Bislang sind 34 Stellungnahmen zu D11 eingegangen. Der Stab stellte eine
Zusammenfassung der Kommentare zu
| der vorgeschlagenen Behandlung bei der
Einstellung von Einzahlungen
|
| der vorgeschlagenen Behandlung bei einem
Wechsel von einem ESPP zu einem anderen
|
| anderweitigen Sachverhalten
|
dar.
Einstellung von Einzahlungen
Die meisten Befragten konzentrierten sich auf diesen Sachverhalt. Viele
waren mit der in D11 vorgeschlagenen Behandlung nicht einverstanden. Von
denen, die dagegen waren, vertraten viele die Ansicht, dass eine
Verpflichtung zur Einzahlung in einen Plan eine Erfüllungsbedingung
darstellt; entsprechend sollte eine Einstellung von Einzahlungen als
Verfall bilanziert werden (d.h. Stornierung des bislang erfassten
Aufwands und keine weitere Aufwandsverbuchung).
Von den verbleibenden Befragten, die mit dem Vorschlag in D11 nicht
einverstanden waren, unterstützten einige die alternative
Verfahrensweise, die in BC10 der Grundlage für Schlussfolgerungen
ausgeführt wird, wonach die Einstellung von Einzahlungen keine
Bilanzierungsauswirkung hat; stattdessen sollte das Unternehmen mit der
Aufwandserfassung für von diesem Arbeitnehmer bezogene Dienste über den
Rest des Erdienungszeitraums fortfahren. Zusätzlich zum Vorstehenden
waren einige Befragte, die gegen die Vorschläge in D11 waren, der
Ansicht, dass das Unternehmen die Aufwandsverbuchung für diesen
Arbeitnehmer ohne Stornierung des früheren Aufwands beenden sollte,
statt die Einstellung von Einzahlungen als Annullierung zu behandeln.
Ein Befragter schlug vor, dass IFRS 2 ergänzt werden solle, um die
Behandlung zuzulassen.
Wechsel von einem ESPP zu einem anderen
Einige Befragte haben zu der vorgeschlagenen Behandlung eines Wechsels
von einem ESPP zu einem anderen nicht Stellung genommen. Von denjenigen,
die eine Meinung geäußert haben, stimmten die meisten dem Vorschlag in
D11 zu. IFRIC diskutierte die Stellungnahmen, und einige Mitglieder
führten an, dass nicht klar sei, ob US GAAP mit IFRS im Hinblick auf
Annullierungen vereinbar sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass US GAAP
sich ausdrücklich lediglich mit "Verminderungen" von Einzahlungen, nicht
aber mit Annullierungen befasst.
Anderweitige Sachverhalte
IFRIC erörterte andere konzeptionelle Sachverhalte, einschließlich, wann
ein "gemeinsames Verständnis" der Vereinbarung erzielt wird, wenn ein
Anstellungsvertrag beispielsweise ausführt, dass Arbeitnehmer freiwillig
einem ESPP als Teil ihres Arbeitsvertrags beitreten können. Stellt das
Setzen der Unterschrift unter den Vertrag durch alle Arbeitnehmer den
Tag der Gewährung dar? Oder ist der Tag der Gewährung dann, wenn die
Arbeitnehmer, die sich entschließen, dem Plan beizutreten, ihre
Bereitschaft zum Beitritt bekunden (möglicherweise durch die Leistung
von Einzahlungen)? Dieser Denkweise folgend stellten einige
IFRIC-Mitglieder (konzeptionell) in Frage, warum man keinen Aufwand aus
aktienbasierten Vergütungen für Mitarbeiter verbuche, die sich in
Anstellung befänden, dem Plan aber nicht beigetreten sind. Diese
Denkweise hätte erhebliche Auswirkungen auf verschiedene Arten
bestehender Mitarbeitervergütungsmodelle.
Nach langer Diskussion schien IFRIC der Ansicht zuzustimmen, dass
"Verfall" genauso wenig eine mögliche Lösung darstellt wie die
Bilanzierung von SAYE-Plänen als Instrumente, bei denen die Arbeitnehmer die
Wahl einer Erfüllung in bar oder Aktien haben. Einige meinten, dass D11
in der vorliegenden Fassung die einzige richtige Interpretation der
vorliegenden Fassung von IFRS 2 sei, aber fünf IFRIC-Mitglieder deuteten
an, dass sie gegen D11 in der vorliegenden Fassung stimmen würden.
Andere deuteten an, dass sie es bevorzugen würden, zu einem Beschluss zu
kommen, der Unternehmen die Beendigung der Aufwandsverbuchung oder
alternativ die Fortführung der bislang getätigten Aufwandserfassung
gestatten würde, sie aber eine beschleunigte Aufwandserfassung
(wie nach D11) nicht akzeptieren würden, weil dies entgegen aller Logik
sei. Die Möglichkeiten, solche
Vorschriften zu missbrauchen, wurden mit dem Hinweis
erwähnt, dass der Board derartigen Ergänzungen vermutlich nicht
zustimmen würde.
IFRIC kam zu dem Schluss, dass der Sachverhalt an den Board überwiesen
werden sollte, mit dem Vorschlag, die Annullierungsvorschriften in IFRS
2 noch einmal durchzusehen.