Angabeninitiative — Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 31

Der IASB hat sich auf seiner Sitzung im Juni 2022 auf einen Projektplan zur erneuten Erörterung des Entwurfs Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben im Hinblick auf die Entwicklung eines IFRS-Rechnungslegungsstandards geeinigt.

Der IASB hat auf der Sitzung im April 2023 seine erneuten Erörterungen der Rückmeldungen zu Aspekten der vorgeschlagenen Angabenvorschriften und Formulierungen im Standardentwurf fortgesetzt.

Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Angabenvorschriften

Agendapapier 31A

In diesem Agendapapier wurde der Ansatz für die Entwicklung der vorgeschlagenen Angabenvorschriften und die Analyse der Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Angabenvorschriften dargelegt.

Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Angabenvorschriften

Angabeziele

Bei der Ausarbeitung der vorgeschlagenen Angabevorschriften schloss der IASB die in den IFRS-Rechnungslegungsstandards enthaltenen Angabeziele aus, da deren Einbeziehung dazu führen könnte, dass berechtigte Tochterunternehmen gezwungen wären, die gleichen Angaben zu leisten, als ob sie den Standardentwurf nicht angewendet hätten.

Die meisten Stellungnehmenden, die sich zu den Angabezielen geäußert haben, stimmten der Ausklammerung der Angabeziele aus dem Entwurf des Standards aus den in der Grundlage für Schlussfolgerungen (BC) zum Entwurf dargelegten Gründen zu. Einige Stellungnehmende waren jedoch anderer Meinung; sie sagten, dass die Angabeziele hilfreich sind, um die in IAS 1 geforderte "getreue Darstellung" zu erreichen, und dass ihr Fehlen die Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Informationen beeinträchtigen könnte, die erforderlich sind, damit die Adressaten des Abschlusses informierte Entscheidungen treffen können.

Der IASB erkennt zwar die Ansichten der Stellungnehmenden an, die sich für die Beibehaltung der Angabeziele aussprechen, doch ist es einem in Frage kommenden Tochterunternehmen, das den Standardentwurf anwendet, nicht untersagt, die nach den IFRS-Rechnungslegungsstandards erforderlichen Angaben zu leisten, um die Anforderungen an eine getreue Darstellung in IAS 1 zu erfüllen. Der IASB war der Ansicht, dass die Aufnahme der Angabeziele ein zugelassenes Tochterunternehmen dazu zwingen könnte, die gleichen Angaben zu machen, als ob es den Standardentwurf nicht angewendet hätte, was dem Projektziel zuwiderlaufen würde.

Hinweise zur Anwendung der vorgeschlagenen Angabenvorschriften

Leitlinien zur Anwendung einer Angabevorschrift in den IFRS-Rechnungslegungsstandards befinden sich in der Regel entweder zusammen mit der entsprechenden Angabevorschrift oder unmittelbar nach der Angabevorschrift.

Bei der Entwicklung der vorgeschlagenen Angabevorschriften hat der IASB keine Leitlinien zur Anwendung der vorgeschlagenen Angabevorschriften aufgenommen, weil Folgendes gilt:

  • Der IASB hat die Angabenvorschriften nur im Standardentwurf vorgeschlagen. Bei der Anwendung des neuen Standards wendet ein in Frage kommendes Tochterunternehmen die IFRS-Rechnungslegungsstandards an und würde daher den anwendbaren IFRS-Rechnungslegungsstandard heranziehen, um zu erfahren, wie die Angabevorschriften anzuwenden sind. Die Hinzufügung von Leitlinien zu den vorgeschlagenen Angabenvorschriften würde den neuen Standard in die Länge ziehen und die bereits in den IFRS-Rechnungslegungsstandards vorhandenen Leitlinien duplizieren.
  • Die Vorschriften für Ansatz, Bewertung und Ausweis in anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards bleiben anwendbar und werden durch den neuen Standard nicht geändert.

Erleichterung bei der Bereitstellung von Vergleichsinformationen

Der IFRS für KMU sieht vor, dass für einige Angaben, insbesondere für die Überleitung der Bewegungen bestimmter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, keine Vergleichsinformationen vorgelegt werden müssen.

Die Erleichterung wurde gewährt, um langwierige Anhangangaben zu vermeiden, die eine Angabe aus dem Vorjahr wiederholen würden und aus den Abschlüssen des Vorjahres verfügbar wären. Diese Erleichterung wurde als angemessen für Adressaten von nicht öffentlich rechenschaftspflichtigen Unternehmen erachtet.

