IFRIC erhielt 76 Stellungnahmen zu den Interpretationsentwürfen
D12-D14, von denen sich viele kritisch zu den Vorschlägen des IFRIC
äußerten. Allerdings wurde in einer Vielzahl der Stellungnahmen die
Notwendigkeit der Ausarbeitung einer Lösung durch IFRIC betont, selbst
wenn diese nur vorläufig sei. Die wesentlichen Kritikpunkte waren:
| Dass die Ansatzkriterien für
Sachanlagen als Vermögenswerte des Konzessionsgebers, die außerhalb
des Anwendungsbereichs der Interpretationsentwürfe liegen, keinen
Bezug auf die Risiken und Chancen des Eigentums nehmen;
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| Dass die Abgrenzung zwischen dem "Intangible
Asset Model" und dem "Financial Asset Model" auf eine Weise erfolgt
sei, dass wirtschaftlich vergleichbare Projekte auf erheblich
unterschiedliche Weise bilanziert würden;
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| Der eingeschränkte Anwendungsbereich
der Interpretationsentwürfe und
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| Die Doppelerfassung von Erträgen im "Intangible
Asset Model".
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IFRIC wurde in der Sitzung gebeten, die Gesamtausrichtung des
Projektes festzulegen, insbesondere, ob IFRIC bestimmte Aspekte des
Projektes verfolgen wolle, oder ob das Projekt zur Beurteilung an den
IASB verwiesen werden sollte. Darüber hinaus wurde IFRIC gebeten, den
Anwendungsbereich des Projektes zu überdenken, insbesondere bezüglich
der Frage, wann Sachanlagevermögen beim Betreiber anzusetzen ist sowie
der Thematik der Abgrenzung zwischen dem "Intangible Asset Model" und
dem "Financial Asset Model".
IFRIC stimmte zu, dass die auf den eingeschränkten Anwendungsbereichs
des Projektes gerichtete Kritik auf die mangelhafte Kommunikation mit
den Adressaten zurückzuführen sei. Mit der Einschränkung des
Anwendungsbereichs beabsichtigte IFRIC, die Interpretationsentwürfe auf
solche Sachverhalte zu beschränken, bei denen eine Bilanzierung nach
geltenden IFRS unklar gewesen sei. Sofern eine Vereinbarung außerhalb
des Anwendungsbereiches der Interpretationsentwürfe lag, sollte dies den
Adressaten signalisieren, dass die bereits bestehenden IFRS eine
adäquate Darstellung der Vereinbarung gewährleisten. Zum Beispiel würden
einige Vereinbarungen außerhalb des Anwendungsbereichs des
Konzessionsvereinbarungsprojektes liegen, da die Vermögenswerte
eindeutig einen Teil des Sachanlagevermögens des Betreibers darstellen
und daher nach den Vorschriften von IAS 16 Sachanlagen zu
bilanzieren sind.
Andere Anmerkungen bezüglich des eingeschränkten Anwendungsbereichs
der Interpretationsentwürfe ergaben sich, weil Kommentatoren hofften,
dass IFRIC bestimmte Bilanzierungsmethoden erlauben würde, die während
der Entwicklung von D14-D16 von IFRIC tatsächlich erörtert wurden, bei
denen man jedoch im Zuge dieser Erörterungen entschied, dass sie mit dem
Rahmenkonzept der IFRS unvereinbar seien. Beispiele hierfür sind die
Anwendung der annuitätischen Abschreibungsmethode und die Aktivierung
von Fremdkapitalkosten im Rahmen des Financial Asset Model. IFRIC räumte
ein, dass es den Adressaten erörterte und als nicht sachgerecht
verworfene Punkte klarer kommunizieren müsse.
Nach einer Erörterung der Zielrichtung des Projekts gelangte IFRIC zu
folgenden Schlüssen:
| IFRIC kam überein, das Projekt weiter
zu führen.
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| IFRIC erwartet, dass das Projekt
kurzfristig zur Veröffentlichung einer oder mehrerer
Interpretationen führen wird und dass diese Interpretationen mehr
Anwendungshinweise enthalten werden als dies für IFRIC-Interpretationen
üblich ist.
