Angabenitiative — Tochtergesellschaften ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben

Date recorded:

Überblick über die Sitzung

Agendapapier 31

Hintergrund

Der IASB hat sich auf seiner Sitzung im Juni 2022 auf einen Projektplan zur erneuten Erörterung des Entwurfs Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben im Hinblick auf die Entwicklung eines IFRS-Rechnungslegungsstandards geeinigt.

Auf dieser Sitzung hat der IASB seine erneuten Erörterungen unter Berücksichtigung der Rückmeldungen zu verschiedenen Aspekten des im Entwurf dargelegten Standards fortgesetzt.

Übergangsfragen — Zusammenwirken von IFRS 1 und dem Standard

Agendapapier 31A

Hintergrund

In diesem Agendapapier wurden die Rückmeldungen zum Zusammenwirken von IFRS 1 und dem vorgeschlagenen Standard erörtert.

Analyse des Stabs

Aufnahme reduzierter Angabenvorschriften für IFRS 1

Der Stab ist der Ansicht, dass der IASB aus folgennden Gründen reduzierte Angabevorschriften für IFRS 1 vorsehen sollte:

  • In Übereinstimmung mit seinem Ansatz zur Entwicklung der vorgeschlagenen Angabevorschriften im Standardentwurf basieren die vorgeschlagenen reduzierten Angabevorschriften für IFRS 1 auf Abschnitt 35 Übergang auf den IFRS für KMU des IFRS für KMU. Der Ansatz stellt sicher, dass die Angaben ausreichend sind, um den Informationsbedarf der Adressaten der Abschlüsse der in Frage kommenden Tochterunternehmen zu decken.
  • Die in Frage kommenden Tochterunternehmen sollten nicht durch die Kosten (selbst wenn sie einmalig sind) für die Bereitstellung aller Angaben nach IFRS 1 belastet werden, wenn die Bereitstellung reduzierter Angaben ausreichen würde, um den Informationsbedarf ihrer Adressaten zu decken.
  • Die im Standardentwurf vorgeschlagenen reduzierten Angaben berücksichtigen den Informationsbedarf der Adressaten der Abschlüsse der in Frage kommenden Tochterunternehmen. Das Tochterunternehmen vermeidet also nicht die Angaben, sondern muss diejenigen Angaben machen, die ausreichen, um die Bedürfnisse der Adressaten zu erfüllen. Darüber hinaus bleiben die Übergangsvorschriften zu den IFRS-Rechnungslegungsstandards, die in IFRS 1 festgelegt sind, mit Ausnahme der Angabevorschriften unverändert. Die Vorschriften für den Ansatz, die Bewertung und die Darstellung bleiben weiterhin gültig.

Zusammenwirken von IFRS 1 und dem vorgeschlagenen Standard

Der Stab ist der Ansicht, dass es keine zwingenden Rückmeldungen gibt, die darauf hindeuten, dass der IASB die Textziffern 12-14 des Standardentwurfs streichen oder modifizieren sollte, die besagen:

  • Ein Unternehmen, das den Standard bei der Erstellung seines ersten IFRS-Abschlusses anwendet, muss die Angabenvorschriften des Standards anwenden, nicht die von IFRS 1.
  • Die Wahl oder der Widerruf der Wahl, den Standard anzuwenden, führt für sich genommen nicht dazu, dass ein Unternehmen die Definition eines erstmaligen Anwenders von IFRS-Rechnungslegungsstandards gemäß IFRS 1 erfüllt.
  • Ein Unternehmen, das die Wahl zur Anwendung des Standards widerruft, wendet IFRS 1 in der aktuellen Periode nicht an, wenn es in der vorangegangenen Periode eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung zur Einhaltung der IFRS-Rechnungslegungsstandards abgegeben hat.

