Klassifizierung von durch Minderheitsanteilseigner
gehaltenen Puts und Forwards und von Puts oder Forwards, die im Rahmen
eines Unternehmenszusammenschlusses von einem Minderheitsanteilseigner
als bedingte Kaufpreiszahlung erhalten wurden
IFRIC erörterte zwei verwandte Fragestellungen:
| 1. Wie sollen von Minderheitsanteilseignern
gehaltene Puts und Forwards klassifiziert werden?
|
| 2. Sind von Minderheitsanteilseignern im Rahmen
eines Unternehmenszusammenschlusses erhaltene Puts und Forwards
bedingte Kaufpreiszahlungen?
|
Zwei damit verwandte Sachverhalte waren:
| ob ein Mutterunternehmen eine Schuld für den
Betrag ansetzen sollte, der einem Minderheitsanteilseigner wegen
des Besitzes der Puts zu zahlen ist, oder wenn das
Mutterunternehmen über einen Forward-Vertrag zum Kauf von
Anteilen verfügt.
|
| Sollte ein Minderheitenanteil weiterhin
angesetzt werden?
|
Der Sachverhalt bei der zweiten Frage liegt darin, ob
die Schwankungen in den möglicherweise an einen Minderheitsanteilseigner
unter einem Forward-Vertrag oder einem von Minderheitenanteilseigner
gehaltenen Put zu zahlenden Betrag eine bedingte/nachträgliche
Kaufpreiszahlung im Sinne von IFRS 3 darstellen.
Die Sachverhalte waren ursprünglich als getrennte Punkte
vorgestellt wurden, doch die IFRIC-Mitglieder waren der Ansicht, dass
sie miteinander verbunden seien, und diskutierten beide Papiere während
der gleichen Sitzung.
Bei der ersten Frage waren die IFRIC-Mitglieder
gespalten, ob eine Vorgehensweise im Sinne von IFRS 3 für Verträge
angewandt werden sollte. Einige IFRIC-Mitglieder hielten nicht viel von
dem Ansatz, IFRS 3 auf den erstmaligen Geschäftsvorfall anzuwenden (wenn
etwa ein Unternehmen Puts an die Minderheitenanteilseigner ausgibt, und
es unsicher ist, ob es zum Unternehmenszusammenschluss kommt). Daher
würde es nur dann zu einer Bilanzierung für einen
Unternehmenszusammenschluss kommen, wenn die Minderheitsanteilseigner
sich zur Ausübung der Option entschließen würden.
Entscheidung. IFRIC entschied sich, diese
Thematik nicht auf seine Agenda zu nehmen. Die Ablehnungsmitteilung wird
die Bilanzierung für die vom Put oder Forward dargestellte Verpflichtung
behandeln. Die Ablehnungsmitteilung wird sich nicht darauf beziehen, ob
Minderheitenanteile weiterhin angesetzt werden sollten.
In Bezug auf die zweite Thematik beschloss IFRIC, dass
es vor der erwarteten Veröffentlichung des Standards zu
Unternehmenszusammenschlüsse keine Interpretation herausgeben könnte.
Entscheidung. Es wurde entschieden, dass
der zweite Sachverhalt nicht auf die Agenda genommen werden sollte, da
sich IFRIC darin einig war, dass es vor der erwarteten Veröffentlichung
des Standards zu Unternehmenszusammenschlüsse keine Interpretation
herausbringen könnte.
SIC-12 Konsolidierung: Zweckgesellschaften - Aufgabe
der Beherrschung
Paragraph 10 in SIC-12 enthält vier Indikatoren zur
Beurteilung, ob ein Unternehmen eine Zweckgesellschaft beherrscht. IFRIC
wurde gefragt, ob irgendeinem dieser Indikatoren bei der Beurteilung,
wer eine Zweckgesellschaft beherrscht, ein größeres Gewicht beizumessen
ist.
Entscheidung. IFRIC einigte sich darauf,
diesen Sachverhalt mit der Begründung abzulehnen, dass es nicht möglich
sei, einen allgemeinen Konsensbeschluss darüber zu erreichen, ob
irgendeinem der Indikatoren ein größeres Gewicht beizumessen ist als
anderen, sondern dass es eher auf die Sachlage und die Umständen
ankäme.
Definition eines Derivats - Indexierung an das eigene
EBITDA oder den eigenen Umsatz
IFRIC beschäftigte sich mit einer
Interpretationsanfrage, ob ein Vertrag, der an den unternehmenseigenen
Umsatz oder das eigene EBITDA indexiert ist, die Definition eines
Derivates gemäß IAS 39 erfüllt.
