IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer – Die Auswirkung von Mindestfinanzierungsanforderungen auf die Vermögenswertobergrenze

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IFRIC erwog einen Vorschlag des Stabs, wie sich das Bestehen einer Mindestfinanzierungsvereinbarung (MFV) auf die nach IAS 19 ermittelte Vermögenswertobergrenze auswirkt. Dieser Sachverhalt wurde auf Empfehlung des IFRIC-Agendakomitees bei dessen Sitzung im Februar in das Arbeitsprogramm aufgenommen. Der Stab schlug vor, dass man einen Interpretationsentwurf entwickelt, demzufolge ein Vermögenswert im Hinblick auf jedwede Überdeckung eines IAS 19-Überschusses über einen MFV-Überschuss (oder -Defizit) nur in dem Maße angesetzt wird, wie

(a) die Annahmen, die der Bewertung der MFV zugrunde liegen, nicht den gegenwärtig besten Schätzwerten entsprechen und man erwartet, dass diese Annahmen sich dahingehend ändern werden, dass sie ein Defizit beseitigen oder einen MFV-Überschuss erhöhen werden;

(b) es eine vernünftige Annahme ist, dass es in dem Rechtskreis des in Frage stehenden Plans jedweder Überschuss aus der Abwicklung des Plans an das Unternehmen zurückfällt, unter Einschluss aller Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Plans. In dem Maße, in dem der Vermögenswert aufgrund dieser Annahme angesetzt wird, ist der Umstand im Anhang anzugeben; oder

(c) es eine vernünftige Annahme ist, dass es in dem Rechtskreis des in Frage stehenden Plans jedweder Überschuss im Plan bei einer schrittweisen Abwicklung des Plans am Ende an das Unternehmen zurückfällt,

Es wurde festgehalten, dass die Kernfragen, die die Adressaten vor Augen hätten, darin bestünden, "was die Wechselwirkung zwischen den Mindestfinanzierungsanforderungen und den Ansatzregeln für das Planvermögen ist" und "was mit Reduzierung zukünftiger Beiträge gemeint sei". Es wurde ferner festgehalten, dass es Fragen zum Ansatz sowohl dem Grunde nach (ob ein Planvermögen angesetzt werden darf) als auch der Höhe nach (wie dieses bewertet wird, wenn eine MFV besteht) gibt.

Mitglieder äußerten einige Bedenken, dass Vorschlag (a) zu einer Erfassung der Auswirkungen von Änderungen an den Steuersätzen führt (z.B. einer regulatorischen Änderung der Mindestfinanzierungsvereinbarung), die zum Bilanzstichtag weder in Kraft noch im Wesentlichen in Kraft sind. Der Stab stellte klar, dass die Intention dieses Absatzes darin bestünde, die Erfassung von Änderungen zuzulassen, bei denen sich die MFV infolge vergangener Ereignisse ändert (bspw. Steuersatzänderungen), die zum Bilanzstichtag bereits eingetreten sind.

IFRIC hielt fest, dass dies dort, wo für das Unternehmen kein Raum bestünde, den durch die MFV hervorgerufenen Überschuss zurück zu erhalten, einen zusätzlichen Aufwand für die Unterhaltung des Plans darstelle. Dort, wo ein gewisser Raum besteht, den Überschuss zurück zu erhalten (bspw. auf schrittweiser Basis, wenn der Plan abgewickelt wird und die Regulatoren mit der Angemessenheit des Planvermögens bei Nichtbestehen einer MFV zufrieden sind), solle die MFV nicht in die Berechnungen nach IAS 19 einbezogen werden. In jedem Fall erkannte man an, dass das Bestehen der MFV nicht zu einer wirtschaftlichten Restriktion führt, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die Rückflüsse zu erhalten, die man bekäme, wenn die Vermögenswerte nicht an den Plan gebunden wären. Man war sich einig, dass die Auswirkungen von MFV von Rechtskreis zu Rechtskreis erheblich schwanken könne. IFRIC verständigte sich darauf, dass der Stab die von ihm empfohlenen Prinzipien weiterentwickeln solle, wobei die Formulierungen weiter ausgeführt und klargestellt werden sollten. IFRIC kam ferner überein, dass die Sprache so weit wie möglich mit der in IAS 19 vereinbar sein sollte und dass insbesondere die Phrase "vernünftige Schätzung" nicht sachgerecht sei.

IFRIC erwog kurz, ob eine zusätzliche Schuld angesetzt werden sollte, wenn eine MFV-Schuld zusätzlich zum IAS 19-Defizit besteht. IFRIC kam überein, dass sich die Lösung dieses Sachverhalts aus dem in Bezug auf das Planvermögen zu entwickelnden Modell ergeben würde. IFRIC betrachtete in Kürze den Einfluss von MFV bei einem Unternehmenszusammenschluss (weil wohl der Betrag, den ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen mit einem Plan, dem eine MFV zugrunde liegt, zahlen würde, sich von dem unterscheidet, den das Unternehmen für eines ohne MFV zahlen würde) und verständigte sich darauf, dass dies am zweckmäßigsten im Rahmen des IASB-Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen Phase 2 behandelt werden würde.

Bei seiner nächsten Sitzung wird IFRIC ausgearbeitete Beispiele zur Auswirkung von MFV auf Planvermögen begutachten, zusammen mit einem Papier, in dem die vorstehend erörterten Prinzipien weiterentwickelt werden.

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