IAS 19: Priorisierung ausstehender Sachverhalte

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Der Stab stellte fest, dass es acht ausstehende Sachverhalte auf der IFRIC-Agenda mit Bezug zu IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer gäbe und schlug eine Reihenfolge nach der Priorität vor, in der die Themen bearbeitet werden sollten. Der Stab hat die Sachverhalte wie folgt eingeteilt:

Gruppe 1: Sachverhalte mit weit verbreiteter unterschiedlicher Anwendung, bei denen IFRIC die Beratungen aufgenommen hat oder in Kürze aufnehmen wird.

D9 - Pläne mit garantierter Verzinsung auf die geleisteten Einzahlungen

Unterscheidung zwischen leistungs- und beitragsorientierten Vereinbarungen

Einfluss einer Mindesteinzahlungsverpflichtung auf die Vermögenswertobergrenze

Gruppe 2: Sachverhalte von weit verbreiteter Relevanz, aber geringerer erwarteter Auswirkung als jene in Gruppe 1

Pensionsversprechen auf der Grundlage von Leistungsgrenzen

Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Nichtkonsolidierungsmodell und der Definition von Planvermögen

Gruppe 3: Sachverhalte, die als wichtig angesehen werden und in die Agenda aufgenommen wurden, aber weniger weit verbreitet oder bedeutend als jene in Gruppe 1 sind

Planänderungen, die durch die Regierung verursacht werden

Behandlung von Arbeitnehmerbeiträgen

Behandlung von "Tod im Dienst"- und anderer Risikoleistungen

Es wurde festgehalten, dass der Nichtkonsolidierungsaspekt in Gruppe 2 keine Ausarbeitung erfordert, aber womöglich keinen IAS 19-Experten zur Besetzung des Projekts erfordert. Einige IFRIC-Mitglieder zeigten sich überrascht, dass Planänderungen, die durch die Regierung hervorgerufen werden, nicht als Sachverhalt erster Priorität angesehen wird, wenn man sich die jüngsten öffentlichkeitswirksamen Beispiele ansieht, bei denen lokale Regulatoren unterschiedliche Sichtweisen in verschiedenen Ländern vertreten hatten.

IFRIC stellte fest, dass einige dieser Sachverhalte zu einer Zeit in die Agenda aufgenommen wurden, als das Agendakomitee des IFRIC keine formelle Vorgehensweise für die Veröffentlichung der Ablehnung von Sachverhalten hatte. Die Sachverhalte in den Gruppe 2 und 3 würden an das Agendakomitee zurück verwiesen werden, um festzustellen, ob diese immer noch den Anforderungen für eine Aufnahme in das Arbeitsprogramm genügten und - falls dies nicht der Fall sein sollte - ob den Bedenken der Adressaten durch die neue Verfahrensweise einer formalisierten Ablehnung von Sachverhalten Rechnung getragen werden könne.

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