IFRIC 3 Emissionsrechte

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Immaterielle vermögenswerte

IFRIC erörterte einen Vorschlag des Stabs, IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte zu ergänzen, um zu ermöglichen, dass "währungsartige" immaterielle Vermögenswerte (beispielsweise Emissionsrechte, die zur Begleichung von Verpflichtungen aus Emissionen benutzt werden können) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten werden. Diese Ergänzung wäre ein weiteres Bilanzierungswahlrecht in IAS 38.

IFRIC hatte drastische Schilderungen von der Europäischen Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) zu IFRIC 3 bekommen, v.a. mit Blick auf die erwarteten Rechnungslegungsanomalien, die durch das Zusammenspiel von IAS 20 Zuwendungen der öffentlichen Hand, IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen und IAS 38 hervorgerufen werden.

Durch den Vorschlag des Stabs würde eine besondere Kategorie immaterieller Vermögenswerte geschaffen, die dann genutzt werden könne, wenn:

a. der Wert des immateriellen Vermögenswertes davon abhängt, dass er zur Begleichung von Verpflichtungen herangezogen werden kann; und

b. der immaterielle Vermögenswert einen beizulegenden Zeitwert besitzt, der aus einem aktiven Markt abgeleitet werden kann.

IFRIC diskutierte diesen Sachverhalt ausgiebig und untersuchte sowohl den Vorschlag des Stab als auch andere mögliche Alternativen. Es gab hinreichend Unterstützung unter der IFRIC-Mitgliedern, den Stab anzuweisen, seinen allgemeinen Vorschlag weiter zu entwickeln. Die Unterstützung war gemischt hinsichtlich eines Vorschlags, wonach das Rechnungslegungsmodell einen Ansatz zur "erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert" vorschreiben sollte. Eine Abstimmung ergab, dass hinreichend Unterstützung für die Konsenssichtweise bestand, es gleichwohl nach weiteren Diskussionen ausreichend Widerstand gegen eine pflichtmäßige erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und damit gegen eine Beschlussfassung gab. Ungeachtet dieser Abstimmung erklärte sich IFRIC einverstanden, dass der Stab die Vorschläge in der Annahme einer pflichtmäßig anzuwendenden erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert überarbeiten solle.

Der Stab wurde gebeten, das Rechungslegungsmodell so zu verfeinern, dass das erste oben genannte Kriterium (a) in die Richtung von "der Wert des immateriellen Vermögenswertes hängt davon ab, dass dieser ausschließlich zur Begleichung von Verpflichtungen herangezogen werden kann" ginge.

Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

IFRIC hatte ferner einen Vorschlag von EFRAG erhalten, wonach Unternehmen berechtigt sein sollten, die Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen aus IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung analog zu einem Cash Flow Hedge des Fremdwährungsexposures anzuwenden.

Die IFRIC-Mitglieder gaben an, dass sie zunächst ihre Sichtweise zur Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte entwickeln wollten, bevor man den Vorschlag einer eingehenderen Betrachtung unterzöge. Der Stab wurde angewiesen, EFRAG zu bitten, einen detaillierten Vorschlag zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auszuarbeiten und diesen zeitlich ausreichend vor der nächsten IFRIC-Sitzung am 2./3. Juni 2005 einzureichen.

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