IAS 34 – Wechselwirkung mit IAS 36 und IAS 39

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IFRIC erörterte ein Papier, das sich mit einer augenscheinlichen Inkonsistenz zwischen IAS 34 Zwischenberichterstattung und IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten sowie IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung befasst. IAS 34 besagt, dass die Häufigkeit der Berichterstattung die für das gesamte Geschäftsjahr berichteten Zahlen nicht beeinflusst. Demgegenüber wird das Gesamtergebnis für das Geschäftsjahr sehr wohl von der Häufigkeit der Berichterstattung beeinflusst, wenn etwa eine Wertminderung in einer Zwischenperiode erfasst wurde, der Grund für ihre Erfassung aber bis zum Jahresende weggefallen ist, da die Erfassung bestimmter Wertaufholungen gemäß IAS 36 und IAS 39 verboten ist. Somit hätte die Wertminderung nicht erfasst werden müssen, hätte das Unternehmen keinen Zwischenbericht erstellt. Da jedoch ein Zwischenbericht erstellt wurde, wurde die Wertminderung erfasst und die Wertaufholung darf nicht erfasst werden.

Drei Alternativen wurden IFRIC präsentiert:

Eine Beurteilung im Hinblick auf Wertminderungen ist zu jedem Berichtsstichtag vorzunehmen und gemäß IAS 36 und IAS 39 verbotene Wertaufholungen dürfen in einer folgenden Zwischenberichtsperiode nicht erfasst werden.

Eine Beurteilung im Hinblick auf Wertminderungen ist zu jedem Berichtsstichtag vorzunehmen, allerdings wäre eine Wertaufholung unter der Maßgabe von IAS 34.28 in einer folgenden Zwischenberichtsperiode erlaubt.

Jede Wertminderung ist im Zeitpunkt ihres Anfalls zu erfassen. Aus diesem Grund spielt die Häufigkeit der Berichterstattung keine Rolle, da der Vorfall zum entsprechenden Zeitpunkt erfasst worden wäre. Somit hätte die Anzahl der Berichtsstichtage innerhalb eines Geschäftsjahres keine Auswirkungen.

IFRIC stellte fest, dass es auch auf anderen Gebieten Inkonsistenzen zwischen IAS 34 und anderen Standards zu geben scheint (wie etwa bei der Neubewertung von Vermögenswerten), dass man jedoch nicht versuchen sollte, all diese Problemfelder zum gegenwärtigen Zeitpunkt umfassend zu lösen. Der Stab wurde aufgefordert, ein Papier für den Agendaausschuss zu erstellen, in dem darzulegen wäre, welche Sachverhalte im Rahmen eines umfassenderen Projektes zur Zwischenberichterstattung abgedeckt werden sollten.

Man kam überein, dass sich aus den oben genannten Alternativen zwei Fragen für IFRIC ergeben:

1. Wann sollten die Beurteilungen im Hinblick auf Wertminderung vorgenommen werden?

2. Hat die Häufigkeit der Berichterstattung Auswirkungen auf die für das Berichtsjahr berichteten Zahlen?

IFRIC merkte an, dass tägliche Einschätzungen in Bezug auf Indikatoren einer Wertminderung nicht erforderlich wären.

IFRIC beschloss, dass dieser Sachverhalt auf seine Agenda genommen werden sollte. Es sollte ein Papier erstellt werden, in dem dargelegt werden sollte, wie die Anwendung der Wertminderungs-Vorschriften an Zwischenberichtsstichtagen zu interpretieren sind. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt äußerte IFRIC die Präferenz (auch wenn über diesen Punkt nicht formell abgestimmt wurde), Beträge in angemessener Höhe zum Berichtsstichtag zu erfassen, auf der Grundlage der Bewegungen seit dem letzten Berichtsstichtag. Es besteht keine Vorschrift, Wertminderungen so zu erfassen, als sei zu dem Zeitpunkt während der Zwischenberichtsperiode, an dem der niedrigste Betrag gemessen wurde, Berichtsstichtag gewesen. Wenn in einer Zwischenperiode eine Wertminderung erfasst wird und die Wertaufholung durch einen anderen Standard verboten ist, so ist die Wertaufholung auch in zukünftigen Zwischenberichtsperioden unzulässig. IFRIC wird sich auf einer zukünftigen Sitzung mit diesem Thema erneut befassen.

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