Standardpflege und einheitliche Anwendung

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 12

In dieser Sitzung werden die folgenden Themen zur Standardpflege und einheitlichen Anwendung erörtert:

  • Analyse der Rückmeldungen, die als Reaktion auf den Entwurf der jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards - Band 11 - eingegangen sind; und
  • Verwendung einer hochinflationären Darstellungswährung durch ein nicht hochinflationäres Unternehmen (IAS 21):
    • Angaben und Übergangsbestimmungen und
    • Einhaltung der Vorschriften des Konsultationsprozesses

Jährliche Verbesserungen Band 11 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen durch einen Erstanwender (IFRS 1)

Agendapapier 12A

Dieses Papier analysiert die Rückmeldungen zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften durch einen Erstanwender. Der IASB hat vorgeschlagen, IFRS 1:B5-B6 zu ändern, um die Konsistenz dieser Textziffern mit den Vorschriften in IFRS 9 zu verbessern und Querverweise hinzuzufügen, um die Zugänglichkeit und Verständlichkeit der IFRS-Rechnungslegungsstandards zu verbessern.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfiehlt dem IASB, den Vorschlag ohne Änderungen zu finalisieren.

Jährliche Verbesserungen Band 11 Gewinn oder Verlust bei Ausbuchung (IFRS 7)

Agendapapier 12B

Dieses Papier analysiert die Rückmeldungen zum Gewinn oder Verlust bei Ausbuchung. Der IASB hat vorgeschlagen, die Textziffer IFRS 7:B38 zu ändern, um einen überholten Querverweis zu aktualisieren.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfiehlt dem IASB, den Vorschlag ohne Änderungen zu finalisieren.

Jährliche Verbesserungen Band 11 Angaben zum Kreditrisiko (IFRS 7)

Agendapapier 12C

Dieses Papier analysiert die Rückmeldungen zur Einführung und zu den Angaben zum Kreditrisiko. Der IASB schlug vor, IFRS 7:IG1 zu ändern, um eine Erklärung hinzuzufügen, die klarstellt, dass die Leitlinien nicht alle Vorschriften in IFRS 7 erläutern. Der IASB hat außerdem vorgeschlagen, IFRS 7:IG20B zu ändern, um den Wortlaut zu vereinfachen.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfiehlt dem IASB, die vorgeschlagene Änderung an IFRS 7:IG1 mit einer geringfügigen Formulierungsänderung und die vorgeschlagene Änderung an IFRS 7:IG20B ohne Änderungen zu finalisieren.

Jährliche Verbesserungen Band 11 — Angabe der abgegrenzten Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem Transaktionspreis (IFRS 7)

Agendapapier 12D

In diesem Papier werden die Rückmeldungen zur Angabe der abgegrenzten Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem Transaktionspreis analysiert. Der IASB hat vorgeschlagen, IFRS 7:IG14 zu ändern, um die Konsistenz mit IFRS 7:28 zu verbessern.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfiehlt dem IASB, den Vorschlag mit einer geringfügigen Formulierungsänderung zu finalisieren.

Jährliche Verbesserungen Band 11 Ausbuchung von Leasingverpflichtungen durch den Leasingnehmer (IFRS 9)

Agendapapier 12E

Dieses Papier analysiert die Rückmeldungen zur Ausbuchung von Leasingverbindlichkeiten. Der IASB hat vorgeschlagen, IFRS 9:2.1(b)(ii) zu ändern und einen Querverweis auf IFRS 9:3.3.3 hinzuzufügen. Der Zweck dieser vorgeschlagenen Änderung ist es, potenzielle Verwirrung für einen Leasingnehmer zu beseitigen, der die Ausbuchungsvorschriften in IFRS 9 anwendet.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfiehlt dem IASB, den Vorschlag ohne Änderungen zu finalisieren.

Jährliche Verbesserungen Band 11 Transaktionspreis (IFRS 9)

Agendapapier 12F

In diesem Papier werden die Rückmeldungen zum Transaktionspreis analysiert. Der IASB hat vorgeschlagen, IFRS 9:5.1.3 und Anhang A von IFRS 9 zu ändern, um die Verwendung des Begriffs "Transaktionspreis" zu klären.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfiehlt dem IASB, den Vorschlag ohne Änderungen zu finalisieren.

Jährliche Verbesserungen Band 11 Bestimmung eines 'de facto-Agenten' (IFRS 10) 

Agendapapier 12G

Dieses Papier analysiert die Rückmeldungen zur Bestimmung eines "de facto-Agenten". Der IASB schlug vor, in IFRS 10:B74 eine Unstimmigkeit mit IFRS 10:B73 zu beseitigen.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfiehlt dem IASB, den Vorschlag mit einer geringfügigen Formulierungsänderung zu finalisieren.

Jährliche Verbesserungen Band 11 Anschaffungskostenmethode (IAS 7)

Agendapapier 12H

In diesem Papier werden die Rückmeldungen zur "Anschaffungskostenmethode" analysiert. Der IASB hat vorgeschlagen, IAS 7:37 zu ändern, um einen Verweis auf die "Anschaffungskostenmethode" zu entfernen, die in den IFRS-Rechnungslegungsstandards nicht mehr definiert ist.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfiehlt dem IASB, den Vorschlag ohne Änderungen zu finalisieren.

