Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten

Date recorded:

Überblick über die Sitzung

Agendapapier 16

Im März 2023 veröffentlichte der IASB den Entwurf zu Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten. Dieses Papier befasst sich mit den Rückmeldungen zu Frage 1 des Entwurfs über die Ausbuchung von finanziellen Verbindlichkeiten durch elektronische Übertragung und zu Frage 5 des Entwurfs über Angaben bezüglich Eigenkapitalinstrumente und das sonstige Gesamtergebnis.

Ausbuchung von finanziellen Verbindlichkeiten durch elektronische Übertragung

Agendapapier 16A

In Frage 1 des Entwurfs wurde um Rückmeldung zu den vorgeschlagenen Vorschriften für die Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit durch elektronische Übertragung gebeten.

Der IASB schlug in Textziffer B3.1.2A des Entwurfs vor, klarzustellen, dass ein Unternehmen bei der Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit die Bilanzierung zum Erfüllungstag anwenden muss. Darüber hinaus ist es einem Unternehmen bei Erfüllung der in den Textziffern 3.3.8-3.3.10 des Entwurfs vorgeschlagenen Vorschriften gestattet, eine finanzielle Verbindlichkeit, die über ein elektronisches Zahlungssystem abgewickelt wird, als vor dem Erfüllungstag erfüllt zu betrachten.

Die meisten Stellungnehmenden stimmten dem Vorschlag in Textziffer B3.1.2A des Entwurfs zu, meinten jedoch, dass weitere Klarstellungen erforderlich seien, um das Risiko unbeabsichtigter Folgen zu begrenzen. Der Stab räumt ein, dass der Verweis auf die Bilanzierung am Erfüllungstag im Widerspruch zu anderen Vorschriften in IFRS 9 stehen könnte. Um unbeabsichtigte Folgen zu vermeiden, empfiehlt der Stab daher, eine Erläuterung hinzuzufügen, dass sich der Erfüllungstag auf den Tag bezieht, an dem das Recht auf Erhalt oder die Verpflichtung zur Zahlung von flüssigen Mitteln (oder anderen finanziellen Vermögenswerten) begründet oder erloschen ist.

In Bezug auf die vorgeschlagenen Kriterien für die Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit vor dem Erfüllungstag schlugen einige Stellungnehmende vor, den Anwendungsbereich auf andere Zahlungsarten auszuweiten. Der Stab kam jedoch zu dem Schluss, dass es sich hierbei um eine eng umrissene Änderung handelt und das Erfüllungsrisiko für andere Zahlungsarten unbedeutend ist. Einige Stellungnehmende forderten eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf finanzielle Vermögenswerte. Der Stab ist jedoch der Ansicht, dass dies nicht angemessen ist, da es keinen gleichwertigen Begriff dafür gibt, dass es keine praktische Möglichkeit gibt, eine Zahlung zurückzuziehen oder zu stornieren.

Einige Stellungnehmende gaben an, dass die Kriterien eine zu hohe Schwelle setzen würden, die in der Praxis kaum zu überwinden sei, was zu einem geringen praktischen Nutzen führen würde. Der Stab stimmt dem zu und empfiehlt, klarzustellen, dass es sich um die praktische Möglichkeit des Zugriffs auf das Bargeld handelt. Der Stab ist jedoch nicht der Ansicht, dass der Begriff "praktisch" näher erläutert werden muss.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfiehlt die Finalisierung der vorgeschlagenen Änderungen unter folgenden Bedingungen:

  • Streichung des Verweises auf die Bilanzierung zum Erfüllungszeitpunkt und stattdessen Ersetzung durch einen Verweis auf den Erfüllungszeitpunkt in einer überarbeiteten Fassung der Textziffer B3.1.2A des Entwurfs zusammen mit einer Erläuterung, dass sich der Erfüllungszeitpunkt auf den Tag bezieht, an dem das Recht auf Erhalt oder die Verpflichtung zur Zahlung von flüssigen Mitteln (oder anderen finanziellen Vermögenswerten) begründet oder erloschen ist; und
  • Angleichung der Vorschrift in Textziffer B3.3.8(a) an die Vorschrift in Ziffer B3.3.8(b) des Entwurfs, so dass sich beide auf die "praktische Fähigkeit" beziehen.

