Preisregulierte Geschäftsvorfälle

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 9

Der IASB wird auf dieser Sitzung die Vorschläge des Entwurfs ED/2021/1 Regulatorische Vermögenswerte und regulatorische Schulden weiter erneut erörtern.

Abzinsung geschätzter zukünftiger Cashflows

Agendapapier 9A

Der Stab legt in diesem Papier seine Analyse und Empfehlungen zu den Vorschlägen des Entwurfs dar, die sich auf die Diskontierung der geschätzten künftigen Cashflows beziehen, die sich aus einem regulatorischen Vermögenswert oder einer regulatorischen Verbindlichkeit ergeben.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfiehlt, dass der endgültige Standard:

  • den Vorschlag zur Diskontierung der geschätzten künftigen Cashflows beibehält;
  • den Vorschlag beibehält, den regulatorischen Zinssatz für einen regulatorischen Vermögenswert oder eine regulatorische Verbindlichkeit als Abzinsungssatz für diesen regulatorischen Vermögenswert oder diese regulatorische Verbindlichkeit zu verwenden;
  • die vorgeschlagene Definition des regulatorischen Zinssatzes beibehält;
  • es einem Unternehmen gestattet, die geschätzten künftigen Cashflows, die sich aus einem regulatorischen Vermögenswert oder einer regulatorischen Verbindlichkeit ergeben, nicht abzuzinsen, wenn das Unternehmen erwartet, dass der Zeitraum zwischen dem Ansatz dieses regulatorischen Vermögenswerts bzw. dieser regulatorischen Verbindlichkeit und seiner bzw. ihrer Erfüllung 12 Monate oder weniger beträgt;
  • vorschreibt, dass ein Unternehmen, das sich für die Anwendung der Ausnahmeregelung von der Abzinsung entschieden hat, diese Tatsache und den Betrag der regulatorischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten am Ende der Berichtsperiode, auf die das Unternehmen die Ausnahmeregelung angewendet hat, anzugeben hat;
  • keine Befreiung von der Abzinsung für einen regulatorischen Vermögenswert oder eine regulatorische Verbindlichkeit vorsieht, für die in der regulatorischen Vereinbarung kein Erlös- oder Erfüllungszeitrahmen festgelegt ist; und
  • den Vorschlag in Textziffer 54 des Entwurfs beibehält, einen einzigen Abzinsungssatz zu berechnen, wenn eine aufsichtsrechtliche Vereinbarung beim erstmaligen Ansatz unterschiedliche aufsichtsrechtliche Zinssätze über die Laufzeit eines aufsichtsrechtlichen Vermögenswertes oder einer aufsichtsrechtlichen Verbindlichkeit festlegt; der endgültige Standard würde:
    • keine weiteren Leitlinien für die Berechnung des einheitlichen Abzinsungssatzes enthalten;
    • einem Unternehmen gestatten, die geschätzten künftigen Cashflows, die sich aus einem regulatorischen Vermögenswert oder einer regulatorischen Verbindlichkeit ergeben, nicht abzuzinsen, wenn das Unternehmen erwartet, dass der Zeitraum zwischen dem Ansatz dieses regulatorischen Vermögenswerts oder dieser regulatorischen Verbindlichkeit und dem Zeitpunkt, zu dem die regulatorischen Zinsen anfallen, 12 Monate oder weniger beträgt (diese Ausnahmeregelung würde nicht mehr angewendet werden, sobald die regulatorischen Zinsen anfallen);
    • vorschreiben, dass ein Unternehmen, das sich für die Anwendung der Ausnahmeregelung von der Abzinsung entschieden hat, diese Tatsache und den Betrag der regulatorischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten am Ende der Berichtsperiode, auf die das Unternehmen die Ausnahmeregelung angewendet hat, anzugeben hat; und
    • klarstellen, dass der Vorschlag nicht auf einen regulatorischen Vermögenswert oder eine regulatorische Verbindlichkeit angewandt wird, deren Zinssätze von einer Zinsbenchmark abhängen, und keine weiteren Leitlinien für die Bewertung eines solchen regulatorischen Vermögenswerts oder einer solchen regulatorischen Verbindlichkeit bereitstellen.

Reduzierte Angaben für preisregulierte Unternehmen

Agendapapier 9B

In diesem Papier wird erörtert, ob reduzierte Angaben für Unternehmen entwickelt werden sollen, die den künftigen IFRS Regulatorische Vermögenswerte und regulatorische Verbindlichkeiten anwenden, die in den künftigen IFRS 19 aufgenommen werden könnten, sobald der Standard veröffentlicht ist.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfiehlt:

  • zum jetzigen Zeitpunkt keine reduzierten Angaben für den Standard zu entwickeln; und
  • eine Frage zur Entscheidung, keine reduzierten Angaben zu entwickeln, in den Entwurf zur Änderung des kommenden IFRS 19 aufzunehmen.

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