IFRIC D18 - Zwischenberichterstattung und Wertminderungen

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- Analyse der Stellungnahmen und der Empfehlungen des Stabes

Der Stab präsentierte IFRIC eine Analyse der zu D18 erhaltenen Stellungnahmen zusammen mit den vom Stab vorgeschlagenen Antworten. Der Mitarbeiterstab erbat von IFRIC eine Aussage über die weitere Vorgehensweise.

Obwohl die Mehrheit der Stellungnehmenden der Schlussfolgerung im Interpretationsentwurf zustimmte, gab es auch starke Ablehnung. IFRIC entschied daher, dass die Grundlage für Schlussfolgerungen (Basis for Conclusions) einen Absatz mit der Aussage enthalten solle, dass die gegenüber IFRIC Stellungnehmenden uneins waren und dass IFRIC diese Ansichten mitberücksichtigt habe.

Einige Stellungnehmenden waren der Meinung, dass bei der Konsensposition ein klarer Grundsatz fehle, oder sie konnten einen solchen Grundsatz zumindest nicht erkennen. IFRIC sagte, dass dies der Grund dafür sei, dass sie sich zur Herausgabe einer eng begrenzten Interpretation zur Verringerung von Divergenzen entschieden hatten, und dass es keine Änderung an dieser Interpretation aufgrund dieses Einwands geben solle.

Einige der Stellungnehmenden sagten aus, dass die Übergangsvorschriften wenig klar und so gelesen werden könnten, dass eine rückwirkende Anwendung von einem Datum aus vorgeschrieben sei, das vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IAS 36 und IAS 39 liegt. IFRIC entschied, dass der Interpretationsentwurf zwecks Klarstellung dahin gehend geändert werden solle, dass der Interpretationsentwurf prospektiv von dem Zeitpunkt an anzuwenden ist, ab dem ein Unternehmen zum ersten Mal IAS 36 und/oder IAS 39 anwendet.

Ein Stellungnehmender würde die folgende Aussage aus BC8 "der Interpretationsentwurf ist nur auf Wiederaufholungen von Wertminderungsaufwendungen auf den Goodwill und auf Investitionen in Eigenkapitalinstrumente und finanzielle Vermögenswerte zu Anschaffungskosten bilanziert anzuwenden" eher im Haupttext der Interpretation einarbeiten als in der Grundlage für Schlussfolgerungen. IFRIC meinte dazu, dass dies lediglich den bisherigen Inhalt der Interpretation unterstreicht und entschied, die Formulierung nicht zu verschieben.

Eine Vielzahl von Stellungnehmenden äußerte, dass die Vorgaben aus IAS 34 spezifischer auf Zwischenberichterstattung zugeschnitten wären als IAS 36 und IAS 39. Sie widersprachen der Aussage in der Grundlage für Schlussfolgerungen, wonach IAS 36 und IAS 39 in dieser Angelegenheit gegenüber IAS 34 vorgezogen werden sollten. IFRIC stimmte dem Vorschlag des Stabes zu, wonach IAS 36 und IAS 39 spezifischer bezüglich der Wiederaufholung von Wertminderungen sei, und dass ein Urteil darüber, welcher Standard spezifischer sei, eine Ermessensfrage und daher zur Herleitung der erreichten Schlussfolgerung von zentraler Bedeutung wäre. Es werden keine Änderungen erfolgen.

Eine Vielzahl von Stellungnehmenden meinte, dass das Argument, wonach IAS 34 vor IAS 36 und IAS 39 herausgegeben wurden und daher die Auswirkungen der beiden letztgenannten Standards nicht mitberücksichtigen konnte, schwach sei und möglicherweise einen Präzedenzfall für andere Standards schaffen könne. IFRIC stimmte zu und entschied sich zur Streichung dieser Argumentation.

Ein Stellungnehmender äußerte, es sei unklar, ob die Interpretation auch auf andere Zwischenabschlüsse außer den im Einklang mit IAS 34 aufgestellten anzuwenden wäre. IFRIC entschied, dass sie die Interpretation hinsichtlich dieses Aspektes nicht ändern würden, da die Auswirkungen dieser Frage nicht betrachtet worden waren.

Ein Stellungnehmender schlug vor, die Konsensposition dahin gehend abzuändern, dass die Formulierung in IAS 39 genauer wiedergegeben würde. IFRIC äußerte, dass die Konsensposition ausreichend klar sei und daher nicht geändert würde.

IFRIC entschied, dass der überarbeitete Entwurf gemäß Beschluss von IFRIC bei der Juni-Sitzung dem IASB vorgestellt werden sollte.

Überprüfung der im IFRIC Update vom März 2006 veröffentlichten, vorläufigen Agenda-Entscheidungen

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Anwendungsbereich von IFRS 2: Aktienpläne mit im Ermessen des Unternehmens stehender, alternativer Barleistung

Da keine Stellungnahmen eingegangen waren, bestätigte IFRIC die vorläufige Entscheidung darüber, diesen Sachverhalt nicht auf

seine Agenda aufzunehmen. Die endgültige Entscheidung wird im nächsten IFRIC Update veröffentlicht.

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Aktienpläne mit im Ermessen der Mitarbeiter stehender, alternativer Barleistung: Gewährungszeitpunkt und Erdienungszeiträume

Da keine Stellungnahmen eingegangen waren, bestätigte IFRIC die vorläufige Entscheidung darüber, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda aufzunehmen. Die endgültige Entscheidung wird im nächsten IFRIC Update veröffentlicht.

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Fair-Value-Bewertung einer Transferbeschränkung nach Ablauf des Erdienungszeitraums (einschließlich Stellungnahmen)

Bei der vorläufigen Entscheidung über die Nicht-Aufnahme dieses Themas auf seine Agenda hatte IFRIC einen zweistufigen Ansatz beschrieben, bei dem die Frage darin bestand, ob der Wert von Transferbeschränkungen nach Ablauf des Erdienungszeitraumes auf den Opportunitätskosten der Beschäftigten basieren könnte. IFRIC hatte dazu Stellungnahmen mit der Frage erhalten, ob der in der Mitteilung über die Nichtaufnahme angeführte Ansatz im Einklang mit den Anforderungen des IFRS 2 stehen würde. Der Stab stellte eine überarbeitete Formulierung der vorhergehend veröffentlichten vorläufigen Agenda-Entscheidung vor (den Beobachtern nicht ausgehändigt). IFRIC diskutierte über den Sachverhalt und entschied sich zur Änderung der Formulierung zwecks Betonung der für den Optionsinhaber ausübbaren Marktlösungen. Es wurde entschieden, dass die überarbeitete Formulierung hinsichtlich dieses Sachverhaltes an IFRIC verwiesen würde.

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