Die Anwendung des Standards schließt nicht aus, dass ein Tochterunternehmen die Einhaltung der IFRS-Rechnungslegungsstandards erklärt. Daher führt die Wahl oder der Widerruf der Wahl zur Anwendung des Standards allein nicht dazu, dass ein Unternehmen die Definition eines Erstanwenders von IFRS-Rechnungslegungsstandards in IFRS 1 erfüllt.

Einige Stellungnehmende meinten, dass es für einen Erstanwender von IFRS-Rechnungslegungsstandards einfacher wäre, denselben IFRS-Rechnungslegungsstandard, IFRS 1, zu verwenden. Der Stab ist jedoch aus folgenden Gründen anderer Meinung:

  • Die Aufnahme der reduzierten Angabevorschriften für IFRS 1 in den Standard steht im Einklang mit dem Ansatz, der für alle anderen reduzierten Angabevorschriften verwendet wird.
  • Die Aufnahme der Klarstellungen zum Zusammenwirken des Standards mit IFRS 1 in den Standard ist hilfreich, da diese Klarstellungen nicht nur für berechtigte Tochterunternehmen gelten, die die IFRS-Rechnungslegungsstandards zum ersten Mal anwenden. Sie gelten auch für berechtigte Tochterunternehmen, die die IFRS-Rechnungslegungsstandards bereits in der Vorperiode angewendet haben.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem IASB, mit folgenden Vorschlägen fortzufahren:

  • Aufnahme von reduzierten Angabenvorschriften für IFRS 1 in den Standard und
  • Erläuterung des Zusammenwirkens zwischen IFRS 1 und dem Standard, wie in den Textziffern 12-14 des Standardentwurfs dargelegt.

Erörterung durch den Board

Alle IASB-Mitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs, reduzierte Angaben zu IFRS 1 in den Standard aufzunehmen sowie die Erläuterung der Wechselwirkung zwischen IFRS 1 und dem Standard aufzunehmen. Dies steht im Einklang mit dem Ansatz, der für andere Standards verwendet wird.

Entscheidungen des Boards

Alle IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu.

Übergangsfragen — Änderungen von Bilanzierung- und Bewertungsmethoden

Agendapapier 31B

Hintergrund

In diesem Agendapapier wurden die Rückmeldungen zu der Frage erörtert, ob die Wahl oder der Widerruf der Wahl der Anwendung des vorgeschlagenen Standards ein in Frage kommendes Tochterunternehmen dazu verpflichtet, die Vorschriften über die Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in IAS 8 anzuwenden und eine dritte Bilanz zu Beginn der frühesten dargestellten Periode vorzulegen, wie es in IAS 1 vorgeschrieben ist.

Analyse des Stabs

Der Stab stellte in der Sitzung im Dezember 2020 fest, dass sich die Angaben im Abschluss eines Tochterunternehmens, das sich für die Anwendung des Standardentwurfs entscheidet oder diese Entscheidung widerruft, nicht von den in IAS 8 vorgeschriebenen Angaben für Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden unterscheiden würden. Der IASB hat bei seinen erneuten Erörterungen der Vorschläge des Standardentwurfs vorläufige Entscheidungen getroffen, die weder die Beobachtung des Stabs vom Dezember 2020 noch die Aussage des IASB ändern.

Der Stab stellte bei der Erwägung der Rückmeldungen zum Entwurf fest, dass die Stellungnehmenden der Auffassung des IASB nicht widersprochen haben, sondern im Standard selbst um Klarheit baten.

Der IASB hat ebenfalls festgestellt, dass eine "dritte Bilanz" nicht notwendig ist, da sie den Ansatz oder die Bewertung von Posten oder Beträgen, die in den primären Abschlussbestandteilen ausgewiesen werden, nicht verändern würde.

