Der Vorsitzende begann diese Sitzung, in dem er erklärte, es sei die
Zielvorgabe, das Dienstleistungskonzessions-Projekt im Sommer 2006 abzuschließen. Er brachte seine Hoffnung zum
Ausdruck, dass die heutige Sitzung den Mitarbeiterstab in die Lage
versetzen würde, mit den diesbezüglichen Entwurfsarbeiten beginnen zu
können.
In der heutigen Sitzung wurden die Vorschläge des Mitarbeiterstabs
behandelt, die in Form von drei Arbeitspapieren dargelegt wurden:
|
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen – Bestimmung des
angemessenen Bilanzierungsmodells
|
|
Dienstleistungskonzessionen – Die
Wechselwirkung zwischen D12 und IFRIC 4 Beurteilung, ob eine
Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält
|
|
Dienstleistungskonzessionen –
Auswertung der verbleibenden Stellungnahmen
|
Bestimmung des angemessenen Bilanzierungsmodells
Zielsetzung dieses Arbeitspapiers war es, klar zu stellen, wann
Vermögenswerte des Anbieters der Dienstleistungen in einer
Dienstleistungskonzessionsvereinbarung die Definition eines finanziellen
Vermögenswertes gemäß IAS 32 erfüllen. Der Stab regte eine Änderung des
Wortlautes im Interpretationsentwurf an, um den wirtschaftlichen Gehalt
der Vereinbarung besser abzubilden, anstatt bei der Klassifizierung
darauf abzustellen, wem die primäre Zahlungsverpflichtung obliegt.
Diese Ergänzung würde die Aufspaltung einer Dienstleistungskonzession
ermöglichen: Je nach wirtschaftlichem Gehalt des Geschäftsvorfalls würde
der Dienstleistungsanbieter die finanziellen Vermögenswerte bilanzieren
sowie außerdem immaterielle Vermögenswerte aus diesem Vertrag ansetzen. IFRIC diskutierte darüber, wie man die Trennlinie
zwischen dem Ansatz als finanziellen und als immateriellen
Vermögenswert definieren könnte.
Die meisten IFRIC-Mitglieder unterstützen die vom Mitarbeiterstab
vorgeschlagene Änderung.
Im Anschluss diskutierten die IFRIC-Mitglieder darüber, wie
vertragliche Ansprüche aufgrund einer Garantie den Ansatz eines
finanziellen Vermögenswertes beeinflussen würden. Die Mitglieder waren
sich allgemein darüber einig, dass eine vertragliche Garantie durch den
Konzessionsgeber zur Sicherung eines bestimmten Geldbetrags aus der
Dienstleistungskonzession als Vermögenswert angesetzt werden sollte.
Einige Mitglieder bemerkten außerdem, dass eine Trennlinie
zwischen vertraglichen Ansprüchen auf flüssige Mittel und vertraglichen
Ansprüchen auf Nicht-Geldmittel gezogen werden sollte. Dies würde
bedeuten, dass einem Dienstleistungsanbieter gewährte vertragliche
Rechte bzw. Garantien nicht notwendigerweise den Ansatz eines
immateriellen Vermögenswertes aus dem gleichen Vertrag ausschließen,
d.h. es würde sowohl zum Ansatz von finanziellen als
auch von immateriellen Vermögenswerten kommen.
Obwohl diese Aufspaltung unter manchen Umständen angemessen sein mag,
äußerten einige IFRIC-Mitglieder Bedenken, dass dies zu
Bewertungsproblemen führen würde.
Die folgenden, allgemeinen Stellungnahmen wurden zum Ende der
Diskussion abgegeben:
|
Die Mitglieder äußerten allgemeine
Zustimmung zu der vorgeschlagenen Änderung, durch die klargestellt
wird, dass
der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung die Klassifizierung
bestimmen sollte. Einige geringfügige Änderungen wurden
vorgeschlagen, die vom Mitarbeiterstab geprüft werden.
|
|
IFRIC erkannte an, dass die
wirtschaftlichen Grundlagen einiger
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen zu einem Aufspaltungsmodell führen würden, in welchem der Dienstleistungsanbieter
sowohl finanzielle als auch immaterielle Vermögenswerte ansetzen
müsste.
|
Der Mitarbeiterstab wird IFRIC einen überarbeiteten
Interpretationsentwurf zuleiten.
