Treuhandvermögen für Leistungen an Arbeitnehmer im Einzel- bzw. separaten Abschluss des Gebers

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Bei der Sitzung im Mai 2006 wurde IFRIC um die Interpretation eines Sachverhaltes zur Bilanzierung von Treuhandvermögen für Leistungen an Arbeitnehmer gebeten, das von einem ausgebenden Unternehmen zur Erleichterung der Übertragung von Eigenkapitalinstrumenten an die Mitarbeiter des ausgebenden Unternehmens bei einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung eingerichtet wird. Bei dieser Sitzung entschied sich IFRIC, diesen Sachverhalt auf seine Agenda zu nehmen.

IFRIC hatte Bedenken dahin gehend, ob zwischen dem Geber und dem Treuhandvermögen für Leistungen an Arbeitnehmer eine Abgrenzung identifiziert werden könnte. IFRIC diskutierte den Begriff einer "Entity" (grds. = Gesellschaft oder Unternehmen) in den IFRS und war sich einig, dass in den gegenwärtigen IFRS keine Leitlinien enthalten seien, ob Treuhandvermögen für Leistungen an Arbeitnehmer eine "Entity" (Gesellschaft bzw. Unternehmen) darstellt oder nicht. Dennoch schien sich IFRIC dahin gehend einig, dass wenn das Vermögen eine rechtliche Einheit darstellt und die Anteile in seinem Besitz stehen, jeder Geschäftsvorfall getrennt in den Einzelabschlüssen des Gebers und des Treuhandvermögens behandelt werden sollte.

Entscheidung. IFRIC einigte sich darauf, dass es ohne eine eindeutige Definition dazu, um was es sich bei einer "Entity" handelt, keine Interpretation herausgeben könnte. Aus diesem Grunde entschied IFRIC, diesen Sachverhalt von der Agenda zu nehmen, und den Board über diese Entscheidung zu unterrichten.

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