IAS 18 – Kundenbindungsprogramme

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IFRIC diskutierte darüber, ob Kundenbindungsprogramme als

a) Lieferung und Leistung von Gütern und Dienstleistungen in Zusammenhang mit einer Verkaufstransaktion;

(b) Aufwendungen zur Sicherstellung des Absatzes anderer Güter und Dienstleistungen; oder

(c) möglicherweise beides, je nach Beschaffenheit des Programms

angesehen werden sollten.

Es fanden sich im IFRIC für jede der drei Alternativen gleich viele Befürworter. Dennoch waren mehrere Mitglieder der Ansicht, dass die Untersuchung des Mitarbeiterstabs eher auf eine Favorisierung von Alternative (a) hinauslaufen würde, wohingegen (b) in vielen Fällen die angemessenere Lösung darstellen würde. Weiterhin wurde festgestellt, dass einige Kundenbindungsprogramme vergleichbar seien mit Leasing-Anreizen („Lease-Incentives‟), welche als Teil der Anschaffungskosten des Leasinggebers behandelt werden und nicht als Abzug von den Umsatzerlösen.

Im Anschluss daran sprach der Stab die Frage an, ob Kundenbindungsprogramme einzelne abgrenzbare Bestandteile eines Geschäftsvorfalls i.S.v. IAS 18 darstellen. Nach einhelliger Meinung in der Runde hatte der Stab den Sachverhalt richtig erfasst, so dass Ansatz (a) für die Umsatzrealisierung herangezogen werden sollte. Einige Mitglieder bemerkten dazu, dass der Zeitwert des Geldes Auswirkungen auf den Wertansatz des sich anschließenden Dienstleistungsbestandteils hätte. In diesem Zusammenhang wies der Vorsitzende auf das IASB-Projekt zur Überarbeitung von IAS 37 hin, worin ein Modell bezüglich der „Aufwendungen zum Ausgleich‟ („Cost to settle model‟) entwickelt wird, das für den vorliegenden Sachverhalt von Bedeutung sein könnte.

Der Stab änderte seine Meinung dahin gehend, dass wenn ein Unternehmen den Bestandteilen Umsatzerlöse zuordnen und die Aufwendungen für den ersten Bestandteil abschätzen könne, es dann Umsatzerlöse für den ersten Bestandteil erfassen und die Umsatzerlöse für die nachfolgenden Bestandteile abgrenzen sollte. Daraufhin bemerkten einige Mitglieder, dass in manchen Fällen (etwa bei Flugpreisen) 80-100 verschiedene Preise für den gleichen erlösrelevanten Geschäftsvorfall (zum Beispiel ein Flug) existieren könnten. Die Aufwendungen zur Umsetzung der Empfehlung des Stabes könnten sich daher als extrem hoch herausstellen, und im Gegenzug die veröffentlichte Information als wenig nützlich für die Nutzer.

Weiterhin einigte sich IFRIC darauf, dass wenn die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms gewährten Rechte wirtschaftlich wie Verkaufsanreize betrachtet werden können, der Verkaufsvorgang als Ganzes betrachtet werden muss, da dann die Bedingungen aus IAS 18.14(a) und (e) erfüllt sind. Diese Lösung ist ebenfalls dann angemessen, wenn nach Meinung des Unternehmens IAS 18.19 anzuwenden ist. Dennoch gab es hierzu auch Gegenstimmen, wonach IAS 18.19 nicht in allen Fällen anwendbar sei.

Nach einer langwierigen Debatte wies der Vorsitzende den Stab schließlich an, einen Interpretationsentwurf auf Basis der Alternative (a) (siehe oben; da der „Komponenten-Ansatz‟ auf wenig Widerstand gestoßen war) mit keinen Alternativmöglichkeiten zu erarbeiten. Obwohl diese Vorgehensweise keine Garantie dafür bietet, dass Alternative (a) von einer ausreichenden Anzahl von IFRIC-Mitgliedern akzeptiert würde, würde man auf diese Weise in der Diskussion etwas weiterkommen.

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