Angabeninitiative — Tochtergesellschaften ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben

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Restanten — Ansatz für die Aktualisierung des Entwurfs des Standard zu primären Abschlussbestandteilen

Agendapapier 31

Hintergrund

Die vorgeschlagenen Angabenvorschriften des Entwurfs zu Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben wurden unter Berücksichtigung aller bis zum 28. Februar 2021 herausgegebenen IFRS und der bis zum 1. Januar 2021 veröffentlichten Entwürfe entwickelt, mit Ausnahme des Entwurfs zur allgemeinen Darstellung und Angaben. Daher basierten die im Entwurf vorgeschlagenen Angabenvorschriften auf IAS 1. IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss wird IAS 1 ersetzen und daraus resultierende Änderungen an anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards vornehmen.

Ziel des Papiers ist es, zu erörtern, wie die im Entwurf vorgeschlagenen Angabevorschriften für den künftigen IFRS 18 aktualisiert werden können, der voraussichtlich vor dem IFRS zu Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben veröffentlicht wird.

Analyse des Stabs

Ansatz zur Aktualisierung des Entwurfs für die Angabenvorschriften in IFRS 18

Die Angabenvorschriften in IFRS 18 wurden analysiert und wie folgt kategorisiert:

  • Angabevorschriften in IAS 1, die in IFRS 18 beibehalten werden, die weiter kategorisiert werden können als Änderungen in der Art einer Vorschrift, redaktionelle Änderungen oder unveränderte Vorschriften;
  • Angabevorschriften, die von IAS 1 in IFRS 7 und IAS 8 verlagert wurden und redaktionelle Änderungen erfahren haben; und
  • neue Angabevorschriften in IFRS 18, z. B. in Bezug auf von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen.

Allgemeiner Ansatz

Angabenvorschriften aus IAS 1, die im Entwurf vorgeschlagen wurden, sollten in den Tochterunternehmensstandard unter der Unterüberschrift "IFRS 18" aufgenommen werden.

Angabevorschriften aus IAS 1, die im Entwurf nicht vorgeschlagen werden, sollten nicht in den Tochterunternehmensstandard aufgenommen werden, da sie als nicht den Prinzipien zur Reduzierung der Angabevorschriften entsprechend bewertet wurden.

Angabevorschriften in IFRS 18, die in den Tochterunternehmensstandard aufgenommen werden, werden entweder als Angabevorschriften unter der Unterüberschrift "IFRS 18" hinzugefügt (für Angabevorschriften, die spezifizieren, welche Informationen anzugeben sind) oder Vorschriften, die vor Ort anwendbar bleiben (für Vorschriften, die zu einer Angabe führen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind).

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfiehlt dem IASB, den Entwurf für die Angabevorschriften in IFRS 18 anhand des oben beschriebenen Ansatzes zu aktualisieren.

Bei der Anwendung dieses Ansatzes auf den künftigen IFRS 18 sollte der IASB:

  • aus dem Tochterunternehmensstandard die Leitlinien zur Anwendung der Angabevorschriften in den Textziffern 78, 98, 114 und 117 von IAS 1 herausnehmen, die in IFRS 18 beibehalten werden;
  • aus dem Tochterunternehmensstandard die Textziffer IAS 1:106(d) herausnehmen, die in IFRS 18 zu einer Vorschrift für die Darstellung wird; und
  • die in IAS 1:128 enthaltenen Erleichterungen, die in IFRS 18 beibehalten werden, aufnehmen.

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