Analyse der Rückmeldungen — Eigenkapitalinstrumente und sonstiges Gesamtergebnis

Agendapapier 16B

In Frage 5 des Entwurfs wurde um Rückmeldung zu den vorgeschlagenen Angabevorschriften für Investitionen in Eigenkapitalinstrumente, die als zum beizulegenden Zeitwert dumit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis designiert sind, gebeten. Dieses Papier analysiert die Rückmeldungen und gibt einige Empfehlungen.

Im Rahmen der Rückmeldungen zur Überprüfung nach der Einführung gaben einige Teilnehmer an, dass das Verbot der Umklassifizierung von im sonstigen Gesamtergebnis kumulierten Beträgen in den Gewinn oder Verlust in IFRS 9 die Wertentwicklung von Kapitalbeteiligungen bei der Veräußerung nicht getreu darstellt. Der IASB hat jedoch im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass das Recycling zwangsläufig zu mehr oder besseren Informationen führen würde. Der IASB schlug jedoch die folgenden Änderungen der Angaben vor:

  • Änderung von IFRS 7:11A(c) dahingehend, dass keine Angaben zum beizulegenden Zeitwert der einzelnen Anteile am Ende der Berichtsperiode erforderlich sind; und
  • Hinzufügung von IFRS 7:11A(f), wonach ein Unternehmen verpflichtet ist, die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die während der Berichtsperiode im sonstigen Gesamtergebnis ausgewiesen werden, anzugeben, wobei der Betrag dieser Änderung, der sich auf die während der Berichtsperiode ausgebuchten Kapitalbeteiligungen bezieht, und der Betrag dieser Änderung, der sich auf die am Ende der Berichtsperiode gehaltenen Kapitalbeteiligungen bezieht, gesondert auszuweisen sind.

Die meisten Stellungnehmenden begrüßten die Änderungen, wonach keine Angaben zum beizulegenden Zeitwert der einzelnen Kapitalbeteiligungen erforderlich sind, merkten jedoch an, dass die Vorschrift nicht ausdrücklich die Angabe des aggregierten beizulegenden Zeitwerts dieser Kapitalbeteiligungen verlangt. Der IASB beabsichtigte, dass ein Unternehmen die angemessene Aggregationsebene bestimmt. Um Verwirrung zu vermeiden, empfiehlt der Stab daher, die Vorschrift dahingehend zu ergänzen, dass die Angaben nach Beteiligungskategorien erforderlich sind.

Einige Interessengruppen schlugen vor, dass eine Übertragung der kumulierten Gewinne oder Verluste aus dem beizulegenden Zeitwert einer ausgebuchten Kapitalbeteiligung in die Gewinnrücklagen vorgeschrieben werden sollte. Der Stab ist jedoch der Ansicht, dass dies zu aufwändig wäre und den Rahmen dieses Projektes sprengen würde. Andererseits stimmt der Stab zu, dass es für die Adressaten nützlich wäre, wenn einem Unternehmen, das sich für die Übertragung von Beträgen innerhalb des Eigenkapitals im Zusammenhang mit veräußerten Kapitalbeteiligungen entscheidet, die Angabe des übertragenen Betrags und der Eigenkapitalkomponente, in die er übertragen wird, vorgeschrieben würde (d. h. Aufnahme einer ähnlichen Angabevorschrift wie in IFRS 7:11A(e) in IFRS 7:11B).

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfiehlt Folgendes:

  • Der Einleitungssatz in IFRS 7:11A wird dahingehend geändert, dass die Angaben in diesem Textziffer für jede Klasse von Kapitalbeteiligungen zu leisten sind.
  • Die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 7:11A(c) und die vorgeschlagene Hinzufügung von IFRS 7:11A(f) werden in der im Entwurf vorgesehenen Form finalisiert.
  • Eine Angabevorschrift ähnlich der in IFRS 7:11A(e) wird in IFRS 7:11B aufgenommen.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.