Überblick

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Der IASB wird vom 20. bis 23. Februar 2023 in seinen Räumen in London tagen und die folgenden sechs Themen erörtern:

Standardpflege und einheitliche Anwendung

Der IASB wird seine abschließenden Entscheidungen zu Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen und mangelnder Umtauschbarkeit treffen und mögliche Themen für den nächsten jährlichen Verbesserungszyklus diskutieren.

Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen — Der Stab empfiehlt, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen für jährliche Berichtsperioden gelten sollte, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Der Stab empfiehlt außerdem, dass der IASB in der jährlichen Berichtsperiode, in der die Änderungen erstmals angewendet werden, keine Angaben von Vergleichsinformationen für frühere Perioden verlangt. Der Stab empfiehlt ferner, dass der IASB die Angabe bestimmter quantitativer Informationen im ersten Jahresabschluss eines Unternehmens nach Inkrafttreten der Änderungen nicht vorschreibt.

Mangelnde Umtauschbarkeit — Der Stab empfiehlt dem IASB, die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 1 vorzunehmen, aber keine Änderungen an IFRS 13 vorzunehmen. Der Stab empfiehlt außerdem, dass der IASB vorschreiben sollte, dass ein Unternehmen die Änderungen für jährliche Berichtsperioden anwenden muss, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist.

Jährliche Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards — Der Stab empfiehlt dem IASB, in seinem nächsten jährlichen Verbesserungszyklus Änderungen in Bezug auf die folgenden Sachverhalte vorzuschlagen: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen durch einen Erstanwender (IFRS 1); Bestimmung eines 'de facto-Agenten' (IFRS 10); Transaktionspreis (IFRS 9); Anschaffungskostenmethode (IAS 7); Gewinn oder Verlust aus der Ausbuchung (IFRS 7); Angaben zum Kreditrisiko (IFRS 7).

Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 — Wertminderung

Der IASB wird erörtern, welche Themen in die bevorstehende Bitte um Informationsübermittlung zur Überprüfung nach der Einführung der Vorschriften zu Wertminderungen in IFRS 9 aufgenommen werden sollen. Der Stab empfiehlt die folgenden Themen: allgemeiner Ansatz zur Erfassung von erwarteten Kreditverlusten; Bestimmung eines signifikanten Anstiegs des Kreditrisikos; Bemessung der erwarteten Kreditverluste; erworbene oder originär kreditgefährdete finanzielle Vermögenswerte; vereinfachter Ansatz für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerte und Leasingforderungen; Kreditzusagen und Finanzgarantien; Wechselwirkung zwischen erwarteten Kreditverlusten und sonstigen Vorschriften; Übergang; und zielorientierte Angabenvorschriften. Der IASB wird gebeten, die Veröffentlichung der Bitte um Informationsübermittlung auf einer zukünftigen Sitzung zu genehmigen und eine Stellungnahmefrist dafür festzulegen.

Preisregulierte Geschäftsvorfälle

Der IASB wird die Vorschläge zum Ansatz und zur zulässigen Gesamtvergütung im Entwurf zu regulatorischen Vermögenswerten und regulatorischen Schulden erneut erörtern. Der Stab gibt spezifische Empfehlungen in Bezug auf die Ansatzschwelle, die Durchsetzbarkeit und den Ansatz sowie Leistungsanreize.

Dynamisches Risikoanagement

Der IASB wird diskutieren, ob finanzielle Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis oder zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewertet werden, in das Konzept der aktuellen offenen Nettorisikoposition aufgenommen werden können. Der Stab empfiehlt, dass finanzielle Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis bewertet werden, für eine Designation in die aktuelle offene Nettorisikoposition in Frage kommen, während finanzielle Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewertet werden, nicht für eine Designation in die aktuelle offene Nettorisikoposition in Frage kommen. Der Stab empfiehlt außerdem, die rückwirkende Bewertung anhand des Zielprofils eines Unternehmens nicht vorzuschreiben und die rückwirkende Bewertung nur beizubehalten, um zu überprüfen, ob das Unternehmen das Zinsrisiko während des Bewertungszeitraums bei der Anwendung des Modells des dynamischen Risikomanagements gemindert hat. Der Stab empfiehlt darüber hinaus die Einführung einer weiteren retrospektiven Bewertung, die auf der Fähigkeit des Unternehmens basiert, den erwarteten Nutzen zu realisieren.

Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

Der IASB wird Entscheidungen im Zusammenhang mit der Klassifizierung und Darstellung von ausgegebenen Finanzinstrumenten unter Anwendung von IAS 32 und IAS 1 treffen. Der Stab gibt spezifische Empfehlungen in Bezug auf die Fest-für-fest-Bedingung, die Umklassifizierung, die Auswirkungen von Gesetzen auf Vertragsbedingungen, Verpflichtungen zur Rücknahme eigener Eigenkapitalinstrumente und die Darstellung von finanziellen Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumenten.

Unternehmenszusammenschlüsse — Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung

Der IASB wird über bestimmte Aspekte des vorgeschlagenen Pakets neuer Angaben entscheiden, wobei der Schwerpunkt auf der Anwendung des 'Ansatzes über die Sichtweise der Unternehmensleitung', der Frage, wie lange die Angaben erforderlich sein sollen, der Änderung von Kennzahlen, der Verwendung von Bandbreiten und den wichtigsten Zielsetzungen liegt.

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