Die Wechselwirkung zwischen D12 und IFRIC 4
Das Dokument behandelt zwei Sachverhalte, über die IFRIC zu
entscheiden hat:
|
Ob das Kriterium des wesentlichen
Residualanspruchs notwendigerweise zum Anwendungsbereich von D12
gehören muss.
|
|
Ob das Problem der Abgrenzung zwischen
den jeweiligen Anwendungsbereichen von D12 und IFRIC 4 durch eine
Änderung von IFRIC 4 gelöst werden sollte, wonach
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen explizit aus dem
Anwendungsbereich ausgeschlossen würden.
|
Die Mitarbeiter des Stabs sprachen sich dafür aus, keine Änderungen
im Absatz zum Anwendungsbereich vorzunehmen, (d.h. das Kriterium des
wesentlichen Residualanspruchs bei Dienstleistungskonzessionen wie im
Interpretationsentwurf vorgesehen beizubehalten), da sie der Meinung
waren, dass dieses Kriterium zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs von
D12 unbedingt notwendig sei.
IFRIC erörterte, inwiefern dies die Klassifizierung von „Whole of
life assets‟ (Vermögenswerte, die über ihre gesamte Nutzungsdauer im
Rahmen einer Dienstleistungskonzessionsvereinbarung genutzt werden)
beeinflussen würde. Die IFRIC-Mitglieder waren sich allgemein darüber
einig, dass das Kriterium des wesentlichen Residualanspruchs beibehalten
werden sollte, was wiederum den Ausschluss solcher Vermögenswerte aus
dem Anwendungsbereich zu Dienstleistungskonzessionen zur Folge hätte.
Die Mitglieder waren allgemein der Ansicht, dass ein solcher Vertrag
nicht deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs von IFRIC 4 läge, weil
ein wesentlicher Residualanspruch vorhanden sei. Dennoch wäre eine
Änderung an IFRIC 4 wohl doch sinnvoll, da in zahlreichen Stellungnahmen
auf die Problematik der Abgrenzung des Anwendungsbereichs hingewiesen
wurde.
IFRIC kam überein, das Kriterium des Residualanspruchs in
Textziffer 5(b) in IFRIC D12 zwecks Klarstellung so abzuändern, dass die
Interpretation anzuwenden ist, wenn ein wesentlicher Residualanspruch
vorliegt und die Zinszahlungen an den Konzessionsgeber durchgeleitet
würden. Wenn kein wesentlicher Residualanspruch existiert (für den Fall
von „whole of life‟-Vereinbarungen), die anderen Kriterien des
Anwendungsbereiches jedoch erfüllt sind, wird die Vereinbarung dennoch
vom Anwendungsbereich erfasst.
IFRIC beschloss, eine Änderung an IFRIC 4 vorzunehmen, welche eine
explizite Ausnahme vom Anwendungsbereich für
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen vorsieht.
Auswertung der verbleibenden Stellungnahmen
Der Stab hatte die eingegangenen Antworten ausgewertet, die sich auf
die verbleibenden Fragen in den Interpretationsentwürfen D12, D13 und
D14 beziehen, welche auf der vorhergehenden Sitzung des IFRIC nicht
diskutiert worden waren. Der Mitarbeiterstab unterbreitete auf Basis der
eingegangenen Antworten verschiedene Vorschläge.
