Primäre Abschlussbestandteile

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 21

Im September 2022 hat der IASB die erneuten Erörterungen zu wichtigen Aspekten der Vorschläge im Entwurf ED/2019/7 Allgemeine Darstellung und Angaben abgeschlossen. Der IASB wird in dieser Sitzung die Rückmeldungen aus den gezielten Einbindungsveranstaltungen, die zwischen September und Dezember 2022 durchgeführt wurden, weiter erörtern und die Vorschläge aus dem Entwurf weiter diskutieren.

Sachverhalte im Zusammenhang mit Kategorien und Zwischensummen

Agendapapier 21A

Hintergrund

In diesem Papier werden Analysen und Empfehlungen des Stabs in Bezug auf Kategorien und Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung dargelegt. Das Papier behandelt die Klassifizierung von Erträgen und Aufwendungen, die sich aus der Ausbuchung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten ergeben (z.B. die Veräußerung eines konsolidierten Tochterunternehmens) sowie Erträge und Aufwendungen, die sich aus Transaktionen oder anderen Ereignissen ergeben, die zu einer Änderung der Kategorie führen, in der ein Unternehmen Erträge und Aufwendungen aus Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten klassifiziert, ohne den Ansatz der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten zu beeinflussen (z.B. Übertragungen von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien). Anhang B des Papiers fasst weitere offene Fragen zusammen, bei denen der Stab zu dem Schluss kommt, dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, darunter diese:

  • das Verbot der Darstellung der Zwischensumme "Gewinn vor Finanzierung und Ertragsteuern", wenn ein Unternehmen, das im Rahmen seiner Hauptgeschäftstätigkeit Finanzierungen für Kunden bereitstellt, alle Erträge und Aufwendungen aus Verbindlichkeiten, die aus Transaktionen stammen, die lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten, in die operative Kategorie einordnet;
  • die Darstellung von Zwischensummen, die gleich sind;
  • die Vorschriften für Zwischenabschlüsse in Bezug auf die Fähigkeit eines Unternehmens zur Fortführung der Geschäftstätigkeit; und
  • die Angabe wesentlicher Ermessensentscheidungen, die bei der Anwendung der Darstellungs- und Angabevorschriften getroffen wurden.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfiehlt dem IASB, Folgendes klarzustellen:

  • Erträge und Aufwendungen aus der Ausbuchung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit in die gleiche Kategorie eingestuft werden wie die Erträge und Aufwendungen, die durch diesen Vermögenswert oder diese Verbindlichkeit unmittelbar vor der Ausbuchung entstanden sind.
  • Wenn eine Transaktion oder ein anderes Ereignis die Kategorie in der Gewinn- und Verlustrechnung ändert, in die Erträge und Aufwendungen aus einem Vermögenswert oder einer Verbindlichkeit eingestuft werden, ohne den Ansatz des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit zu beeinflussen, werden die Erträge oder Aufwendungen aus dieser Transaktion oder diesem Ereignis in die Kategorie eingestuft, in die Erträge und Aufwendungen aus dem Vermögenswert oder der Verbindlichkeit unmittelbar vor der Transaktion oder dem anderen Ereignis eingestuft wurden.
  • Wenn eines der obigen Szenarien aus einer Transaktion oder einem anderen Ereignis resultiert, das eine Gruppe von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten betrifft, die Erträge und Aufwendungen generiert haben, die unmittelbar vor der Transaktion oder dem anderen Ereignis in unterschiedliche Kategorien eingestuft wurden, gilt Forlgendes:
    • Wenn es sich bei einem der Vermögenswerte in der Gruppe um einen Vermögenswert handelt, der Erträge und Aufwendungen generiert hat, die in die operative Kategorie eingestuft wurden, wird der Gewinn oder Verlust aus der Transaktion oder dem sonstigen Ereignis in die operative Kategorie eingestuft.
    • Wenn alle Vermögenswerte in der Gruppe Erträge und Aufwendungen generieren, die in die Investitionskategorie eingestuft wurden, wird der Gewinn oder Verlust aus der Transaktion oder dem anderen Ereignis in die Investitionskategorie eingeordnet.

Schließlich empfiehlt der Stab dem IASB zu bestätigen, dass ein Unternehmen die Zwischensumme "Gewinn oder Verlust vor Finanzierung und Ertragsteuern" nicht ausweisen darf, wenn ein Unternehmen, das im Rahmen seiner Hauptgeschäftstätigkeit Finanzierungen für Kunden bereitstellt, alle Erträge und Aufwendungen aus Verbindlichkeiten, die aus Transaktionen resultieren, die lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten, in die operative Kategorie einordnet.

Sachverhalte im Zusammenhang mit IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern und IAS 12 Ertragsteuern

Agendapapier 21B

Hintergrund

Der Stab legt in diesem Papier seine Analyse und Empfehlungen zu IAS 29 und IAS 12 im Zusammenhang mit dem Entwurf dar. In dieses Papier sind die zusätzlichen Rückmeldungen zu IAS 29 eingeflossen, die seit der Veröffentlichung des Agendapapiers 21E für die IASB-Sitzung im März 2023 eingegangen sind. Der IASB wurde in der IASB-Sitzung im März 2023 nicht um Entscheidungen gebeten, so dass der Stab weitere Untersuchungen anstellen konnte, bevor er den IASB um Entscheidungen bat.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfiehlt dem IASB, in dem neuen Standard klarzustellen, dass der Gewinn oder Verlust aus der Nettoposition der monetären Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung in die operative Kategorie eingeordnet wird, wenn ein Unternehmen ihn in Anwendung von IAS 29 in einem einzigen Posten ausweist, und dass Umrechnungsdifferenzen aus Vermögenswerten und Schulden, die in den Anwendungsbereich von IAS 12 fallen, in der Gewinn- und Verlustrechnung in die Kategorie Ertragsteuer

Der Stab empfiehlt dem IASB außerdem, die Vorschriften in Textziffer 78 von IAS 12 zur Klassifizierung von Währungsumrechnungsdifferenzen aus latenten Steueransprüchen und -verbindlichkeiten zu ändern, um sie an die obigen Empfehlungen anzupassen.

Zugehörige Themen

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