IFRIC diskutierte über einen Interpretationsentwurf
und die verbundene Grundlage für Schlussfolgerungen (Basis for
Conclusions) einer einzelnen, auf den Interpretationsentwürfen D12-14
basierenden Interpretation. IFRIC wurde gefragt, ob der
Interpretationsentwurf die von IFRIC getroffenen Entscheidungen als
Resultat ihrer erneuten Beratungen über D12-14 widerspiegeln würde.
Titel der Interpretation
Der Stab schlug vor, dass die Interpretation mit
"Provision of Public Sector Services by the Private Sector"
(Bereitstellung von Dienstleistungen des öffentlichen Sektors durch den
Privatsektor) bezeichnet werden solle. Jedoch bekräftigte IFRIC nach
kurzer Diskussion, dass der Titel einen Zusammenhang zu
"Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen" aufweisen solle, da der
Ausdruck den Adressaten geläufig und eine Änderung zu diesem Zeitpunkt
nicht erwünscht sei.
Ansatz von Sachanlagen
IFRIC bestätigte den vorgeschlagenen Ansatz, wonach
vom Anwendungsbereich dieser Interpretation erfasste Infrastruktur vom
Betreiber nicht als Sachanlagen angesetzt werden sollten. Dennoch war
man sich einig, dass die Gründe für die Anwendung des "Kontroll- bzw.
Verfügungsmacht-Ansatzes" (Control-Approach) (im Gegensatz zum "Risiken
und Chancen-Ansatz" ("Risks and Rewards" Approach)) erläutert werden
sollten. Eine Dienstleistungskonzessionsvereinbarung unterscheidet sich
dann von anderen ähnlichen Vereinbarungen, wenn der Geber bzw. Gewährer
die zur Verfügung zu stellende Dienstleistung kontrolliert oder
beaufsichtigt (d.h., die Nutzung der Infrastruktur festlegt), was
bedeutet, dass die "Kontrolle über die Nutzung" nicht auf den Betreiber
übertragen wird.
Ansatz und Bewertung
IFRIC bestätigte, dass der Betreiber Erträge für
die von ihm erbrachten Dienstleistungen im Einklang mit IAS 11
Fertigungsaufträge oder IAS 18 Erträge erfassen und bewerten
solle. Jeder entstehende finanzielle oder immaterielle Vermögenswert
wird in der Folgezeit je nachdem nach IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung oder IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte
bilanziert.
Die Mitglieder von IFRIC betonten, dass in der
Interpretation eindeutig der Bewertungsmaßstab (Beizulegender Zeitwert
der erhaltenen oder zu erhaltenden Gegenleistung) genannt und
gleichzeitig eine Reihe von Verfahren oder Methoden aufgeführt werden
solle, die zur Ableitung einer passenden Größe angewendet werden
könnten.
Neubau oder Ausbau
IFRIC war sich einig, dass in der Interpretation
zwischen Erweiterungsaktivitäten (Upgrades), die ein existierendes
Infrastrukturobjekt erweitern und solchen Aktivitäten unterscheiden
werden solle, die die ursprüngliche Kapazität der Infrastruktur
wiederherstellen. Erweiterungen würden als Aktivitäten gemäß IAS 11
fallen.
Vom Geber/Gewährer an den Betreiber überlassene
Gegenleistung
IFRIC bestätigte, dass wenn der Betreiber
Gebäudedienstleitungen zur Verfügung stellt, die vom Betreiber erhaltene
Gegenleistung die Form eines (i) finanziellen Vermögenswertes, eines
(ii) immateriellen Vermögenswertes oder (iii) eine Kombination dieser
beiden annehmen kann. Wenn der Gewährer dem Betreiber dessen Rendite
garantiert, indem er sich bereit erklärt, dem Betreiber bestimmte
Beträge zur Erstattung einer möglichen Lücke zwischen den Zahlungen der
Nutzer und einem festgelegten Betrag zu zahlen, dann verfügt der Betreiber
über einen finanziellen Vermögenswert (IAS 32, IAS 39 und IFRS 7 sind
anzuwenden).
Wenn der Betreiber über kein unbedingtes Recht auf
den Erhalt von Zahlungsmitteln verfügt und Zahlungen von der Nutzung
abhängig sind, nimmt die Gegenleistung die Form eines immateriellen
Vermögenswertes an.
Wenn der Betreiber und der Gewährer das
Nachfragerisiko teilen (d.h., der Betreiber wird für seine
Dienstleistungen teilweise in Form eines finanziellen Vermögenswertes
und teilweise in Form einer Lizenz zur Belastung der Nutzer bezahlt),
dann sollte die Gegenleistung aufgespalten und jeder Bestandteil
getrennt bilanziert werden.
