IFRIC D16 Anwendungsbereich des IFRS 2

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93 Kommentarbriefe sind eingegangen. Die meisten unterstützten die Methode, Kosten von Eigenkapitalinstrumenten, die von einem Unternehmen im Gegenzug für erhaltene Waren oder Dienstleistungen ausgegeben wurden, als Aufwand anzusetzen, auch wenn einige oder alle diese Waren oder Dienstleistungen nicht identifizierbar sind.

IFRIC diskutierte die eingegangenen Kommentare und Mitarbeiter-Empfehlungen.

IFRIC stimmte zu, D16 abzuändern, um den Begriff „angenommene‟ Güter und Dienstleistungen als aktuelle Richtlinie einzuführen, da „identifizierbare‟ Güter und Dienstleistungen problematisch sind. Zusätzlich stimmte IFRIC zu, den Anwendungsbereich des D16 zu erweitern sowie eine Richtlinie für Situationen, in denen Spenden für wohltätige Zwecke in Form von Anteilen gegeben werden, bereitzustellen, indem geklärt wird, dass dies nicht in den Anwendungsbereich des IFRS 2 fällt, vorausgesetzt der Empfänger stellt dem Unternehmen keine Güter oder Dienstleistungen zur Verfügung.

Einige Befragte merkten an, dass nach IFRS 2 Absatz 13 eine widerlegbare Annahme gemacht wird, nämlich dass der beizulegende Zeitwert von erhaltenen Gütern und Dienstleistungen verlässlich geschätzt werden kann, während Absatz 9 des D16 jedoch beinhaltet, dass diese Annahme immer widerlegt werden muss. Als Ergebnis sind Unternehmen immer verpflichtet, sowohl den beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Güter und Dienstleistungen als auch den beizulegenden Zeitwert der übertragenen Eigenkapitalinstrumente zu berechnen und den höheren Wert auszuwählen – eine beschwerliche Verpflichtung. Ferner wurde diskutiert, dass dies nicht in Übereinstimmung mit Absatz 13 sei, der darlegt, dass die Annahme nur in Ausnahmefällen widerlegbar ist.

IFRIC beschloss, den Wortlaut des D16 zu ändern, um die Widersprüchlichkeit zu IFRS 2 zu beseitigen und um klarzustellen, dass die beschwerliche Verpflichtung, beide Seiten der Transaktion zu bewerten, nicht für alle Fälle verpflichtend ist. Einige Befragte baten um weitere Richtlinien zur Bestimmung des Bewertungszeitpunktes und Erfassung des Aufwands in Bezug auf D16-Transaktionen. IFRS 2 definiert den Bewertungszeitpunkt für Transaktionen mit Gesellschaften und anderen Mitarbeitern als den Tag, an welchem das Unternehmen die Güter und Dienstleistungen erhält. Ferner stellt IG6 dar, dass falls Güter oder Dienstleistungen an mehr als einem Tag erhalten wurden, das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente an jedem Tag, an dem Güter und Dienstleistungen erhalten werden, bestimmt werden sollte.

IFRIC stimmte zu, dass der Bewilligungszeitpunkt für Bewertungszwecke genutzt werden sollte.

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