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| IFRIC kam überein, dass diese
Interpretationen klarstellen müssten, dass das Sachanlagenmodell für
die Bilanzierung von Konzessionsvereinbarungen für einige
Sachverhalte geeignet wäre, dass aber andere Sachverhalte nicht in
den Anwendungsbereich der Interpretationen fielen.
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| Darüber hinaus sollte die
Interpretation auch in klarer Weise andere Bilanzierungsmethoden
darlegen, die IFRIC im Rahmen der Diskussion erörtert und als nicht
sachgerecht im Sinne der IFRS verworfen hat.
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Anschließend war IFRIC dazu aufgefordert, die Grundlagen für den
Ansatz von Sachanlagen zu überprüfen (d.h. den Abschnitt zum
Anwendungsbereich von D12). Die Mehrheit der Stellungnahmen stellte den
Ansatz von D12 in Frage und äußerten die Ansicht, dass die Kriterien
eher die Chancen und Risiken eines Vermögenswertes berücksichtigen und
nicht lediglich auf das Konzept der Beherrschung abstellen sollten.
IFRIC kam überein, dass es eine klare Vorstellung der Auswirkungen
jeder einzelnen der vier möglichen Bilanzierungsmodelle für
Konzessionsvereinbarungen (Sachanlagevermögen, finanzielle
Vermögenswerte, immaterielle Vermögenswerte und
Operating-Leasingverhältnisse) haben müsse, und dass man erwägen sollte,
die Auswirkungen der einzelnen Modelle in einem Papier in ausführlicher
Weise darzulegen.
IFRIC stimmte überein, dass die Kriterien des Anwendungsbereichs
erneut erörtert werden müssen, insbesondere bezüglich des wesentlichen
Restwertes, da es ungewöhnlich erscheine, dass Verträge über die gesamte
Lebensdauer (von Vermögenswerten) außerhalb des Anwendungsbereichs der
Interpretationen lägen. IFRIC merkte ebenfalls an, dass es für die
Festlegung, ob eine Vereinbarung in den Anwendungsbereich der
Interpretationen falle, unwesentlich sei, ob die Gegenpartei eines
Vertrages eine öffentliche Institution sei oder nicht. IFRIC bestätigte
eine frühere Entscheidung, nach der die Interpretationen so formuliert
werden sollten, dass sie lediglich Bilanzierungshinweise aus der
Perspektive des Betreibers darstellten. Die Hauptzielsetzung, so IFRIC,
sei es, sicherzustellen, dass die Betreiber verstünden, wie die
erheblichen anfänglichen Aufwendungen, die derartige Vereinbarungen mit
sich bringen, zu behandeln seien. Aus diesem Grunde sei die Erörterung
der Bilanzierung durch den Konzessionsgeber bei der Ausarbeitung einer
Position zu diesem Thema nicht sachdienlich.
IFRIC beschloss, dass die Interpretationsentwürfe mehr Hinweise zur
Anwendung der Vorschriften bezüglich des Anwendungsbereichs auf beim
Betreiber bereits vorhandene Vermögenswerte enthalten sollten. Außerdem
kam IFRIC überein, dass ausführlichere Hinweise zur Stützung seiner
Schlussfolgerungen hinsichtlich der Behandlung von Vermögenswerten, die
für Zwecke der Konzessionsvereinbarung erstellt wurden, vonnöten seien.
IFRIC überdachte die Formulierung in D12 zur Thematik von
Sale-and-lease-back-Vereinbarungen mit Rückkaufvereinbarungen. Man kam
überein, dass diese Formulierung als Zusatz zu den Grundlagen für
Schlussfolgerungen nicht haltbar sei. Es wurde beschlossen, dass das
Agenda-Komitee ein Papier zu Verkäufen,
Sale-and-lease-back-Vereinbarungen sowie
Sale-and-lease-back-Vereinbarungen mit Rückkaufoptionen erörtern solle.
Es sollte festgelegt werden, ob sich IFRIC im Rahmen eines separaten
Projekts der Materie annehmen sollte, da die Auswirkungen weit über die
Dienstleistungs-Konzessionsbranche hinausreichten. Man stimmte überein,
dass die Arbeit an diesem separaten Projekt für die Weiterarbeit am
Konzessionsvereinbarungs-Projekt nicht entscheidend sei.
