- Analyse der Stellungnahmen und der Empfehlungen
des Stabes
Der Stab präsentierte IFRIC eine Analyse der zu D18
erhaltenen Stellungnahmen zusammen mit den vom Stab vorgeschlagenen
Antworten. Der Mitarbeiterstab erbat von IFRIC eine Aussage über die
weitere Vorgehensweise.
Obwohl die Mehrheit der Stellungnehmenden der
Schlussfolgerung im Interpretationsentwurf zustimmte, gab es auch starke
Ablehnung. IFRIC entschied daher, dass die Grundlage für
Schlussfolgerungen (Basis for Conclusions) einen Absatz mit der Aussage
enthalten solle, dass die gegenüber IFRIC Stellungnehmenden uneins
waren und dass IFRIC diese Ansichten mitberücksichtigt habe.
Einige Stellungnehmenden waren der Meinung, dass
bei der Konsensposition ein klarer Grundsatz fehle, oder sie
konnten einen solchen Grundsatz zumindest nicht erkennen. IFRIC sagte, dass
dies der Grund dafür sei, dass sie sich zur Herausgabe einer eng
begrenzten Interpretation zur Verringerung von Divergenzen entschieden
hatten, und dass es keine Änderung an dieser Interpretation aufgrund
dieses Einwands geben solle.
Einige der Stellungnehmenden sagten aus, dass die
Übergangsvorschriften wenig klar und so gelesen werden könnten, dass
eine rückwirkende Anwendung von einem Datum aus vorgeschrieben sei, das
vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IAS 36 und IAS 39 liegt.
IFRIC entschied, dass der Interpretationsentwurf zwecks Klarstellung
dahin gehend geändert werden solle, dass der Interpretationsentwurf
prospektiv von dem Zeitpunkt an anzuwenden ist, ab dem ein Unternehmen
zum ersten Mal IAS 36 und/oder IAS 39 anwendet.
Ein Stellungnehmender würde die folgende Aussage
aus BC8 "der Interpretationsentwurf ist nur auf Wiederaufholungen von
Wertminderungsaufwendungen auf den Goodwill und auf Investitionen in
Eigenkapitalinstrumente und finanzielle Vermögenswerte zu
Anschaffungskosten
bilanziert anzuwenden" eher im Haupttext der Interpretation
einarbeiten als in der Grundlage für Schlussfolgerungen. IFRIC meinte
dazu, dass dies lediglich den bisherigen Inhalt der Interpretation
unterstreicht und entschied, die Formulierung nicht zu verschieben.
Eine Vielzahl von Stellungnehmenden äußerte, dass
die Vorgaben aus IAS 34 spezifischer auf Zwischenberichterstattung
zugeschnitten wären als IAS 36 und IAS 39. Sie widersprachen der Aussage
in der Grundlage für Schlussfolgerungen, wonach IAS 36 und IAS 39 in
dieser Angelegenheit gegenüber IAS 34 vorgezogen werden sollten. IFRIC
stimmte dem Vorschlag des Stabes zu, wonach IAS 36 und IAS 39
spezifischer bezüglich der Wiederaufholung von Wertminderungen sei, und
dass ein Urteil darüber, welcher Standard spezifischer sei, eine
Ermessensfrage und daher zur Herleitung der erreichten Schlussfolgerung
von zentraler Bedeutung wäre. Es werden keine Änderungen erfolgen.
Eine Vielzahl von Stellungnehmenden meinte, dass
das Argument, wonach IAS 34 vor IAS 36 und IAS 39 herausgegeben wurden
und
daher die Auswirkungen der beiden letztgenannten Standards nicht
mitberücksichtigen konnte, schwach sei und möglicherweise einen
Präzedenzfall für andere Standards schaffen könne. IFRIC stimmte zu und
entschied sich zur Streichung dieser Argumentation.
Ein Stellungnehmender äußerte, es sei unklar,
ob die Interpretation auch auf andere Zwischenabschlüsse außer den im
Einklang mit IAS 34 aufgestellten anzuwenden wäre. IFRIC entschied, dass
sie die Interpretation hinsichtlich dieses Aspektes nicht ändern würden,
da die Auswirkungen dieser Frage nicht betrachtet worden waren.
Ein Stellungnehmender schlug vor, die
Konsensposition dahin gehend abzuändern, dass die Formulierung
in IAS 39 genauer wiedergegeben würde. IFRIC äußerte, dass die
Konsensposition ausreichend klar sei und daher nicht geändert würde.
IFRIC entschied, dass der überarbeitete Entwurf
gemäß Beschluss von IFRIC bei der Juni-Sitzung dem IASB vorgestellt
werden sollte.
| Überprüfung der im IFRIC Update vom März 2006
veröffentlichten, vorläufigen Agenda-Entscheidungen
|
| IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung -
Anwendungsbereich von IFRS 2: Aktienpläne mit im Ermessen des
Unternehmens stehender, alternativer Barleistung
|
Da keine Stellungnahmen eingegangen waren,
bestätigte IFRIC die vorläufige Entscheidung darüber, diesen
Sachverhalt nicht auf
seine Agenda aufzunehmen. Die endgültige
Entscheidung wird im nächsten IFRIC Update veröffentlicht.
| IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung -
Aktienpläne mit im Ermessen der Mitarbeiter stehender,
alternativer Barleistung: Gewährungszeitpunkt und
Erdienungszeiträume
|
Da keine Stellungnahmen eingegangen waren,
bestätigte IFRIC die vorläufige Entscheidung darüber, diesen
Sachverhalt nicht auf seine Agenda aufzunehmen. Die endgültige
Entscheidung wird im nächsten IFRIC Update veröffentlicht.
| IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Fair-Value-Bewertung einer Transferbeschränkung nach Ablauf des
Erdienungszeitraums (einschließlich Stellungnahmen)
|
Bei der vorläufigen Entscheidung über die
Nicht-Aufnahme dieses Themas auf seine Agenda hatte IFRIC einen
zweistufigen Ansatz beschrieben, bei dem die Frage darin bestand, ob
der Wert von Transferbeschränkungen nach Ablauf des
Erdienungszeitraumes auf den Opportunitätskosten der Beschäftigten
basieren könnte. IFRIC hatte dazu Stellungnahmen mit der Frage
erhalten, ob der in der Mitteilung über die Nichtaufnahme
angeführte Ansatz im Einklang mit den Anforderungen des IFRS 2
stehen würde. Der Stab stellte eine überarbeitete Formulierung der
vorhergehend veröffentlichten vorläufigen Agenda-Entscheidung vor
(den Beobachtern nicht ausgehändigt). IFRIC diskutierte über den
Sachverhalt und entschied sich zur Änderung der Formulierung zwecks
Betonung der für den Optionsinhaber ausübbaren Marktlösungen. Es
wurde entschieden, dass die überarbeitete Formulierung hinsichtlich
dieses Sachverhaltes an IFRIC verwiesen würde.