Aktivierungszeitpunkt eines immateriellen Vermögenswertes
Der Interpretationsentwurf enthielt den Vorschlag, den
Aktivierungszeitpunkt eines immateriellen Vermögenswertes nicht
vorzuschreiben. Der Stab schlug IFRIC vor, eine Debatte über diesen
Sachverhalt bis zu dem Zeitpunkt aufzuschieben, zu dem eine endgültige
Übereinkunft über die Trennungslinie zwischen dem Ansatz eines
finanziellen und dem eines immateriellen Vermögenswertes erreicht worden
ist. IFRIC stimmte dem Aufschub zu.
Amortisierung immaterieller Vermögenswerte
Der Mitarbeiterstab machte einen Vorschlag zwecks Klarstellung der
„Basis for Conclusions‟ dahin gehend, dass die nach IAS 38 zulässigen
Methoden zur Amortisation auch für die Amortisation von immateriellen
Vermögenswerten in Dienstleistungskonzessionen zulässig
wären.
IFRIC sprach im Zusammenhang mit diesem Vorschlag über die Produktionseinheiten-Methode („Unit of production‟(UOP)-Method). Nach
der Meinung einiger Mitglieder würde die UOP-Methode die
wirtschaftlichen Gegebenheiten in geeigneterer Form widerspiegeln, für
den Fall, dass sich der zugrunde liegende Wertansatz des immateriellen
Vermögenswertes während der Dienstleistungsvereinbarung ändert.
Eine Entscheidung über die Zustimmung zum Vorschlag des Stabes wurde
von IFRIC noch nicht gefällt. Stattdessen forderte IFRIC den Stab
auf, die Wechselwirkungen mit den Vorgaben in IAS 38 zur Amortisation
von immateriellen Vermögenswerten zu untersuchen und diesen Sachverhalt
auf einer zukünftigen Sitzung erneut vorzubringen.
Reparatur- und Instandhaltungsverpflichtungen
Der Stab unterbreitete den Vorschlag, dass IFRIC sich wieder
mit der Behandlung von Reparatur- und Instandhaltungsverpflichtungen
befassen sollte, sobald es zu einer Übereinkunft bezüglich der
Trennlinie zwischen finanziellen und immateriellen Vermögenswerten
gekommen ist.
Das IFRIC entschloss die Verschiebung dieser Debatte.
Zuordnung des Vertragserlöses
Der Mitarbeiterstab unterbreitete den Vorschlag, die Untersuchungen
zur Zuteilung von Anteilen der Umsatzerlöse auf unterschiedliche
Aktivitäten einer Dienstleistungskonzessionsvereinbarung anhand ihrer
beizulegenden Zeitwerte zu fortzuführen.
Einige Mitglieder brachten ihre deutliche Ablehnung gegenüber dem
Vorschlag des Stabes zum Ausdruck. Ihrer Meinung nach kann diese Frage
im Rahmen der Dienstleistungskonzessionen nicht gelöst werden, da sie
bereits im Rahmen des Projekts „Bewertungsmaßstäbe‟ vom Board adressiert
wird.
IFRIC entschied sich, diesen Sachverhalt nicht anzugehen.
Anwendungszeitpunkt
Der Stab schlug IFRIC vor, sich mit dem Anwendungszeitpunkt für diese Interpretationen zu befassen, sobald die
der Entwurfsphase folgenden Beratungen abgeschlossen sind.
Diesem Vorschlag stimmte IFRIC zu.
IAS 18 Ertragserfassung – Verkäufe von Immobilien
IFRIC beschloss ein Projekt zur
Klarstellung der Vorgaben von IAS 18 Erträge bei Immobilienverkäufen, bei denen es vor Abschluss der
Bauarbeiten zum Vertragsabschluss kommt, auf seine Agenda zu setzen.
Im Anschluss wurde über die in diesem Projekt zu behandelnden Themen
gesprochen. Im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Interpretation
wurde angemerkt, auch die jeweiligen zugrunde liegenden Verträge bei der
Beurteilung mit einzubeziehen, die zum Beginn der Bauarbeiten führen und
die vor Beginn der Bauarbeiten abgeschlossen wurden. IFRIC war sich
darin einig, auf Fragen zum Anwendungsbereich nach Diskussion der
anderen Sachverhalte zurückzukommen.