Fremdkapitalkosten
IFRIC diskutierte einen Vorschlag, der zum Verbot
einer Aktivierung von Fremdkapitalkosten für alle
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen innerhalb des
Anwendungsbereichs der Interpretation führen würde. Die IFRIC-Mitglieder
brachten ihre Bedenken diesbezüglich zum Ausdruck, nicht nur aufgrund
des gegenwärtigen IASB-Entwurfs, der die Aktivierung von angefallenen
Zinsen für qualifizierte Vermögenswerte vorschreibt, sondern auch
aufgrund von IAS 11, dessen Regelungen darauf hindeuten, dass es sich
bei einem Vermögenswert aus Fertigung um einen qualifizierten
Vermögenswert handelt. IFRIC war sich einig, dass die Aktivierung von
Fremdkapitalkosten bezüglich eines immateriellen Vermögenswertes
zulässig sei.
Zeitpunkt der Erfassung eines immateriellen
Vermögenswertes
IFRIC diskutierte, ob die Interpretation festlegen
solle, unter welchen Umständen ein Betreiber einen immateriellen
Vermögenswert ansetzen sollte. IFRIC war sich einig, dass im Falle von
schwebenden Verträgen kein Vermögenswert und für das Recht des
Betreibers auf Bezahlung bei Erbringung der Dienstleistung ein
Vermögenswert angesetzt werden sollte.
IFRIC war bemüht, dass ihre Entscheidungen auf
diesem Gebiet mit jenen in Bezug auf Fremdkapital im Einklang stehen
sollten. Es wurde angemerkt, dass "das Recht auf Erhalt eines
immateriellen Vermögenswerts" nicht gleichzusetzen sei mit der
Empfangsbestätigung für den immateriellen Vermögenswert. Es wurde
festgehalten, dass eine Unterscheidung zwischen dem Finanzieller
Vermögenswert-Modell (bei dem ggf. notwendig ist, Zinsen in die
Forderung mit einzurechnen) und dem Immaterieller Vermögenswert-Modell
(bei dem der immaterielle Vermögenswert die Definition eines
immateriellen Vermögenswertes im Sinne von IAS 23 Fremdkapitalkosten
erfüllen könnte) notwendig sei.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
IFRIC stimmte einem Vorschlag des Vorsitzenden zu,
wonach über den Zeitpunkt des Inkrafttretens für diese Interpretation
seitens des IASB entschieden werden sollte, wenn es über diese
Interpretation berät. Dennoch merkte der Vorsitzende an, dass ein
Inkrafttreten für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2008 beginnen,
nicht in Frage kommen würde. Es wäre möglich, dass der Board die
Interpretation als so wesentlich ansieht, dass sie von der "Standardsetting-Pause"
des IASB bis 2009 erfasst werden könnte.
Neuentwurf
IFRIC überlegte, ob ein Neuentwurf notwendig sei.
Ein IFRIC-Mitglied äußerte zu drei Gebieten Bedenken:
| Die Miteinbeziehung von "Whole of
life"-Vermögenswerten (Vermögenswerte,
die über ihre gesamte Nutzungsdauer im Rahmen einer
Dienstleistungskonzessionsvereinbarung genutzt werden) in den
Anwendungsbereich dieser Interpretation
|
| Die
Überarbeitung der Trennungslinie zwischen dem Finanzieller
Vermögenswert-Modell und dem Immaterieller Vermögenswert-Modell
|
| Die
Vorschrift zur Aufspaltung von
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen unter bestimmten
Umständen
|
Ein anderes IFRIC-Mitglied
merkte an, dass alle diese Sachverhalte bereits in der Grundlage für
Schlussfolgerungen in D12-D14 enthalten seien.
Nächste Schritte
Die Mitarbeiter von IFRIC wurden
gefragt, ob Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen aufgrund der
Unsicherheit beim zeitlichen Anfall der erhaltenen oder zu erhaltenden
Beträge und des Ausfallrisikos aus anderen Gründen als einer
Verschlechterung des Kredit-Ratings als Kredite und Forderungen im
Einklang mit IAS 39.9 klassifiziert werden könnten. Die Mitglieder von
IFRIC wurden gebeten, Stellungnahmen bezüglich des Entwurfs an den Stab
weiterzuleiten, nach denen der Stab einen überarbeiteten Entwurf
erstellen wird. Dem IFRIC soll dabei eine Durchsicht entsprechend des
Zeitplans ermöglicht werden, um die Interpretation an den IASB zwecks
Begutachtung bei der IASB-Sitzung im Oktober 2006 zu ermöglichen. Der
Veröffentlichungszeitpunkt der Interpretation wäre von der Durchsicht
des Dokuments durch den Board abhängig.