Im Anschluss erörterte IFRIC ein Papier in dem die Abgrenzung
zwischen dem "Intangible Asset Model" und dem "Financial Asset Model"
untersucht wurde. In dem Papier wurde versucht, diese Abgrenzung
dahingehend zu verändern, dass ihrer wirtschaftlichen Substanz nach
ähnliche Vereinbarungen nach dem selben Modell bilanziert würden.
Hierbei sollte auf die vom Konzessionsgeber festgelegten
Garantiebestimmungen ("Back-stop Provisions") abgestellt werden und
nicht lediglich darauf, aus welcher Quelle die Cash-flows an den
Betreiber fließen. IFRIC kam überein, dass die in den
Interpretationsentwürfen festgelegte Abgrenzung nicht sachgerecht sei.
Man stimmte darin überein, das "Intangible Asset Model" nicht
insgesamt zu verwerfen, da einige Konzessionsvereinbarungen lediglich
eine Betreiberlizenz ohne einen garantierten Ertrag darstellen. Deshalb
war man sich einig, dass es bei der Abgrenzung eventuell darauf ankomme,
ob es sich um vertragliche Erlöse handelt (und somit ein aus dem Vertrag
erwachsender finanzieller Vermögenswert vorliegt) oder um eine Lizenz
(und somit ein immaterieller Vermögenswert, also ein Recht, sich um die
Erzielung von Erlösen zu bemühen). Handelt es sich um vertragliche
Erlöse, so trägt dem Anschein nach der Konzessionsgeber die aus dem
Vertrag erwachsende primäre Verpflichtung, die jedoch teilweise dadurch
aufgehoben wird, dass die Zahlungen von der Allgemeinheit geleistet
werden.
IFRIC stellte fest, dass der Betreiber eine Lizenz zum Betrieb
erworben hat, wenn er alle oder im Wesentlichen alle Absatzrisiken
zurückbehält. Aus diesem Grund ist das "Intangible Asset Model"
anzuwenden. Es wurde angemerkt, dass es nicht um die Frage ginge, wie
viel Risiko übernommen wird, sondern um die Art des übernommenen
Risikos. IFRIC kam überein, dass eine vertragliche Verfallsklausel nicht
automatisch bedeute, dass es sich bei einer Vereinbarung nicht um einen
Vermögenswert handeln könne. Man einigte sich weiterhin darauf, dass es
möglich sei, dass aus einer vertraglich festgelegten Möglichkeit zur
Erzielung weiterer Gewinne unter Umständen ein weiterer immaterieller
Vermögenswert erwachsen könne. Ein derartiges Ergebnis sei jedoch
wesentlich breiter anwendbar als nur auf Konzessionsvereinbarungen und
sollte deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht weiter untersucht
werden.
IFRIC stellte fest, dass der Konzessionsgeber in vielen Fällen nur
einen Mindestertrag gewährleiste und dass deswegen eventuell ein
gemischtes Bewertungsmodell für derartige Vereinbarungen notwendig sei:
Der garantierte Betrag stelle einen finanziellen Vermögenswert ("financial
asset"), der Rest einen immateriellen Vermögenswert ("intangible asset")
dar. IFRIC kam überein, diese Thematik auf einer zukünftigen Sitzung
weiter zu erörtern.
Der Sitzungspräsident stellte fest, dass der IASB nicht wolle, dass
sich IFRIC unter Druck gesetzt fühle, Ergebnisse zu erzielen mit denen
es nicht voll zufrieden sei. Demzufolge sollte IFRIC die Sachverhalte
klären, deren Klärung seiner Ansicht nach im Rahmen seines Auftrags zur
Verbesserung der Rechnungslegung möglich sei und sich nicht unter Druck
gesetzt fühlen, sämtliche Fragen der Dienstleistungskonzessionsbranche
zu beantworten.
Auf seiner nächsten Sitzung wird IFRIC, ein Papier erörtern, in dem
die Frage diskutiert wird, ob der Betreiber Herstellungsdienstleistungen
erbringt oder einen Vermögenswert verkauft sowie ein weiteres Papier,
das sich mit dem Anwendungsbereich der Interpretationsentwürfe befasst.