Zwei mögliche Fallgestaltungen mit den potenziell zu beantwortenden
Fragestellungen konnten herausgearbeitet werden:
|
1. Ob zu einem bestimmten Zeitpunkt
während der Bauarbeiten von der Anwendung der Regelungen zum
Güterverkauf (Vgl. IAS 18.14) zur Anwendung der Regelungen für
Dienstleistungen (Vgl. IAS 18.20) gewechselt werden darf.
|
|
2. Wenn der Rechtsanspruch an einem
Grundstück bereits auf den Käufer übergeht, bevor die Bauarbeiten
vollendet sind, darf dann IAS 18 auf eine solche Art und Weise
interpretiert werden, dass von diesem Zeitpunkt an die Tätigkeit des
Bauunternehmers als Lieferung von Gegenständen auf das Grundstück
des Käufers angesehen wird.
|
Auf den zweiten Sachverhalt wurde im Zuge von Fragen zur Abspaltung
von identifizierbaren Baugruppen, wie etwa das Grundstück und das
Bauwerk als einzeln durchzuführende Arbeiten, aufmerksam gemacht. Die
IFRIC-Mitglieder bemerkten dazu, dass es sehr wohl möglich sei, ein nur
teilweise fertiges Bauwerk zu übergeben.
IFRIC beschloss, dass die Interpretation die
Gegebenheiten mitberücksichtigen sollte, unter denen ein Kauf- bzw.
Verkaufsvertrag wie ein langfristiger Fertigungsauftrag gemäß IAS 11
behandelt würde.
Bezüglich des Zeitpunkts der Ertragserfassung (unter
Voraussetzung, dass IAS 18 anzuwenden ist) war sich IFRIC einig, zu
untersuchen, wie Übergänge der Rechtsansprüche in solchen
Fertigungsaufträgen von statten gehen (Das Eigentumsrecht am Grundstück
mag auf den Käufer übergehen, während die Bauarbeiten unter der
Kontrolle des Bauunternehmers stehen), und wie sich dies von dem
Begriff eines gleichberechtigten Rechtsanspruchs („Equitable Title‟) wie
in Textziffer 9 im Anhang zu IAS 18 unterscheidet. Einige
IFRIC-Mitglieder bemerkten, dass der Begriff des gleichberechtigten Rechtsanspruchs
in den IFRS nicht definiert ist und auf verschiedene Arten in
zahlreichen Rechtskreisen gebraucht wird. Man kam darin überein, in den
Interpretationsentwurf in Zusammenhang mit dem Begriff der wesentlichen
Risiken und Chancen einen Verweis auf den gleichberechtigten
Rechtsanspruch einzufügen.
Das IFRIC sprach über die zwei Möglichkeiten, entweder eine Änderung
des Standards oder Entfernung der Textziffer 9 im Anhang zu IAS 18 für
den Zeitpunkt der Fertigstellung einer Interpretation zu empfehlen.
Einige IFRIC-Mitglieder verschafften dem Nachdruck, indem sie bemerkten,
dass jede fertige Interpretation den Standard interpretieren würde und
nicht den Anhang, der zwar dem Standard beiliegt, jedoch nicht Teil des
IAS 18 ist.
IFRIC nahm die in IAS 18.14(e) festgehaltenen Vorschriften bezüglich
der Aufwendungen zur Kenntnis, war aber der Meinung, dass eine
Interpretation sich nicht mit den möglichen Zuteilungsfragen befassen
sollte (Zum Beispiel unterscheiden sich die einer Penthousewohnung,
das sich in den oberen Stockwerken eines Wohnhauses befindet, zuordenbaren Aufwendungen, höchstwahrscheinlich von den einer Wohnung im
Erdgeschoss zuordenbaren Aufwendungen), da es sich bei dieser Thematik
um Entscheidungen handelt, die stark ermessensabhängig sind und unter
Berücksichtigung der zugrunde liegenden Fakten und der Umstände
getroffen werden.