt.

Der Stab empfahl ferner, Beispiele für relevante Faktoren aufzunehmen, die ein Unternehmen bei der Beurteilung der einzelnen zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Cashflows berücksichtigen könnte, wie z. B:

  • die Rechts- oder Kapitalstruktur des Kreditnehmers,
  • das Ausmaß, in dem die erwarteten Zahlungsströme aus den zugrunde liegenden Vermögenswerten die vertraglich vereinbarten Zahlungsströme aus dem finanziellen Vermögenswert übersteigen, oder
  • ob es andere Finanzierungsquellen (z. B. Darlehen) gibt, die gegenüber dem Darlehen des Kreditgebers nachrangig sind.

Vertraglich verknüpfte Instrumente

Der Stab empfahl die Aufnahme von Unterscheidungsmerkmalen für vertraglich verknüpfte Instrumente als Teil der Anwendungsleitlinien von IFRS 9, um die einheitliche Anwendung der Vorschriften für vertraglich verknüpfte Instrumente zu unterstützen. Die besonderen Merkmale einer Struktur vertraglich verknüpfter Instrumente sind:

  • Verwendung von mehreren vertraglich verknüpften Instrumenten,
  • keine Rückgriffsmöglichkeiten, und
  • Priorisierung von Zahlungen durch eine Wasserfall-Zahlungsstruktur, die eine Konzentration des Kreditrisikos schafft, was zu einer unverhältnismäßigen Verringerung der vertraglichen Rechte im Falle von Cashflow-Ausfällen führt.

Der Stab empfahl ferner, klarzustellen, dass der Verweis auf "Instrumente" in Textziffer B4.1.23 von IFRS 9 auch Finanzinstrumente umfasst, die nicht vollständig in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen, wie z. B. Leasingforderungen.

Der Stab hat den IASB gefragt, ob er mit seinen Empfehlungen einverstanden ist.

Erörterung durch den Board

Die IASB-Mitglieder erklärten, dass dieses Papier und die Änderungen hilfreich seien, da sie die in IFRS 9 verwendete Terminologie klärten. Ein IASB-Mitglied äußerte sich positiv zu den Änderungen, merkte jedoch an, dass der "Teufel im Detail" stecke. Er forderte den Stab daher auf, diese Änderungen mit den Finanzinstituten durchzugehen, um die Auswirkungen zu verstehen. Der Stab bestätigte, dass er mit den Banken zusammenarbeitet, um zu verstehen, wie die Änderungen anzuwenden sind.

Entscheidungen des Boards

11 von 11 Boardmitgliedern stimmten für die Empfehlungen des Stabs.

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Zugehörige Interpretationen

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