Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 — Wertminderung

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Bitte um Informationsübermittlung

Agendapapier 27

Von September 2022 bis Februar 2023 führte der IASB Einbindungsbemühungen durch, um die Interessengruppen zu fragen, welche Sachverhalte der IASB im Rahmen der Ziele der Überprüfung nach der Einführung der Wertminderungsvorschriften von IFRS 9 untersuchen sollte.

Bei der Sitzung des IASB im Februar 2023 erörterte der IASB die Rückmeldungen aus den Einbindungsbemühungen und beschloss, weitere spezifische Aspekte der Vorschriften zu Wertminderungen in IFRS 9 im Rahmen der Bitte um Informationsübermittlung zu prüfen.

Der IASB wurde auf dieser Sitzung gefragt, ob er der Veröffentlichung der Bitte um Informationsübermittlung zustimmt und ob er mit der Festlegung einer 120-tägigen Stellungnahmefrist einverstanden ist.

Veröffentlichung der Bitte um Informationsübermittlung

Der Stab geht davon aus, dass die Bitte um Informationsübermittlung im Falle ihrer Genehmigung bis Ende Mai 2023 veröffentlicht wird. Wie in dem von den IASB-Mitgliedern überprüften Entwurf dargelegt, soll die Bitte um Informationsübermittlung Informationen zu den folgenden Themen einholen:

  • den allgemeinen Ansatz zur Erfassung von erwarteten Kreditverlusten;
  • die Bestimmung eines signifikanten Anstiegs des Kreditrisikos;
  • die Messung der erwarteten Kreditverluste;
  • erworbene oder ausgereichte kreditgefährdete finanzielle Vermögenswerte;
  • den vereinfachten Ansatz für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögen und Leasingforderungen;
  • Kreditzusagen und Finanzgarantieverträge;
  • die Wechselwirkung zwischen erwarteten Kreditverlusten und anderen Vorschriften;
  • den Übergang; und
  • Angaben.

Entscheidungen des Boards

Dieses Papier wurde nicht erörtert. Alle IASB-Mitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs, die Veröffentlichung der Bitte um Informationsübermittlung zu genehmigen, und die 120 Tage für die Stellungnahmefrist.

Zugehörige Interpretationen

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