Änderungen des IFRS für KMU
Agendapapier 12
Im Januar 2023 veröffentlichte der IASB den Entwurf IASB/ED/2023/1 Internationale Steuerreform — Säule-2-Modellregeln, der Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern vorschlug. Der IASB erwartet, die endgültigen Änderungen im Mai 2023 zu veröffentlichen.
Bei der Überlegung, ob und wie der IFRS für KMU in Bezug auf einen neuen oder geänderten IFRS-Rechnungslegungsstandard geändert werden soll, wendet der IASB seinen Angleichungsansatz an. Der Angleichungsansatz untersucht drei Prinzipien: Relevanz für KMU, Einfachheit und getreue Darstellung.
Der IASB hat in Anwendung des Angleichungsansatzes auf seiner Sitzung im April 2023 entschieden, dass die Säule-2-Modellregeln (und die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12) für Unternehmen, die den IFRS für KMU anwenden, relevant sind. Auf der Sitzung hat der IASB seinem Arbeitsprogramm deshalb ein eng umrissenes Standardsetzungsprojekt zur Änderung von Abschnitt 29 Ertragsteuern des IFRS für KMU außerhalb der regelmäßigen Überprüfung des Standards (d.h. außerhalb der zweiten umfassenden Überprüfung des IFRS für KMU) hinzugefügt.
Der IASB hat in dieser Sitzung seine Prinzipien der Einfachheit und der getreuen Darstellung sowie eine Gesamtbewertung von Kosten und Nutzen erörtert.
Empfehlungen des Stabs
Der Stab empfahl:
- Empfehlung 1 — Abschnitt 29 Ertragsteuern des IFRS für KMU zu ändern,
- um eine vorübergehende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern im Zusammenhang mit den Ertragsteuern der zweiten Säule einzuführen,
- um die vorübergehende Ausnahme verpflichtend zu machen,
- um ein KMU zu verpflichten, offenzulegen, dass es die temporäre Ausnahme angewendet hat, und
- um ein KMU zu verpflichten, diese Änderungen sofort nach ihrer Veröffentlichung und rückwirkend in Übereinstimmung mit Abschnitt 10 des Rechnungslegungsstandards anzuwenden;
- Empfehlung 2 — nicht anzugeben, wie lange die befristete Ausnahmeregelung in Kraft sein wird;
- Empfehlung 3 — Abschnitt 29 dahingehend zu ändern, dass ein KMU seinen tatsächlichen Steueraufwand im Zusammenhang mit der zweiten Säule der Ertragsteuern angeben muss und diese Angabevorschrift für Geschäftsjahre anzuwenden ist, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen;
- Empfehlung 4 — klarzustellen, dass das Angabeziel in Textziffer 29.38 des IFRS für KMU auf Informationen über die Belastung des Unternehmens durch Ertragsteuern der zweiten Säule angewendet wird;
- Empfehlung 5 — keine neuen Angabenvorschriften in Perioden einzuführen, in denen Gesetze der zweiten Säule in Kraft getreten sind oder im Wesentlichen in Kraft getreten sind, aber noch nicht in Kraft sind;
- Empfehlung 6 — Folgeänderungen in Abschnitt 35 Übergang auf den IFRS für KMU des IFRS für KMU vorzunehmen; und
- Empfehlung 7 — den DPOC zu bitten, eine 45-tägige Stellungnahmefrist für den Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen am IFRS für KMU zu genehmigen (eine entsprechende Sitzung des DPOC ist für den 4. Mai angesetzt).
Der Stab hat den IASB gefragt, ob:
- er davon überzeugt ist, dass er die vorgeschriebenen Schritte des Konsultationsprozesse eingehalten hat und der Stab mit der Einleitung des Abstimmungsprozesses zum Entwurf beginnen kann; und
- ein IASB-Mitglied die Absicht hat, den Vorschlägen im Entwurf zu widersprechen.
Erörterung durch den Board
Ein Mitglied des IASB schlug vor, eine Erklärung vorzuschlagen, dass die Aufhebung der vorübergehenden Ausnahmeregelung im Rahmen einer umfassenden Überarbeitung des IFRS für KMU und nicht als separate Änderung erfolgen wird. Dies soll den Erstellern signalisieren, dass es in Zukunft nur noch begrenzte Änderungen geben wird. Ein anderes Mitglied des IASB war damit nicht einverstanden und meinte, der IASB müsse flexibel sein, um die vorübergehende Befreiung aufzuheben.
Es gab einige Diskussionen über die Klarstellung, dass das Offenlegungsziel in Abschnitt 29 des IFRS für KMU für Informationen über die Belastung des Unternehmens durch Ertragsteuern der zweiten Säule gilt. Die Mitglieder des IASB waren sich einig, dass dies klargestellt werden muss, aber es gab eine Diskussion darüber, ob dies im Standard oder in der Grundlage für Schlussfolgerungen geschehen sollte. Das Hauptargument für die Aufnahme in den Standard war, dass es für KMUs sichtbarer ist, da kleinere Unternehmen normalerweise nicht die Grundlage für Schlussfolgerungen konsultieren. Das Hauptargument gegen die Aufnahme in den Standard war, dass dies nur für größere KMU gilt und daher bei kleineren KMU Verwirrung darüber stiften könnte, ob diese Offenlegungspflicht für sie gilt.
Entscheidungen des Boards
Alle IASB-Mitglieder stimmten für die Empfehlung 1. Auf die Frage, ob eine ausdrückliche Erklärung abgegeben werden sollte, dass die vorübergehende Ausnahme nur bei einer Überprüfung des Zeitraums aufgehoben wird, stimmte nur 1 der 14 IASB-Mitglieder dafür.
Alle IASB-Mitglieder stimmten für die Empfehlungen 2 und 3.
Alle IASB-Mitglieder stimmten für die Empfehlung 4, wobei kein IASB-Mitglied Einwände gegen die Aufnahme der Klarstellung in den Standard und 7 IASB-Mitglieder gegen die Aufnahme der Klarstellung nur in die Grundlage für Schlussfolgerungen hatten. Der Vorsitzende machte deshalb von seinem Entscheidungsrecht Gebrauch und entschied, dass die Klarstellung in den Standard aufgenommen werden soll.
Alle IASB-Mitglieder stimmten für die Empfehlungen 5-7.
Alle IASB-Mitglieder waren davon überzeugt, dass das IASB die einschlägigen Vorschriften des Konsultationsprozesses eingehalten hat, und kein IASB-Mitglied hat die Absicht bekundet, gegen den Entwurf zu stimmen.