Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen
IFRIC diskutierte über einen Interpretationsentwurf und die verbundene Grundlage für Schlussfolgerungen (Basis for Conclusions) einer einzelnen, auf den Interpretationsentwürfen D12-14 basierenden Interpretation. IFRIC wurde gefragt, ob der Interpretationsentwurf die von IFRIC getroffenen Entscheidungen als Resultat ihrer erneuten Beratungen über D12-14 widerspiegeln würde.
Titel der Interpretation
Der Stab schlug vor, dass die Interpretation mit "Provision of Public Sector Services by the Private Sector" (Bereitstellung von Dienstleistungen des öffentlichen Sektors durch den Privatsektor) bezeichnet werden solle. Jedoch bekräftigte IFRIC nach kurzer Diskussion, dass der Titel einen Zusammenhang zu "Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen" aufweisen solle, da der Ausdruck den Adressaten geläufig und eine Änderung zu diesem Zeitpunkt nicht erwünscht sei.
Ansatz von Sachanlagen
IFRIC bestätigte den vorgeschlagenen Ansatz, wonach vom Anwendungsbereich dieser Interpretation erfasste Infrastruktur vom Betreiber nicht als Sachanlagen angesetzt werden sollten. Dennoch war man sich einig, dass die Gründe für die Anwendung des "Kontroll- bzw. Verfügungsmacht-Ansatzes" (Control-Approach) (im Gegensatz zum "Risiken und Chancen-Ansatz" ("Risks and Rewards" Approach)) erläutert werden sollten. Eine Dienstleistungskonzessionsvereinbarung unterscheidet sich dann von anderen ähnlichen Vereinbarungen, wenn der Geber bzw. Gewährer die zur Verfügung zu stellende Dienstleistung kontrolliert oder beaufsichtigt (d.h., die Nutzung der Infrastruktur festlegt), was bedeutet, dass die "Kontrolle über die Nutzung" nicht auf den Betreiber übertragen wird.
Ansatz und Bewertung
IFRIC bestätigte, dass der Betreiber Erträge für die von ihm erbrachten Dienstleistungen im Einklang mit IAS 11 Fertigungsaufträge oder IAS 18 Erträge erfassen und bewerten solle. Jeder entstehende finanzielle oder immaterielle Vermögenswert wird in der Folgezeit je nachdem nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung oder IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte bilanziert.
Die Mitglieder von IFRIC betonten, dass in der Interpretation eindeutig der Bewertungsmaßstab (Beizulegender Zeitwert der erhaltenen oder zu erhaltenden Gegenleistung) genannt und gleichzeitig eine Reihe von Verfahren oder Methoden aufgeführt werden solle, die zur Ableitung einer passenden Größe angewendet werden könnten.
Neubau oder Ausbau
IFRIC war sich einig, dass in der Interpretation zwischen Erweiterungsaktivitäten (Upgrades), die ein existierendes Infrastrukturobjekt erweitern und solchen Aktivitäten unterscheiden werden solle, die die ursprüngliche Kapazität der Infrastruktur wiederherstellen. Erweiterungen würden als Aktivitäten gemäß IAS 11 fallen.
Vom Geber/Gewährer an den Betreiber überlassene Gegenleistung
IFRIC bestätigte, dass wenn der Betreiber Gebäudedienstleitungen zur Verfügung stellt, die vom Betreiber erhaltene Gegenleistung die Form eines (i) finanziellen Vermögenswertes, eines (ii) immateriellen Vermögenswertes oder (iii) eine Kombination dieser beiden annehmen kann. Wenn der Gewährer dem Betreiber dessen Rendite garantiert, indem er sich bereit erklärt, dem Betreiber bestimmte Beträge zur Erstattung einer möglichen Lücke zwischen den Zahlungen der Nutzer und einem festgelegten Betrag zu zahlen, dann verfügt der Betreiber über einen finanziellen Vermögenswert (IAS 32, IAS 39 und IFRS 7 sind anzuwenden).
Wenn der Betreiber über kein unbedingtes Recht auf den Erhalt von Zahlungsmitteln verfügt und Zahlungen von der Nutzung abhängig sind, nimmt die Gegenleistung die Form eines immateriellen Vermögenswertes an.
Wenn der Betreiber und der Gewährer das Nachfragerisiko teilen (d.h., der Betreiber wird für seine Dienstleistungen teilweise in Form eines finanziellen Vermögenswertes und teilweise in Form einer Lizenz zur Belastung der Nutzer bezahlt), dann sollte die Gegenleistung aufgespalten und jeder Bestandteil getrennt bilanziert werden.