Der Stab unterstützte die Ansicht der Stellungnehmenden, dass es die Anwendung des Standards erleichtern würde, wenn im Standard selbst für Klarheit gesorgt würde. Der Stab hat kein Problem identifiziert, das entstehen würde, wenn im Standard selbst Klarheit geschaffen würde.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem IASB, im Standard klarzustellen, dass ein berechtigtes Tochterunternehmen, das sich für die Anwendung des Standards entscheidet, diese Entscheidung widerruft oder nicht mehr berechtigt ist:

  • die Vorschriften in IAS 8 über Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nicht anwendet und
  • nicht zur Vorlage einer dritten Bilanz zu Beginn der frühesten dargestellten Periode verpflichtet ist.

Erörterung durch den Board

Alle IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu. Ein IASB-Mitglied wies darauf hin, dass IAS 8 es Unternehmen erlaubt, eine Erklärung abzugeben, wenn es undurchführbar ist, den kumulierten Effekt von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu bestimmen und anzugeben. Wenn ein in Frage kommendes Tochterunternehmen sein Wahlrecht widerrufen und die vollständigen IFRS anwenden muss und davon ausgeht, dass es eine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gibt, während es undurchführbar ist, vergleichbare Informationen bereitzustellen, sollte das Unternehmen IAS 8 anwenden, um die Auswirkungen zu erklären. Der Stab stimmte zu, dass er im Standard klarstellen würde, dass die Beschränkung der rückwirkenden Anwendung einer Bilanzierungsmethode in IAS 8 weiterhin gilt.

Alle IASB-Mitglieder waren sich einig, dass es sich nicht um eine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden handelt, wenn ein berechtigtes Tochterunternehmen nicht mehr berechtigt ist und die vollständigen IFRS anwenden muss. Wenn ein in Frage kommendes Tochterunternehmen aufhört, ein Tochterunternehmen zu sein und ein eigenständiges Unternehmen wird, kann es den IFRS für KMU oder andere Rechnungslegungsgrundsätze anwenden. Das Unternehmen wird daher IAS 8 ohnehin nicht anwenden.

Entscheidungen des Boards

12 von 12 Boardmitgliedern stimmten der Empfehlung des Stabs zu.

Pflege des Standards

Agendapapier 31C

Hintergrund

In diesem Agendapapier wurde die zeitliche Planung für die Aktualisierung des Standards in Bezug auf neue Angabenvorschriften oder Änderungen von Angabenvorschriften erörtert, die sich aus neuen IFRS-Rechnungslegungsstandards oder Änderungen von IFRS-Rechnungslegungsstandards ergeben.

Analyse des Stabs

Pflege des Standards

Der Vorschlag des IASB im Entwurf, bei der Veröffentlichung eines Entwurfs für einen neuen oder geänderten IFRS-Rechnungslegungsstandard Änderungen am Standardentwurf vorzuschlagen, wird von den meisten Stellungnehmenden unterstützt. Die Alternative wäre, bis nach der Finalisierung der Änderungen zu warten und eine separate Konsultation zu den Änderungen des Standards durchzuführen.

Zusammenwirken mit dem IFRS für KMU

Der vorgeschlagene Ansatz für die laufende Pflege des Standards würde bedeuten, dass der Standard regelmäßig aktualisiert wird (so oft, wie Änderungen an den Angabenvorschriften in den IFRS-Rechnungslegungsstandards vorgenommen werden), während der IFRS für KMU in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird, nicht häufiger als etwa alle drei Jahre.

