IAS 19 Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Auswirkungen von Mindestfinanzierungsanforderungen auf die Vermögenswertobergrenze

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Auf der Sitzung vom September 2005 wurden folgende wesentlichen Beschlüsse gefasst:

1. Für den Fall, dass Mindestfinanzierungsanforderungen (MFA) ein Unternehmen zur Zahlung zusätzlicher Beiträge in einen Versorgungsplan verpflichten, sollte eine zusätzliche Rückstellung gemäß IAS 19 angesetzt werden, so dass die aus den Beiträgen resultierenden Vermögenswerte dem Unternehmen nicht zwecks Beitragsrückerstattung oder künftiger Beitragsminderung genutzt werden können.

2. Die Beitragsrückerstattung oder Beitragsminderung muss nicht sofort zum Bilanzstichtag durchsetzbar sein, vorausgesetzt, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt während der Laufzeit des Versorgungsplans oder bei der endgültigen Tilgung der Versorgungsplanrückstellung durchsetzbar ist.

3. Der aus der Beitragsrückerstattung verfügbare Betrag soll in Höhe des Überschusses aktiviert werden, der aus der endgültigen Tilgung der Versorgungsplanrückstellung nach Abzug aller mit der mit der Tilgung verbundenen Kosten beim Unternehmen verbleibt.

4. Der aus einer künftigen Beitragsminderung verfügbare Betrag ist der Barwert unter Verwendung der Prämissen aus IAS 19 aus:

i. dem Dienstzeitaufwand (als ob kein Überschuss existiert) mit Ausnahme von künftigen Beiträgen der Mitarbeiter; abzüglich

ii. der Mindestfinanzierungsanforderung des Unternehmens.

IFRIC zieht einen Interpretationsentwurf basierend auf den obigen Beschlüssen in Erwägung.

Es wurde außerdem darüber diskutiert, ob eine Verpflichtung lediglich deshalb entstehen kann, weil es eine Pflicht zur Einzahlung eines bestimmten Betrags auf das Bankkonto des Pensionsfonds gibt. Im Zuge der Diskussion wurde gefragt, ob die Tatsache von Bedeutung ist, dass ein Unternehmen diesen Betrag durch reduzierte künftige Beiträge oder auf andere Art und Weise wiedererlangen kann. IFRIC kam darin überein, dass eine Verpflichtung dann existieren kann, wenn sich die Mindestfinanzierungsanforderung auf vergangene Dienstzeiten bezieht, und dass im Falle der Erstattungsfähigkeit des resultierenden Vermögenswertes (der entstehen kann, sobald der Beitrag bezahlt wurde) die Verpflichtung zur Zahlung eines zusätzlichen Beitrags (die Mindestfinanzierungsanforderung) mutmaßlich einen Wert von Null annimmt als Ergebnis der Anwendung der Methodik aus IAS 19, was zum Ausgleich von Vermögenswerten und Schulden führt. Für den Fall, dass der Beitrag an den Pensionsfonds zum Bilanzstichtag noch nicht gezahlt wurde, diskutierte IFRIC mögliche Bilanzierungsweisen zum Ansatz der aus der Mindestfinanzierungsanforderung resultierenden Verpflichtung. Einige IFRIC-Mitglieder machten den Vorschlag, als Sollbuchung einen Vermögenswert aus Planvermögen anzusetzen, welcher im Folgenden einem Wertminderungstest unterliegen würde, um die Erzielbarkeit dieses Betrags durch geringere, künftige Beiträge zu prüfen. Jeder Wertminderungsaufwand würde in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Andere waren jedoch der Meinung, dass eine solche Bilanzierungsweise nicht durchführbar sei, da gemäß IAS 19.103 unbezahlte Beiträge vom Ansatz als Planvermögen ausgeschlossen sind.

Die IFRIC-Mitglieder brachten zum Ausdruck, dass im Interpretationsentwurf die Frage der Verpflichtung aus einer MFA klar von der Frage der Vermögenswertobergrenze nach erfolgter Tilgung einer MFA-Rückstellung abgegrenzt werden sollte.

Desweiteren diskutierte IFRIC über die Anwendbarkeit des Interpretationsentwurfs auf Mindestfinanzierungsanforderungen im Allgemeinen, da einige Mitglieder der Ansicht waren, dass zwischen einer gesetzlichen MFA und einer vertraglich oder anderweitig vereinbarten MFA zwischen Unternehmen und ihren Mitarbeitern (oder deren Vertretern, wie etwa Gewerkschaften) im Wesentlichen kein Unterschied bestünde. Es kam dabei zu keiner eindeutigen Entscheidung, wie mit diesem Sachverhalt weiter verfahren werden sollte.

Im Folgenden wurden noch zahlreiche Fragestellungen diskutiert, welche im Zuge des Übergangs auftreten können, und woraufhin der Stab den Vorschlag machte, ein Arbeitspapier zur weiteren Betrachtung in einer zukünftigen Sitzung zu erstellen.

Der Mitarbeiterstab bat IFRIC, sich mit den folgenden noch offenen Fragen auseinanderzusetzen:

Künftige Änderungen im Personalbestand

Auf einer früheren Sitzung lehnte IFRIC den Vorschlag ab, auf Basis der jüngsten Finanzplanungen bzw. –prognosen des Managements zur Ermittlung künftiger möglicher Beitragsminderungen unter Berücksichtigung künftiger Veränderungen in der Größe oder der Altersstruktur des Personalbestands Wertberichtigungen vornehmen zu können. IFRIC beschloss, dass versicherungsmathematische Annahmen, einschließlich demographischer Annahmen, bei der Berechnung des verfügbaren Netto-Planvermögens in gleicher Weise angewendet werden sollten wie Annahmen zur Berechnung der Versorgungsverpflichtung zum Bilanzstichtag.

Einige IFRIC-Mitglieder wiesen auf den Umstand hin, dass die versicherungsmathematischen Bewertungsmethoden in der Praxis den natürlichen Abgang beim Personalbestand mitberücksichtigen und zur Kompensation annehmen, dass neue Mitarbeiter die ausgeschiedenen Mitarbeiter ersetzen. Von diesem Ausgangspunkt aus sollten alle wesentlichen künftigen Veränderungen im Personalbestand wie Plankürzungen behandelt werden.

Zugehörige Aufwendungen

Einer Empfehlung des Stabs zufolge sollte IFRIC keine Anwendungshinweise zur Barwertberechnung der zugehörigen Aufwendungen veröffentlichen (diese beeinhalten Kosten wegen der stufenweisen Tilgung oder der Abwicklung des Plans). IFRIC schien dieser Empfehlung zuzustimmen.

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