Primäre Abschlussbestandteile

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Erwägung der Kriterien für eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme

Agendapapier 21A

Hintergrund

In diesem Papier wurden die Kriterien für eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme im Handbuch für den Konsultationsprozess der IFRS-Stiftung dargelegt. Der Stab fragte den IASB, ob er den neuen Standard finalisieren will, ohne ihn einer weiteren öffentlichen Konsultationsrunde zu unterziehen.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem IASB, den neuen Standard zu finalisieren, ohne ihn einer weiteren öffentlichen Konsultationsrunde zu unterziehen.

Erörterung durch den Board

Die IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, den Entwurf nicht erneut für eine weitere Runde öffentlicher Stellungnahmen zu veröffentlichen, da es sich zwar um Änderungen im Entwurf handelte, diese aber nicht grundlegend waren und die Interessengruppen die Möglichkeit hatten, ihre Rückmeldungen abzugeben. Viele IASB-Mitglieder sind außerdem der Meinung, dass eine erneute Veröffentlichung des neuen Standards keine neuen Informationen liefern wird und dass eine erneute Veröffentlichung zu erheblichen Verzögerungen bei der Finalisierung des neuen Standards führen könnte.

Entscheidungen des Boards

Alle IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, den neuen Standard zu finalisieren, ohne ihn einer weiteren öffentlichen Kommentierungsrunde zu unterziehen.

Übergang und Zeitpunkt des Inkrafttretens

Agendapapier 21B

Hintergrund

Der Stab legte in diesem Papier seine Analyse und Empfehlungen zu den Vorschlägen im Entwurf für den Übergang und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Standards dar.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem IASB, dass ein Unternehmen den neuen Standard für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, anwenden muss, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig wäre, und dass es den neuen Standard rückwirkend in Übereinstimmung mit IAS 8 anwenden muss.

Der Stab empfahl dem IASB, den Vorschlag im Entwurf zu bestätigen, wonach ein Unternehmen im ersten Jahr der Anwendung des neuen Standards jede der vom neuen Standard geforderten Überschriften und Zwischensummen in verkürzten Abschlüssen in Zwischenberichten darstellen muss.

Darüber hinaus empfahl der Stab dem IASB, eine Übergangsvorschrift einzuführen, die einem Unternehmen vorschreibt, eine Überleitungsrechnung für jeden Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung unter Anwendung der Vorschriften in IAS 1 und dem neuen Standard für die jährliche Periode unmittelbar vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des neuen Standards anzugeben, und die diese Angaben für die Berichtsperiode, in der der neue Standard zum ersten Mal angewendet wird, oder für frühere dargestellte Vergleichsperioden erlaubt, aber nicht vorschreibt. Diese Angabe würde anstelle der Angabevorschrift in Textziffer 28(f) von IAS 8 vorgeschrieben.

Schließlich empfahl der Stab dem IASB, von einem Unternehmen, das den neuen Standard nicht vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens angewendet hat und Zwischensummen vorlegt, die mit den im neuen Standard geforderten Zwischensummen übereinstimmen, die Angabe zu verlangen, dass die vorgelegten Zwischensummen möglicherweise nicht mit den Zwischensummen übereinstimmen, die bei Anwendung der Vorschriften des neuen Standards entstanden wären.

Erstanwender von IFRS-Rechnungslegungsstandards müssten die Übergangsvorschrift in Textziffer 118 des Entwurfs anwenden, um jede der vom neuen Standard geforderten Überschriften und Zwischensummen in verkürzten Abschlüssen darzustellen, die in Zwischenberichten für einen Teil der Periode vorgelegt werden, die von ihrem ersten IFRS-Abschluss abgedeckt wird.

Erörterung durch den Board

Die IASB-Mitglieder äußerten die Befürchtung, dass für einige Unternehmen die erste Anwendung des neuen Standards in einem verkürzten Zwischenabschluss bestehen würde. Darüber hinaus sagten einige IASB-Mitglieder, dass den Erstellern möglicherweise nicht genügend Zeit zur Verfügung steht, um den neuen Standard zum 1. Januar 2027 zusätzlich zu den neuen Vorschriften zur Klimaberichterstattung, die die Ersteller übernehmen müssen, anzuwenden. Andere IASB-Mitglieder waren der Meinung, dass der 1. Januar 2027 ein realistisches Datum ist und die Ersteller genügend Zeit haben werden, den neuen Standard zu übernehmen. Einige IASB-Mitglieder meinten, es sei unwahrscheinlich, dass viele Ersteller den neuen Standard vorzeitig übernehmen werden. Einige IASB-Mitglieder vertraten die Ansicht, dass dieses Projekt seit langem in Arbeit ist und für viele Anleger eine hohe Priorität hat und daher ein Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 2026 in Frage kommt.