Der Stab hat Verständnis für die Sorge, dass Unternehmen, die den IFRS für KMU anwenden, möglicherweise die laufenden Änderungen an diesem neuen Standard verfolgen müssten. Alle vorgeschlagenen Änderungen am IFRS für KMU würden jedoch im Rahmen eines Sammelentwurfs, der bei jeder regelmäßigen Überprüfung veröffentlicht wird, zur öffentlichen Stellungnahme gestellt werden. Der IASB könnte Rückmeldungen zu diesem Sammelentwurf erhalten, dass er die vorgeschlagenen Angaben für den IFRS für KMU überdenken sollte und auch die Angabenvorschriften in diesem neuen Standard überdenken sollte. Der Stab ist daher nicht der Ansicht, dass Unternehmen, die den IFRS für KMU anwenden, die vorgeschlagenen Änderungen an diesem Standard verfolgen müssen. Der Stab ist außerdem der Ansicht, dass dieser Ansatz die beste Flexibilität bietet, um den Bedürfnissen aller Interessengruppen gerecht zu werden, anstatt die Pflege der beiden Standards einzuschränken.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem IASB, seinen Vorschlag zu bestätigen, Änderungen an diesem Standard zu prüfen, wenn er einen Entwurf eines neuen oder geänderten IFRS-Rechnungslegungsstandards veröffentlicht, da dies die Erwägung der Änderungen an dem Standard zur gleichen Zeit ermöglicht, zu der die entsprechenden Änderungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards diskutiert werden.

Erörterung durch den Board

Die meisten IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu. Einige IASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass das IASB jedes Mal, wenn ein IFRS-Rechnungslegungsstandard aktualisiert wird, über zwei Arten von Angaben für den aktualisierten Standard nachdenken muss, d.h. eine für Unternehmen, die die vollständigen IFRS übernehmen, und eine weitere für berechtigte Tochtergesellschaften, die den neuen Standard anwenden. Wenn die Aktualisierung der Standards unter Zeitdruck steht, sollte der IASB flexibel sein und die Aktualisierung entweder des neuen Standards oder der vollständigen IFRS zuerst zulassen. Die Entwicklung der reduzierten Angaben müsste dann nicht auf die Entwicklungen bei den vollständigen Angaben warten und umgekehrt. Es wurde vorgeschlagen, die Formulierung zu aktualisieren, um dies deutlich zu machen.

Die IASB-Mitglieder diskutierten auch über den Unterschied und die Verbindung zwischen diesem Standard und dem IFRS für KMU.

Einige IASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass es sich bei diesem Standard um ein vom IFRS für KMU getrenntes Projekt handelt. Es sollte keine Verknüpfung zwischen den beiden Standards geben. Der IFRS für KMU wird einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, die geschützt werden sollte. Wenn der IASB eine Aktualisierung des IFRS für KMU in Erwägung zieht, könnte er die reduzierten Angaben für die Tochtergesellschaften im neuen Standard berücksichtigen. Der IASB wird jedoch möglicherweise berücksichtigen müssen, dass sich die Vorschriften für Tochtergesellschaften von denen für eigenständige Unternehmen unterscheiden.

Die IASB-Mitglieder diskutierten auch, welche Interessengruppen Rückmeldungen zu diesem Standardentwurf geben sollten. Einige IASB-Mitglieder sind der Meinung, dass der Stab bei der Entwicklung des neuen Standards mit der SME-Implementierungsgruppe (SMEIG) zusammenarbeiten sollte. Andere Mitglieder wiesen darauf hin, dass die SMEIG möglicherweise nicht über die richtige Erfahrung verfügt, um Rückmeldungen zu Fragen zu geben, die für Tochtergesellschaften innerhalb großer Konzerne relevant sind. Einige IASB-Mitglieder schlugen auch vor, dass Rückmeldungen von nationalen Standardsetzern und Wirtschaftsprüfern eingeholt werden sollten, die beide Standards verstehen und anwenden.

Einige IASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass, wenn die Ansatz- und Bewertungsvorschriften des IFRS für KMU und des neuen Standards gleich sind, auch die reduzierten Angaben gleich sein sollten. Andere Mitglieder wiesen darauf hin, dass zu Beginn dieses Projekts der IFRS für KMU als Ausgangspunkt verwendet wurde. Der IASB hat jedoch später festgestellt, dass es viele Unterschiede zwischen den beiden Standards gibt. Der IASB beschloss, die beiden Standards als Referenzpunkte zu betrachten und nicht als voneinander abhängige Standards.

Entscheidungen des Boards

12 von 12 Boardmitgliedern stimmten der Empfehlung des Stabs zu.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.