Angabeninitiative — Tochtergesellschaften ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben
Überblick über die Sitzung
Der IASB hat sich auf seiner Sitzung im Juni 2022 auf einen Projektplan zur erneuten Erörterung des Entwurfs Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben im Hinblick auf die Entwicklung eines IFRS-Rechnungslegungsstandards geeinigt.
Der IASB wird auf der Sitzung im Juni 2023 die Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Angabenvorschriften im Entwurf der dritten Fassung des Rechnungslegungsstandards IFRS für KMU diskutieren.
Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Angabenvorschriften im Entwurf der dritten Fassung des IFRS für KMU
In diesem Agendapapier wird erörtert, ob die Erörterung der Rückmeldungen zu den im KMU-Entwurf vorgeschlagenen Angabenvorschriften bei der Finalisierung des neuen Standards berücksichtigt werden muss.
Die Erörterungen in diesem Papier beziehen sich nur auf die möglichen Auswirkungen auf die Angabevorschriften im neuen Standard und bewerten nicht die Rückmeldungen in Bezug auf denIFRS für KMU. Es besteht keine Verpflichtung, dass die Angabenvorschriften in den beiden Standards angeglichen werden.
Analyse des Stabs
Die vorgeschlagenen Angaben, die die meisten Reaktionen hervorriefen, betrafen die Erlöserfassung, den beizulegenden Zeitwert und die Überleitung der Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten auf die Kapitalflussrechnung.
Erlöserfassung — IFRS 15
Im Allgemeinen wurden die im Rahmen des KMU-Entwurfs eingegangenen Anmerkungen zur Erlöserfassung entweder bereits im Rahmen der Überprüfung der Rückmeldungen zum Entwurf des Standards anhand der Prinzipien bewertet oder beziehen sich auf das Verhältnis von Kosten und Nutzen. Der Stab empfiehlt dem IASB, die vorgeschlagenen Angabenvorschriften in Bezug auf IFRS 15 im Standardentwurf in der Fassung der vorläufigen Entscheidung des IASB auf seiner Sitzung im Mai 2023 beizubehalten.
Angaben zum beizulegenden Zeitwert — IFRS 13
Alle Kommentare zum KMU-Entwurf, die sich auf Inhalte bezogen, die auch im Entwurf des Standards enthalten sind, beziehen sich auf Bereiche, die vom IASB bereits in früheren Sitzungen erörtert wurden oder die nicht diskutiert wurden, weil sie nicht in Stellungnahmen angesprochen worden waren. Der KMU-Entwurf erlaubt einige Erleichterungen bei der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert, wenn dieser nicht zuverlässig messbar ist, und daher mussten Angabenvorschriften zu dieser Situation hinzugefügt werden. Im Standardentwurf entsprichen der Ansatz und die Bewertung dem der vollen IFRS, wo diese Erleichterungen nicht zur Verfügung stehen und die damit verbundenen Angabenvorschriften nicht relevant sind. Der Stab empfiehlt dem IASB, die vorgeschlagenen Angaben im Standardentwurf für IFRS 13 beizubehalten, da keine neuen Informationen eingegangen sind, die darauf hindeuten, dass weitere Angaben erforderlich sind.
Überleitung der Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeit — IAS 7
Die vorgeschlagenen Angabevorschriften im Entwurf des Standards für IAS 7, insbesondere die Vorschrift in Textziffer 130, wurden hinzugefügt, um eine Überleitung der Eröffnungs- und Abschlussverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Finanzierungstätigkeiten vorzuschreiben. Der Hauptgrund für die Frage, ob Textziffer 130 des Standardentwurfs nützliche Informationen liefern würde, war die Beobachtung, dass die in Frage kommenden Tochtergesellschaften bei der Finanzierung auf ihren Konzern angewiesen sind, so dass die Tochtergesellschaft als eigenständiges Unternehmen keine aussagekräftige eigenständige Position hat. Der Stab ist jedoch der Ansicht, dass die in Frage kommenden Adressaten durch die Einbeziehung von konzerninternen Finanzierungsdarlehen in die Überleitungsrechnung Informationen über die Finanzierungsvereinbarungen zwischen dem anspruchsberechtigten Tochterunternehmen, seiner Muttergesellschaft und anderen Konzernunternehmen erhalten. Der IASB hat daher vorläufig beschlossen, Textziffer 130 im neuen Standard beizubehalten.
Sonstige Angaben
Die Stellungnehmenden zum KMU-Entwurf hatten Anmerkungen zu den meisten anderen Abschnitten sowie zu denjenigen, die an anderer Stelle in diesem Papier behandelt werden. In einigen Fällen gibt es einen Unterschied zwischen den IFRS und dem IFRS für KMU in Bezug auf Ansatz und Bewertung, so dass die Anmerkungen zu den Angabenvorschriften nicht weiter berücksichtigt werden.
Empfehlungen des Stabs
Der Stab empfiehlt dem IASB, keine weiteren Änderungen an den vorgeschlagenen Angabenvorschriften im Entwurf des Standards vorzunehmen, die auf den Anmerkungen zum KMU-Entwurf basieren.