Einige IASB-Mitglieder sagten, dass die Vorschrift, dass ein Unternehmen eine Überleitungsrechnung für jeden Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung unter Anwendung der Vorschriften in IAS 1 und dem neuen Standard für die jährliche Periode, die dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des neuen Standards unmittelbar vorausgeht, angeben muss, bedeuten würde, dass die Ersteller bis 2026 eine Überleitungsrechnung vorlegen müssen. Viele IASB-Mitglieder waren zudem besorgt, dass dieser Vorschlag den Erstellern wahrscheinlich erhebliche zusätzliche Kosten verursachen wird. Einige IASB-Mitglieder stellten in Frage, wie dies mit den Vorschriften in IAS 34 zusammenwirkt. Einige IASB-Mitglieder schlugen dem Stab vor, eine explizite Erleichterung für die Anpassung von Vergleichszahlen zu gewähren. Es wurde vereinbart, dass der Stab ein Papier vorlegen wird, in dem diese Frage ausführlich behandelt wird.

Entscheidungen des Boards

12 der 14 IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, den neuen Standard für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist.

Alle IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, den Vorschlag im Entwurf zu bestätigen, den neuen Standard in Übereinstimmung mit IAS 8 rückwirkend anzuwenden.

Alle IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, den Vorschlag im Entwurf zu bestätigen, wonach ein Unternehmen im ersten Jahr der Anwendung des neuen Standards jede der vom neuen Standard geforderten Überschriften und Zwischensummen in verkürzten Abschlüssen in Zwischenberichten darstellen muss.

Alle IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, ein Unternehmen zu verpflichten, eine Überleitungsrechnung für jeden Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung unter Anwendung der Vorschriften in IAS 1 und dem neuen Standard für die jährliche Periode unmittelbar vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des neuen Standards anzugeben. Diese Angaben würden die in IAS 8:28(f) geforderten Angaben ersetzen und wären:

  • (a) vorgeschrieben für die Vergleichsperiode, die der Periode, in der der neue Standard erstmals angewendet wird, unmittelbar vorausgeht;
  • (b) gestattet, aber nicht vorgeschrieben für die Berichtsperiode, in der der neue Standard erstmals angewendet wird; und
  • (c) gestattet, aber nicht vorgeschrieben für andere dargestellte Vergleichsperioden als die in Unterparagraph (a) genannte Vergleichsperiode.

Vorbehaltlich der Formulierung stimmten 11 der 14 IASB-Mitglieder dem Vorschlag des Stabs zu, dass ein Unternehmen die in (c) oben beschriebene Überleitungsrechnung für Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung, die in Zwischenabschlüssen für Zwischenperioden im ersten Jahr der Anwendung des neuen Standards dargestellt werden, angeben muss.

Die IASB-Mitglieder beschlossen zu prüfen, ob eine Übergangserleichterung für die Anpassung von Beträgen, die für zusätzliche Vergleichsperioden dargestellt werden, gewährt werden soll.

Einhaltung der Vorschriften des Konsultationsprozesses

Agendapapier 21C

Hintergrund

Dieses Papier legte die Schritte im Handbuch für den Konsultationsprozess der IFRS-Stiftung dar, die der IASB bei der Entwicklung des neuen Standards unternommen hat, und fragte den IASB, ob er davon überzeugt ist, dass alle verpflichtenden Schritte des Konsultationsprozesses eingehalten worden sind. Der Stab bat um die Erlaubnis, mit der Abstimmung über den neuen Standard zu beginnen, und fragte, ob ein IASB-Mitglied beabsichtigt, gegen die Veröffentlichung des neuen Standards zu stimmen.

Entscheidungen des Boards

Alle IASB-Mitglieder bestätigten, dass alle verpflichtenden Schritte des Konsultationsprozesses durchgeführt wurden und der Stab mit dem Abstimmungsprozess für den neuen Standard beginnen kann.

Keines der IASB-Mitglieder hat die Absicht, sich gegen die Veröffentlichung des neuen Standards auszusprechen.

Zugehörige Themen

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