Jährliche Verbesserungen Band 11 — Zeitpunkt des Inkrafttretens und Einhaltung des Konsultationsprozesses

Agendapapier 12I

Der IASB wird in diesem Papier gefragt, ob er der Empfehlung des Stabs hinsichtlich des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Änderungen zustimmt, und es werden die Schritte im Handbuch für den Konsultationsprozess der IFRS-Stiftung dargelegt, die der IASB bei der Entwicklung der Änderung befolgt hat. Darüber hinaus wird der IASB gebeten zu bestätigen, dass er die Vorschriften des Konsultationsprozesses eingehalten hat, und es wird gefragt, ob ein Mitglied des IASB die Absicht hat, gegen die Änderungen zu stimmen.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfiehlt dem IASB, einem Unternehmen vorzuschreiben, die Änderungen an IFRS 1, IFRS 7, IFRS 9, IFRS 10 und IAS 7 für jährliche Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist, und die Änderungen ohne erneute Offenlegung zwecks Stellungnahme zu finalisieren.

Verwendung einer hochinflationären Darstellungswährung durch ein nicht hochinflationäres Unternehmen (IAS 21) — Übergangs- und Angabevorschriften und sonstige Sachverhalte

Agendapapier 12J

Der IASB hat auf seiner Sitzung im Dezember 2023 vorläufig beschlossen, eng umrissene Änderungen an IAS 21 vorzuschlagen. Die vorgeschlagenen Änderungen würden eine neue Umrechnungsmethode für die Darstellung der Finanzinformationen eines nicht hyperinflationären Unternehmens in einer hyperinflationären Darstellungswährung vorsehen, die den Entscheidungsnützlichkeit und die Vergleichbarkeit der berichteten Finanzinformationen verbessern würde.

Ziel dieser Sitzung ist es, die verbleibenden Aspekte der vorgeschlagenen Änderungen zu erörtern und den IASB um die Erlaubnis zu bitten, mit der Abstimmung über den Entwurf dieser Änderungen zu beginnen.

Empfehlungen des Stabs

Angabevorschriften

Der Stab empfiehlt Folgendes:

  • Vorschrift, dass ein Unternehmen, das die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs, der eine nicht hyperinflationäre funktionale Währung hat, in eine hochinflationäre Darstellungswährung umrechnet, zusammengefasste Finanzinformationen über diesen ausländischen Geschäftsbetrieb anzugeben hat;
  • Vorschrift, dass ein Unternehmen, das in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderungen fällt, die Tatsache anzugeben hat, dass der Abschluss des Unternehmens (oder die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des ausländischen Geschäftsbetriebs des Unternehmens) und die entsprechenden Zahlen für frühere Perioden zum Stichtagskurs am Tag der letzten Bilanz umgerechnet wurden; und
  • Vorschrift, dass ein Unternehmen, dessen Darstellungswährung nicht mehr hochinflationär ist, diese Tatsache anzugeben hat.

Übergang und vorzeitige Anwendung

Der Stab empfiehlt Folgendes:

  • Vorschrift, dass ein Unternehmen, das die IFRS-Rechnungslegungsstandards bereits anwendet, die Änderungen rückwirkend in Übereinstimmung mit IAS 8 anwenden muss, wenn es die vorgeschlagenen Änderungen erstmals anwendet;
  • Befreiung eines Unternehmens, das die IFRS-Rechnungslegungsstandards bereits anwendet, von der Angabe der in IAS 8:28(f) vorgeschriebenen Informationen, wenn dieses Unternehmen die vorgeschlagenen Änderungen erstmals anwendet;
  • keine Erleichterungen für Erstanwender; und
  • Gestattung, dass ein Unternehmen, das die IFRS-Rechnungslegungsstandards bereits anwendet, die vorgeschlagenen Änderungen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anwende, und Vorschrift, dass ein Unternehmen, das die Änderungen für eine frühere Periode anwendet, diese Tatsache offenlegt.

Darstellungswährung, die hyperinflationär wird oder aufhört zu sein

Der Stab empfiehlt:

  • keine spezifischen Vorschriften aufzunehmen, um Situationen zu adressieren, in denen die Darstellungswährung eines Unternehmens hochinflationär wird; und
  • für den Fall, dass die Berichtswährung eines Unternehmens nicht mehr hochinflationär ist, das Unternehmen zu verpflichten, IAS 21:39(b) prospektiv auf Erträge und Aufwendungen anzuwenden, die nach dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode entstanden sind (d. h. das Unternehmen würde Erträge und Aufwendungen, die vor dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode entstanden sind, nicht umrechnen).

Verwendung einer hochinflationären Darstellungswährung durch ein nicht hochinflationäres Unternehmen (IAS 21) — Einhaltung der Schritte des Konsultationsprozesses

Agendapapier 12K

Der Stab erläutert in diesem Papier die im Handbuch für den Konsulationsprozess der IFRS-Stiftung beschriebenen Schritte, die der IASB bei der Ausarbeitung der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 21 unternommen hat, bittet den IASB um die Erlaubnis, mit dem Konsultationsprozess für den bevorstehenden Entwurf zu beginnen, und fragt, ob ein Mitglied des IASB beabsichtigt, gegen die Vorschläge im bevorstehenden Entwurf zu stimmen.

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