Veröffentlichung der Gründe für die Nichtberücksichtigung bestimmter Sachverhalte auf der Agenda von IFRIC

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IFRIC merkte an, mit der Veröffentlichung der Gründe, warum einige Sachverhalte nicht auf die Agenda genommen wurden, folgende Zielsetzungen zu verfolgen:

Man wolle substanzielle Argumente für die Nichtberücksichtigung von Sachverhalten liefern;

Diese Vorgehensweise gibt IFRIC als Ganzem die Möglichkeit, die angegebenen Begründungen zu diskutieren und die Empfehlungen des Agendaausschusses zu bestätigen (oder sie zu debattieren);

Man wolle den Adressaten vor einer endgültigen Entscheidung die Möglichkeit geben, Stellung zu den angegebenen Begründungen für die Nichtberücksichtigung zu nehmen; und

Man wolle einen Nachweis der getroffenen Entscheidungen festhalten, auch wenn dieser nicht bindend sei.

IFRIC war aufgefordert, Sachverhalte, die auf der Sitzung im Juni 2005 präsentiert worden waren und für die IFRIC sich Bedenkzeit auserbeten hatte, erneut zu überprüfen.

Klassifizierung der Umsatzsteuer in der Kapitalflussrechnung

IFRIC war darum gebeten worden, die sachgemäße Klassifizierung der Umsatzsteuer (USt) und ähnlicher Steuerarten in der Kapitalflussrechnung zu klären. Hierbei ging es insbesondere um die Frage, ob in der Kapitalflussrechnung berichtete Beträge Brutto (also inklusive Umsatzsteuer / Vorsteuer) oder Netto auszuweisen seien. IFRIC merkte an, dass in einer Anzahl von Rechtsräumen diese Thematik entweder in Standards auf der Grundlage von IAS 7 geregelt sei, oder in entsprechenden Interpretationen, die hierzu explizite Hinweise enthielten. IAS 7 äußert sich hierzu nicht, deswegen gibt es in den IFRS keine Vorschrift, die IFRIC angemessen interpretieren könnte. Aus diesem Grunde beschloss IFRIC, im IFRIC Update bekannt zu geben, dass man die Thematik nicht auf die Agenda nehme, obwohl in der Praxis Unterschiede auftauchten. Zur Begründung gab IFRIC an, dass IAS 7 keine entsprechenden Vorschriften und auch keine Informationen enthält, die IFRIC interpretieren könne. Allerdings werde die veröffentlichte Begründung der Nichtberücksichtigung anmerken, dass zur Erfüllung der Vorschriften von IAS 1 Darstellung des Abschlusses adäquate Anhangangaben bezüglich der Behandlung der Umsatzsteuer sachgemäß seien. IFRIC wird dem IASB empfehlen, sich dieser Thematik im Rahmen des Projekts zur Erfolgsberichterstattung ("Performance Reporting") anzunehmen.

Nicht abnutzbares immaterielles Anlagevermögen

IFRIC kam überein, die endgültige Formulierung zur Nichtberücksichtigung dieses Themas im Wesentlichen so herauszugeben, wie sie in der April-Ausgabe 2005 des IFRIC Update veröffentlicht wurde. IFRIC beschloss, dass in der Formulierung nicht festgelegt werden sollte, ob es für Unternehmen möglich, vorgeschrieben oder verboten sei, SIC-21 Ertragsteuern – Realisierung von neubewerteten, nicht planmäßig abzuschreibenden Vermögenswerten in bestimmten Situationen analog anzuwenden.

Anreizvereinbarungen bei Mietleasingverhältnissen

IFRIC bestätigte seine frühere Schlussfolgerung, dass Anreize ("Incentives") bei Mietleasingverhältnissen linear über die gesamte Mietdauer zu verteilen sind, auch für den Fall, dass eine Klausel im Mietvertrag die Preisanpassung an das Marktniveau während der Mietdauer vorsieht. Die Mitglieder merkten an, dass eine derartige Preisanpassung für sich genommen nichts an der angemessenen Bilanzierung derartiger Mietanreize ändert. Die endgültige Formulierung der Nichtberücksichtigung der Thematik wurde im Wesentlichen in der im IFRIC Update vom April 2005 veröffentlichten Form beschlossen.

Leerverkäufe ("Short-trading")

IFRIC beantragte eine Klarstellung der Verfahrensweise zur kurzfristigen Änderung oder Interpretation von IAS 39. Es wurde angemerkt, dass der IASB bei seiner gemeinsamen Sitzung mit dem FASB im April 2005 die Möglichkeit eines Konvergenzprojektes zur Beseitigung einer Reihe von Unterschieden in der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zwischen US GAAP und IFRS erwogen habe. Unter diesen Themengebieten befand sich auch die Frage der sachgerechten Bilanzierung von Leerverkäufen, so genanntem "Short-trading". Die Boards kamen zum damaligen Zeitpunkt überein, kein Konvergenzprojekt einzurichten. Darüber hinaus hatte der IASB-Vorsitzende einen Brief an die Mitglieder der gemeinsamen Arbeitsgruppe für Finanzinstrumente ("Joint Working Group on Financial Instruments") geschrieben, in dem angedeutet wurde, dass der Board keine weiteren begrenzten Änderungen von IAS 39 beabsichtigte, sondern dass zur Klärung von Sachverhalten, die der Interpretation bedürften, die Ressourcen von IFRIC genutzt werden sollten.

Eine steigende Anzahl von IFRIC-Mitgliedern ist der Ansicht, dass die Bilanzierungsvorschriften im Hinblick auf Leerverkäufe nicht so eindeutig sind wie in der Ausgabe des IFRIC Update vom April 2005 behauptet wurde. Andere glauben weiterhin, die Vorschriften seien klar, allerdings seien sie unnötig kostenintensiv und lästig, weswegen der ihnen zugrunde liegende Standard geändert werden müsse. Man kam überein, dass dem IASB auf seiner Sitzung im September 2005 ein Papier präsentiert werden solle, das den gegenwärtigen Stand der Diskussion im IFRIC darlegt, zusammen mit einem Antrag an den Board, Ratschläge für die bestmögliche Vorgehensweise in dieser Angelegenheit zu geben.

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