Fremdkapitalkosten
IFRIC diskutierte einen Vorschlag, der zum Verbot einer Aktivierung von Fremdkapitalkosten für alle Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen innerhalb des Anwendungsbereichs der Interpretation führen würde. Die IFRIC-Mitglieder brachten ihre Bedenken diesbezüglich zum Ausdruck, nicht nur aufgrund des gegenwärtigen IASB-Entwurfs, der die Aktivierung von angefallenen Zinsen für qualifizierte Vermögenswerte vorschreibt, sondern auch aufgrund von IAS 11, dessen Regelungen darauf hindeuten, dass es sich bei einem Vermögenswert aus Fertigung um einen qualifizierten Vermögenswert handelt. IFRIC war sich einig, dass die Aktivierung von Fremdkapitalkosten bezüglich eines immateriellen Vermögenswertes zulässig sei.
Zeitpunkt der Erfassung eines immateriellen Vermögenswertes
IFRIC diskutierte, ob die Interpretation festlegen solle, unter welchen Umständen ein Betreiber einen immateriellen Vermögenswert ansetzen sollte. IFRIC war sich einig, dass im Falle von schwebenden Verträgen kein Vermögenswert und für das Recht des Betreibers auf Bezahlung bei Erbringung der Dienstleistung ein Vermögenswert angesetzt werden sollte.
IFRIC war bemüht, dass ihre Entscheidungen auf diesem Gebiet mit jenen in Bezug auf Fremdkapital im Einklang stehen sollten. Es wurde angemerkt, dass "das Recht auf Erhalt eines immateriellen Vermögenswerts" nicht gleichzusetzen sei mit der Empfangsbestätigung für den immateriellen Vermögenswert. Es wurde festgehalten, dass eine Unterscheidung zwischen dem Finanzieller Vermögenswert-Modell (bei dem ggf. notwendig ist, Zinsen in die Forderung mit einzurechnen) und dem Immaterieller Vermögenswert-Modell (bei dem der immaterielle Vermögenswert die Definition eines immateriellen Vermögenswertes im Sinne von IAS 23 Fremdkapitalkosten erfüllen könnte) notwendig sei.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
IFRIC stimmte einem Vorschlag des Vorsitzenden zu, wonach über den Zeitpunkt des Inkrafttretens für diese Interpretation seitens des IASB entschieden werden sollte, wenn es über diese Interpretation berät. Dennoch merkte der Vorsitzende an, dass ein Inkrafttreten für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2008 beginnen, nicht in Frage kommen würde. Es wäre möglich, dass der Board die Interpretation als so wesentlich ansieht, dass sie von der "Standardsetting-Pause" des IASB bis 2009 erfasst werden könnte.
Neuentwurf
IFRIC überlegte, ob ein Neuentwurf notwendig sei. Ein IFRIC-Mitglied äußerte zu drei Gebieten Bedenken:
| Die Miteinbeziehung von "Whole of life"-Vermögenswerten (Vermögenswerte, die über ihre gesamte Nutzungsdauer im Rahmen einer Dienstleistungskonzessionsvereinbarung genutzt werden) in den Anwendungsbereich dieser Interpretation |
| Die Überarbeitung der Trennungslinie zwischen dem Finanzieller Vermögenswert-Modell und dem Immaterieller Vermögenswert-Modell |
| Die Vorschrift zur Aufspaltung von Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen unter bestimmten Umständen |
Ein anderes IFRIC-Mitglied merkte an, dass alle diese Sachverhalte bereits in der Grundlage für Schlussfolgerungen in D12-D14 enthalten seien.
Nächste Schritte
Die Mitarbeiter von IFRIC wurden gefragt, ob Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen aufgrund der Unsicherheit beim zeitlichen Anfall der erhaltenen oder zu erhaltenden Beträge und des Ausfallrisikos aus anderen Gründen als einer Verschlechterung des Kredit-Ratings als Kredite und Forderungen im Einklang mit IAS 39.9 klassifiziert werden könnten. Die Mitglieder von IFRIC wurden gebeten, Stellungnahmen bezüglich des Entwurfs an den Stab weiterzuleiten, nach denen der Stab einen überarbeiteten Entwurf erstellen wird. Dem IFRIC soll dabei eine Durchsicht entsprechend des Zeitplans ermöglicht werden, um die Interpretation an den IASB zwecks Begutachtung bei der IASB-Sitzung im Oktober 2006 zu ermöglichen. Der Veröffentlichungszeitpunkt der Interpretation wäre von der Durchsicht des Dokuments durch den Board abhängig.