Primäre Abschlussbestandteile

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Überblick und Zusammenfassung der Rückmeldungen und erneuten Erörterungen

Agendapapier 21

Im September 2022 hat der IASB die erneuten Erörterungen zu wichtigen Aspekten der Vorschläge im Entwurf ED/2019/7 Allgemeine Darstellung und Angaben abgeschlossen. Der IASB wird in dieser Sitzung die Rückmeldungen aus den gezielten Einbindungsveranstaltungen, die zwischen September und Dezember 2022 durchgeführt wurden, weiter erörtern und die Vorschläge aus dem Entwurf weiter diskutieren.

Assoziierte Unternehmen und Joint Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert werden

Agendapapier 21A

Hintergrund

In diesem Papier wird der Vorschlag im Entwurf zu assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, diskutiert. Dieses Papier enthält eine Zusammenfassung der Diskussionen des IASB, der Vorschläge im Entwurf und der bisherigen vorläufigen Entscheidungen über die Klassifizierung von Erträgen und Aufwendungen aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden. Dieses Papier enthält eine Zusammenfassung der Rückmeldungen, die im Rahmen von gezielten Einbindungsveranstaltungen zu den vorläufigen Entscheidungen des IASB und den Vorschriften zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und zum Übergang sowie zu den Vorschlägen im Entwurf in Bezug auf Cashflows aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen eingegangen sind.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfiehlt dem IASB, die vorläufige Entscheidung zu bestätigen, dass alle Unternehmen verpflichtet sind, Erträge und Aufwendungen aus assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, in der Kategorie "Investitionen" auszuweisen. Der Stab empfiehlt dem IASB darüber hinaus, eine Übergangserleichterung zu gewähren, die es einem Unternehmen erlaubt, die in Textziffer 18 des IAS 28 enthaltene Wahlmöglichkeit anzuwenden, eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen gemäß IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu bewerten, wenn eine solche Beteiligung von einem Unternehmen gehalten wird, das eine Risikokapitalgesellschaft, ein Investmentfonds, ein Unit Trust oder ein ähnliches Unternehmen einschließlich anlagegebundener Versicherungsfonds ist, oder indirekt über ein solches Unternehmen gehalten wird, wenn es den neuen Standard erstmals anwendet. Schließlich empfiehlt der Stab dem IASB, die vorgeschlagene neue Textziffer 38A von IAS 7 im Entwurf zurückzuziehen. Infolgedessen müssten alle Unternehmen Dividenden aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, in eine einzige Kategorie einordnen und dabei die gleichen Leitlinien anwenden, die für das Unternehmen für alle anderen erhaltenen Dividenden gelten.

Fragen im Zusammenhang mit von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen und IFRS 8

Agendapapier 21B

Hintergrund

Dieses Papier enthält die Analyse des Stabs und Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit den von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen im Entwurf und den daraus folgenden Änderungen an IFRS 8. In diesem Papier wird erörtert, ob einzelne Segmentkennzahlen von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen wären, ob der Vorschlag in Textziffer B83 des Entwurfs bestätigt werden sollte und ob das Zusammenwirken zwischen den von IFRS 8 geforderten Überleitungsrechnungen und dem Vorschlag im Entwurf für von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen weiter geklärt werden sollte.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfiehlt dem IASB, in den Anwendungsleitlinien klarzustellen, dass von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen die Sichtweise der Unternehmensleitung auf die Leistung des Unternehmens als Ganzes widerspiegeln. Darüber hinaus empfiehlt der Stab dem IASB, den Vorschlag in Textziffer B83 des Entwurfs zu bestätigen, dass, wenn eine oder mehrere der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen eines Unternehmens dasselbe sind wie ein Teil der operativen Segmentinformationen, die das Unternehmen in Anwendung von IFRS 8 angibt, das Unternehmen Informationen über diese von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen in der Erläuterung, die es zur Angabe von Informationen über seine Geschäftssegmente verwendet, angeben kann, sofern das Unternehmen entweder in dieser Erläuterung alle Informationen, die für von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen anzugeben sind, aufführt oder eine separate Erläuterung liefert, die alle für von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen erforderlichen Informationen enthält.

Zugehörige Themen

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