Rückmeldungen zu einzelnen vorgeschlagenen Angabenvorschriften

Viele Stellungnehmende äußerten sich zu einzelnen vorgeschlagenen Angabenvorschriften im Standardentwurf. Die eingegangenen Anmerkungen umfassten die Streichung, Hinzufügung und Klarstellung der vorgeschlagenen Angabenvorschriften im Standardentwurf. Für jeden IFRS-Rechnungslegungsstandard ist die Analyse in einer Tabelle im Agendapapier zusammengefasst.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem IASB:

  • Den Standardentwurf nicht zu überarbeiten, um Folgendes aufzunehmen:
    • Angabeziele und
    • Leitlinien zur Anwendung der Angabenvorschriften des neuen Standards;
  • die im Standardentwurf vorgeschlagenen Erleichterungen bei der Angabe von Vergleichsinformationen beizubehalten; und
  • die vorgeschlagenen Angaben im Standardentwurf für die im Agendapapier analysierten IFRS-Rechnungslegungsstandards beizubehalten, vorbehaltlich der Empfehlungen in der Tabelle im Agendapapier zu den einzelnen vorgeschlagenen Angaben.

Erörterung durch den Board

Alle IASB-Mitglieder unterstützten die Empfehlungen des Stabs, keine Angabenziele und -vorschriften in den neuen Standard aufzunehmen. Einige Mitglieder äußerten die Sorge, dass die Entscheidung Auswirkungen auf andere neu zu entwickelnde Standards haben könnte. Die IASB-Mitglieder waren sich einig, dass sie hinsichtlich der Aufnahme der "Angabeziele und der Leitlinien" in andere neue Standards flexibel bleiben sollten.

Ein IASB-Mitglied äußerte sich besorgt über die potenzielle Verwirrung, die dadurch entstehen könnte, dass keine Vergleichsinformationen zur Verfügung gestellt werden, wenn ein Unternehmen seine Bilanzierungsmethode ändert. Die anderen IASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass IAS 8 den Berichtseinheiten vorschreibt, bei Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Vergleichsinformationen vorzulegen.

Entscheidungen des Boards

Der IASB hat beschlossen, die vorgeschlagenen Angabenvorschriften im Entwurf zu überarbeiten und Folgendes aus dem Entwurf zu streichen:

  • Textziffer 25(a), vorgeschlagen unter der Zwischenüberschrift IFRS 1;
  • Textziffern 55 und 60, die unter der Zwischenüberschrift IFRS 7 vorgeschlagen wurden;
  • Textziffer 44 von IFRS 7 — einige IASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass dieses Angabeziel und die Vorschriften sowohl im vollen IFRS als auch im IFRS für KMU enthalten sind; wenn diese Textziffer im neuen Standard gestrichen wird, könnte dies dazu führen, dass Unternehmen, die die vollen IFRS und den IFRS für KMU anwenden, bestimmte Angaben machen müssen, während Unternehmen, die den neuen Standard anwenden, nicht verpflichtet wären, solche Angaben zu machen; die IASB-Mitglieder schlugen vor, dass der Stab dies überdenkt;
  • Textziffern 47 und 48 von IFRS 7 — alle IASB-Mitglieder waren mit der Empfehlung des Stabs einverstanden, diese Ziffern zu streichen; einige IASB-Mitglieder meinten, dass der Grund für die Streichung dieser Textziffern nicht darin liegen sollte, dass die Umklassifizierungen von Finanzinstrumenten voraussichtlich sehr selten vorkommen werden; einige Transaktionen können selten vorkommen, sind aber dennoch sehr wichtig;
  • Textziffern 62, 66 und 67 von IFRS 7 — alle IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, diese Ziffern zu streichen; einige Mitglieder schlugen vor, dass der neue Standard einige Formulierungen enthalten könnte, die mit den vollen IFRS übereinstimmen, wie z.B. dass für Unternehmen, deren Hauptgeschäftstätigkeit die Finanzierung ist, bestimmte Angaben gemacht werden sollten;
  • Textziffer 81, vorgeschlagen unter der Zwischenüberschrift IFRS 13;
  • Textziffer 145, vorgeschlagen unter der Zwischenüberschrift IAS 12; und
  • Textziffer 185(k), vorgeschlagen unter der Zwischenüberschrift IAS 34.

