Die Mitarbeiter stellten den IFRIC Mitgliedern eine Untersuchung von
Kommentaren zu D15 zur Verfügung. Insgesamt stimmten die Kommentatoren
mit den Schlussfolgerungen von IFRIC zu D15 überein. Jedoch wurden drei
Haupt-Sachverhalte von den Kommentatoren angesprochen, die IFRIC
aufnehmen und betrachten sollte:
1. Rechnungslegungsmethoden bei Unternehmenszusammenschlüssen
Die Mitarbeiter berichteten, dass eine Anzahl von Kommentarbriefen um
eine Klärung des Anwendungsbereiches von IFRIC D15 baten, ob der Satz
„ein Unternehmen, das erstmals Vertragspartei wird‟ auch auf Instrumente
Anwendung findet, die von einem Unternehmen gehalten werden, das im
Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses aufgekauft wurde, d.h. ob ein
Neubewertung in Verbindung mit dem Unternehmenszusammenschluss notwendig
ist.
IFRIC kam zu dem Schluss, dass es diesen Sachverhalt nicht als Teil
von D15 behandeln kann, da eine Wiederaussetzung notwendig wäre. IFRIC
erwähnte, dass es breitere Sachverhalte zum Thema Beurteilung bestimmter
Verträge, nicht nur eingebetteter Derivate, zum Zeitpunkt eines
Unternehmenszusammenschlusses gibt, die den Anwendungsbereich des
Projektes zu D15 erweitern würden. Daher, wird dieser Sachverhalt
separat angesprochen werden, indem das Agenda Komitee gebeten wird,
diesen Sachverhalt und den Anwendungsbereich zu betrachten. IFRIC
erwähnt auch, dass eine Anfrage beim Board zur Behandlung dieses
Sachverhalts im Rahmen der zweiten Phase des Projekts
Unternehmenszusammenschlüsse nicht zu einer schnelleren Lösung des
Sachverhalts führen würde.
Hinsichtlich US-GAAP wurde erwähnt, dass die Richtlinien in den USA
eine Beurteilung einer engen Beziehung des eingebetteten Derivats in
puncto des gegenwärtigen Vertragspartners verlangen, ohne Absicht eines
Unternehmens, Beteiligter eines Unternehmenszusammenschlusses zu werden.
2. Spezifizierung und Definition einer „Änderung des Vertrages‟
Die meisten Kommentatoren baten um Klärung dieses Begriffs und
äußerten Bedenken, dass diese Bedingung als ein de facto-Wahlrecht
hinsichtlich der Verschwiegenheit eines Unternehmens missbraucht werden
könnte, sogar wenn geringe Änderungen eine Neubewertung verlangen (z. B.
Verschiebung der Vereinbarung um einen Tag, um Neubewertung zu
erlauben).
Die Mitarbeiter schlugen folgende Formulierung vor:
„Eine substanzielle Veränderung in Bezug auf den Vertrag ist eine
signifikante Änderung der Cash Flows verbunden mit dem eingebetteten
Derivat oder dem Basisvertrag.‟
IFRIC stimmte dem Vorschlag der Mitarbeiter zu, bat aber die
Formulierung im Hinblick auf die Richtlinien zu IAS 16 zu überprüfen, ob
ein Austausch von Sachanlagen sowie IAS 39 für Stetigkeitszwecke eine
kaufmännische Wesentlichkeit besitzt.
Zusätzlich stimmte IFRIC den Empfehlungen der Mitarbeiter zu, dass
eine Interpretation Änderungen bei beiden Komponenten (dem
nicht-abgeleiteten Basisvertrag und dem eingebetteten Derivat)
betrachten sollte. Bei der Evaluierung, ob zwei Positionen A und B noch
immer in einer enger Verbindung stehen, impliziert die Logik, dass sich
entweder A oder B geändert haben könnte. Daher sollten beide Positionen
betrachtet werden. Das gleiche gilt bei der Evaluierung, ob beide
Positionen in einer engen Verbindung miteinander stehen. Entweder A oder
B oder beide Positionen können sich geändert haben und als Ergebnis
stehen A und B in einer engen Beziehung.
3. Konsequenzen einer Neubewertung
Einige Kommentatoren baten um weitere Richtlinien zu den
Rechnungslegungs-konsequenzen einer Neubewertung. Zwei mögliche Methoden
wurden erwähnt:
| a. Restatement als wenn das
eingebettete Derivat bereits immer identifiziert und separiert
gewesen wäre (dies erhöht das Problem, dass wahrscheinlich ein
Gewinn oder Verlust erfasst werden müsste als Ergebnis einer
Änderung des beizulegenden Zeitwerts seit Beginn) (eine Art
rückwirkende Behandlung),
|
| b. Das Derivat ist von dem Tag der
Neubewertung fortschreitend separiert. Kein Gewinn oder Verlust
würde erfasst und jegliche Differenz würde dem Basisvertrag
(sofern das eingebettete Derivat zum beizulegenden Zeitwert
bewertet wird) zugeordnet werden.
|
Die gleichen Kommentatoren merkten an, dass beide Methoden Nachteile
haben:
| a. gibt die Möglichkeit „das
Beste‟ aus den hybriden Verträgen auszuwählen, um Gewinne oder
Verluste zu erzeugen und ändert die Bezeichnungen des Vertrages,
um sie neu zu bewerten.
|
| b. hat das Problem, dass die zum
Basisvertrag zugewiesenen Posten wahrscheinlich nicht der
Definition von Vermögenswerten und Schulden entsprechen.
|
IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht als Teil des D15-Projekts
zu behandeln mit der Begründung, dass der Anwendungsbereich der
Interpretation eng gehalten werden sollte, d.h. den Anwendungsbereich
auf die Frage zu beschränken, ob eine Neubewertung stattfinden soll oder
nicht. Fragen zu Rechnungslegungsmethoden nach einer Neubewertung sind
außerhalb des Anwendungsbereichs der Interpretation.
Andere Sachverhalte
Ein Kommentator bat um Klärung des Anwendungsbereichs von D15 in
Bezug auf die Frage, ob die Interpretation lediglich das Kriterium der
„engen Beziehung‟ des IAS 39 anspricht. Andernfalls wurde argumentiert,
dass D15 zu der Situation führen könnte, dass das Unternehmen
verpflichtet ist, fortlaufend neu zu bewerten (außerhalb des
Anwendungsbereichs von IFRIC D15), ob ein Instrument zur eigenen
Verwendung trotz vorheriger Erwartungen die Ausgleichskriterien erfüllt
und daher in den Anwendungsbereich des IAS 39 fällt und damit auch in
den Anwendungsbereich von D15.
IFRIC beschloss, dass D15 nicht die Kriterien der eigenen Verwendung
umfasst, stattdessen behandelt IFRIC nur Sachverhalte, die in den
Anwendungsbereich des IAS 39 fallen. Zum Sachverhalt, ob eine
Neubewertung vorgeschrieben ist, falls sich Marktbedingungen ändern,
beschloss IFRIC, Richtlinien einzubeziehen, die klären, dass eine
Neubewertung nicht erforderlich ist. Die Mitarbeiter wurden gebeten, bis
zur nächsten Sitzung eine abschließende Interpretation zu Abstimmung
vorzulegen.