Überblick

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Der IASB hat vom 25. bis 27. Juli 2023 in seinen Räumen in London getagt. Die folgenden Themen wurden erörtert:

Dynamisches Risikomanagment: Der IASB fällte Entscheidungen über die mögliche Designierung von abgesicherten Risikopositionen in der aktuellen offenen Nettorisikoposition und die Auswirkungen der Designierung von nicht-linearen Derivaten und 'außerbörslichen' Derivaten in dem Modell des dynamischen Risikomanagements.

Standardpflege und einheitliche Anwendung: Der IASB entschied, seinem Arbeitsprogramm ein Forschungsprojekt hinzuzufügen, um zu prüfen, ob mögliche eng umrissene Änderungen an IFRS 9 im Hinblick auf die Anwendung der Ausnahmeregelung für den Eigenverbrauch auf einige physische Stromerwerbsverträge vorgenommen werden können, und hat das IFRIC Update vom Juni 2023 diskutiert.

Bilanzierung nach der Equity-Methode: Der IASB hat entschieden, wie eine Anwendungsfrage zur Beurteilung von Wertminderungen zu beantworten ist und dass der Anwendungsbereich des Projekts für fünf der Anwendungsfragen, die nicht ausgewählt wurden, aber durch die vorläufigen Entscheidungen des IASB als gelöst gelten, erweitert werden soll.

Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten: Der IASB hat Entscheidungen darüber getroffen, welche Verbesserungen der Werthaltigkeitsprüfung im kommenden Entwurf vorgeschlagen werden sollen und seine Diskussionen über Vorschläge zur Verbesserung der Angaben zu Unternehmenszusammenschlüssen abgeschlossen.

Rohstoffindustrien: Der IASB erhielt eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zu seinem Forschungsprojekt über Rohstoffaktivitäten. Die Rückmeldungen beziehen sich auf Vorschläge zur Verbesserung der Angaben über die Aufwendungen und Aktivitäten eines Unternehmens im Bereich Exploration und Evaluierung, die der IASB prüft.

Primäre Abschlussbestandteile: Der IASB entschied, die Vorschläge des Entwurfs zur allgemeinen Darstellung und zu den Angaben nicht erneut zwecks Stellungsnahme zu veröffentlichen. Der IASB entschied auch über die Vorschriften für den Übergang und gab dem Stab die Erlaubnis, den Abstimmungsprozess einzuleiten. Der IASB entschied, dass Unternehmen den neuen Standard für Geschäftsjahre anwenden müssen, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig wäre. Den neue Standard ist in Übereinstimmung mit IAS 8 rückwirkend anzuwenden.

Rückstellungen — gezielte Verbesserungen: Der IASB hat die Rückmeldungen der Interessengruppen zu den Abzinsungssätzen für Rückstellungen im Anwendungsbereich von IAS 37 erörtert — insbesondere die Rückmeldungen darüber, ob die im Satz widergespiegelten Risiken das Risiko der Nichterfüllung einschließen sollten. Es wurde keine Entscheidung gefällt. Der IASB entscheid allerdings, dass IAS 37 die Arten von Kosten spezifizieren sollte, die bei der Schätzung der zur Erfüllung einer gegenwärtigen Verpflichtung erforderlichen Ausgaben bei der Bewertung einer Rückstellung zu berücksichtigen sind.

Angabeninitiative — Tochtergesellschaften ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben: Der IASB entschied, den Zeitpunkt des Inkrafttretens an den neuen Standard zu primären Abschlussbestandteilen (d.h. den 1. Januar 2027) anzupassen und eine frühere Anwendung des neuen Standards zuzulassen.

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