Der IASB hat vorläufig beschlossen, die im Entwurf vorgeschlagenen Angabenvorschriften zu überarbeiten und Folgendes in den neuen Standard aufzunehmen:

  • Textziffern 33(c) und 41(d) von IFRS 5;
  • Textziffer 39 von IFRS 7;
  • Textziffer 26 von IAS 24;
  • Textziffern 130(d)(i) und (iii), 134(d)(iv)-(v) und 134(e)(iv)-(v) von IAS 36; und
  • Textziffer 79(e) von IAS 40.

13 von 14 IASB-Mitgliedern stimmten für die Empfehlung des Stabs, den Standardentwurf nicht zu überarbeiten, um Angabeziele und Leitlinien für die Anwendung der Angabevorschriften aufzunehmen.

13 IASB-Mitglieder stimmten für die Beibehaltung der im Standardentwurf vorgeschlagenen Erleichterung bei der Angabe von Vergleichsinformationen.

Alle IASB-Mitglieder stimmten für die Beibehaltung der analysierten vorgeschlagenen Angabenvorschriften im Standardentwurf.

Aktualisierung der Formulierung der Angabevorschriften

Agendapapier 31B

In diesem Agendapapier wurden die Sprache und die Struktur der Angabenvorschriften diskutiert und die Frage, ob diese die gleichen sein sollten wie in den IFRS-Rechnungslegungsstandards. Der Stab argumentierte, dass dies die Anwendung und Übersetzung erleichtern wird und auch die Bedenken einiger Stellungnehmender ausräumen wird, dass sie den IFRS für KMU verstehen müssten, um den Standardentwurf anzuwenden.

Der Stab hat einen ersten Vergleich zwischen dem Wortlaut des Standardentwurfs und den entsprechenden Textziffern der geltenden IFRS-Rechnungslegungsstandards vorgenommen. Der Stab war der Ansicht, dass die Aktualisierung der Sprache in den meisten Fällen einfach ist. Einige der Angabenvorschriften im IFRS für KMU basieren jedoch auf einer älteren Version des entsprechenden IFRS-Rechnungslegungsstandards oder weichen aus anderen Gründen von den Vorschriften des IFRS-Rechnungslegungsstandards ab. In solchen Fällen kann es für den aktualisierten Ansatz erforderlich sein, die vorgeschlagene Angabevorschrift im Standardentwurf zu streichen oder wesentlich zu ändern.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab schlug vor, bei der Formulierung der Angabevorschriften im neuen Standard die Sprache der vollen IFRS-Rechnungslegungsstandards zu verwenden und lediglich die Sprache anzupassen, um die Angabevorschriften konsistenter und verständlicher zu machen:

  • Anpassung der Struktur der Vorschriften, wenn Angabeziele oder andere Aspekte der Vorschriften nicht in den neuen Standard übernommen wurden;
  • Verwendung eines einheitlichen Begriffs für dasselbe Konzept (z. B. 'Berichtszeitraum');
  • Aktualisierung des Sprachgebrauchs, um mit dem neuesten Stil der IFRS-Stiftung übereinzustimmen (z.B. Verwendung von 'Tabelle' anstelle von 'Tabellenformat');
  • Verwendung von Standardformulierungen für Angabenvorschriften (z. B. 'ein Unternehmen hat Angaben zu leisten'); und
  • Aktualisierung von Verweisen auf bestimmte Textziffern, um einen Verweis auf den anwendbaren IFRS-Rechnungslegungsstandard oder einen Verweis auf die entsprechende Textziffer im neuen Standard aufzunehmen.

Der Stab hat auch die Auswirkungen des geänderten Ansatzes auf die im Standardentwurf vorgeschlagenen Angabevorschriften berücksichtigt, die auf Angabevorschriften im IFRS für KMU basieren, die nicht aus Vorschriften des neuesten vollen IFRS-Rechnungslegungsstandards abgeleitet wurden.

Der Stab empfahl die Streichung dieser Angabenvorschriften nach dem modifizierten Ansatz. Der Stab wird möglicherweise weitere Herausforderungen bei der Aktualisierung des Wortlauts in Arbeitspapieren in zukünftigen IASB-Sitzungen thematisieren.

Erörterung durch den Board

Der IASB diskutierte über die Umsetzung seiner vorläufigen Entscheidung, die Formulierungen aus den IFRS für die Angabenvorschriften im prospektiven Standard zu übernehmen.

Entscheidungen des Boards

Der IASB wurde nicht gebeten, Entscheidungen zu treffen. Der IASB wird die Rückmeldungen zum Entwurf weiter erörtern.

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