IAS 19 Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Auswirkungen von Mindestfinanzierungsgrenzen auf die Vermögenswertobergrenze

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IFRIC führte seine Diskussion über die Darstellung der zusätzlichen Schuld im Jahresabschluss fort, welche aus einem Mindestfinanzierungsbeitrag resultiert. Der Mitarbeiterstab merkte an, dass diese zusätzliche Schuld nur aufgrund der Grenze bei der Bewertung des Vermögenswertes in der Bilanz nach IAS 19.58 entsteht.

Darstellung der Ergebnisse

Der Mitarbeiterstab merkte an, dass sich IAS 19.58 eher auf die Darstellung des Nettobilanzpostens bezieht, als auf die Bruttoschuld. Der Stab schlug vor, dass die Anpassung, welche aufgrund der Auswirkungen der Grenze dieses Absatzes entsteht, als Nettogröße in der Bilanz angesetzt und dargestellt werden sollte. Die Vorschläge des Mitarbeiterstabes fanden allgemeine Zustimmung.

Behandlung zukünftiger zahlbarer Mindestfinanzierungsbeiträge

IFRIC erörterte eine Empfehlung des Mitarbeiterstabes, wonach die zusätzliche, aufgrund einer solchen Mindestfinanzierungsgrenze angesetzte Schuld unter Verwendung von IAS 19-Annahmen dem Barwert der Beitragszahlungen in Übereinstimmung mit den Mindestfinanzierungsgrenzen entspricht. Zusätzlich könnte in einigen Fällen eine Mindestfinanzierungsgrenze eines Pensionsplanes eine Planung zukünftig zu zahlender Mindestbeitragszahlungen fordern, um zukünftige Abgrenzungen von Leistungen innerhalb der Berichtsperiode zu decken, in der diese Beiträge zu zahlen sind. Der Mitarbeiterstab merkte an, dass unter diesen Umständen die zu zahlenden Beitragszahlungen hinsichtlich der zukünftigen Abgrenzung keine zusätzliche Schuld am Jahresabschlussstichtag entstehen ließen, da sie eher zukünftige als gegenwärtige Verpflichtungen darstellen.

Es wurde vom Mitarbeiterstab vorgeschlagen, dass ein zukünftiger Mindestfinanzierungsbeitrag im Rahmen des zukünftigen Abgrenzungspostens das Ausmaß reduziert, in welchem ein Unternehmen eine Verringerung einer zukünftigen Beitragszahlung vornehmen kann. Somit sollte der bei einer Beitragsreduktion vorhandene Vermögenswert mit dem Barwert der Dienstzeitaufwendungen gemäß IAS 19 abzüglich der zukünftigen Mindestbeitragszahlungsverpflichtungen für den zukünftigen jährlichen Abgrenzungsposten bewertet werden. IFRIC stimmte der Analyse und der Schlussfolgerung des Stabes zu.

Andere gesetzliche Mindestfinanzierungsanforderungen

IFRIC war sich einig, dass die Interpretation sich nicht auf andere gesetzlichen Mindestfinanzierungsanforderungen beziehen müsste.

Übergangsvorschriften

Im Allgemeinen stimmte IFRIC mit den Vorschlägen des Mitarbeiterstabes überein. Allerdings wurde durch die Diskussion der vorgeschlagenen Grundlage für Schlussfolgerungen (nicht für Zuschauer zur Verfügung stehend) offensichtlich, dass einzelne Mitglieder Bedenken hatten hinsichtlich der Art und Weise, wie der Entwurf zustande kam, und schlugen deshalb andere Schwerpunkte vor.

Weiterführende Schritte

Der IFRIC-Vorsitzende bat um eine Indikation, welche IFRIC-Mitglieder aufgrund der besprochenen Grundzüge der Interpretation diese ablehnen würden. Niemand deutete eine Ablehnung an.

Der Mitarbeiterstab wurde angewiesen, einen überarbeiteten Interpretationsentwurf und eine überarbeitete Grundlage für Schlussfolgerungen mit dem Zweck zu erarbeiten, die formelle Billigung bei der Sitzung im Juli 2006 zu erhalten. Der Mitarbeiterstab wird eine öffentliche Unterrichtseinheit zusammen mit dem IASB bei dessen Sitzung im Juli 2006 abhalten.

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