IFRIC betrachtete zuerst, ob sich die Ausnahme in
Paragraph 9(a) auf die nicht-finanziellen Variablen nur von
Versicherungsverträgen bezieht. IFRIC einigte sich darauf, dass sich die
Ausnahme nicht auf Versicherungsverträge beschränkt.
IFRIC beschäftigte sich dann damit, ob EBITDA bzw.
Umsatz eine finanzielle oder nicht-finanzielle Variable darstellen
würde.
Entscheidung. Die IFRIC-Mitglieder
stellten fest, dass in der Praxis unterschiedliche Vorgehensweisen
existieren. Unter Berücksichtigung dieser Unterschiede einigten sich die
Mitglieder von IFRIC darauf, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu
nehmen mit der Begründung, dass es unmöglich sei, zeitnah einen
Konsensbeschluss zu erreichen.
Fremdwährungsinstrumente wandelbar in
Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens des Emittenten
IFRIC betrachtete eine Eingabe bezüglich von einem
Konzern-Tochterunternehmen herausgegebenen wandelbaren Instrumenten, die
die Inhaber dazu berechtigen, diese Instrumente in eine festgelegte
Anzahl Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens des Emittenten
umzuwandeln. In der Eingabe wurden zwei Situationen umrissen:
| in der einen sind die wandelbaren Instrumenten
in einer Währung denominiert, die nicht die funktionale Währung
des Emittenten darstellt;
|
| in der anderen sind die wandelbaren Instrumente
in einer Währung denominiert, die nicht der funktionalen Währung
des Mutterunternehmens des Emittenten entspricht.
|
Die Fragestellung ist, ob die in den wandelbaren
Instrumenten eingebetteten Wandeloptionen im Konzernabschluss des
Mutterunternehmens als Eigenkapital dargestellt werden sollten.
Entscheidung. IFRIC entschied, diesen
Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Die Ablehnungsmitteilung
wird besagen, dass die Klassifizierung des wandelbaren Instrumentes als
Eigenkapital von der funktionalen Währung des Konzernunternehmens
abhängen wird, das vertraglich zur Übertragung von
Eigenkapitalinstrumenten an den Inhaber verpflichtet ist.
IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung - Änderungen in
den Vertragsbedingungen eines bestehenden Eigenkapitalinstrumentes, die
zu einer Umklassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit führen
IFRIC betrachtete eine Situation, in der ein Unternehmen
grundlegende Änderungen an den Vertragsbedingungen eines
Eigenkapitalinstrumentes vornimmt, etwa durch Einfügen einer bedingten
Erfüllungsverpflichtung. Daraus folgt eine Umklassifizierung des
Instrumentes von
Eigenkapital in Fremdkapital im Einklang mit IAS 32
wird. Zum Zeitpunkt der Umklassifizierung unterscheidet sich der
beizulegende Zeitwert des Instrumentes vom Buchwert des vorher
erfassten Eigenkapitalinstrumentes. In der Eingabe wurde gefragt, wie
die Schuld, die aus der Änderung der Vertragsbedingungen des
Instrumentes entsteht, zum Zeitpunkt der Neuklassifizierung bewertet
werden sollte. Sollte die Schuld bewertet werden zum:
| Buchwert des Eigenkapitalinstruments unmittelbar vor der
Umklassifizierung; oder
|
| beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der
Umklassifizierung?
|
Entscheidung. IFRIC entschied, diesen
Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen. Die Ablehnungsmitteilung
wird erläutern, dass die Schuld bei Umklassifizierung zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden sollte, und dass der Unterschied zwischen dem
Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital erfasst werden
sollte.
IAS 1 Darstellung des Abschlusses - Ob der
Schuldbestandteil eines wandelbaren Instrumentes als kurzfristig oder
langfristig klassifiziert werden sollte
IFRIC betrachtete eine Situation in Verbindung mit der
Darstellung eines Schuldbestandteils eines wandelbaren Instrumentes. In
der Eingabe wurde IFRIC um Leitlinien dazu gebeten, wie der
Schuldbestandteil im Jahresabschluss dargestellt werden sollte.
Entscheidung. IFRIC entschied, in der gegenwärtigen
Phase keine Ansicht durchzusetzen, sondern diesen Sachverhalt eher an
den Board zwecks Klarstellung zu verweisen.