IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Treuhandvermögen für Leistungen an Arbeitnehmer im Einzel- bzw. separaten Abschluss des Gebers

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IFRIC führte seine Diskussion eines möglichen Themas für die Agenda in Bezug auf die Bilanzierung für Treuhandvermögen, das von einem Geberunternehmen speziell dafür eingerichtet wurde, um die Übertragung seiner Eigenkapitalinstrumente im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung zu ermöglichen, fort. Insbesondere untersuchte IFRIC die Möglichkeit, einen Analogieschluss zu ziehen zwischen einem Treuhandvermögen für Arbeitnehmer und einer "Nomineegesellschaft "(Share Nominee Company - eine Nomineegesellschaft ist Besitzer der in seinem Namen eingetragenen Anteile, verfügt über diese Anteile jedoch nur auf Geheiß ihrer, den Nutzen ziehenden Eigentümer. Die Anteile sind im Besitz der Nomineegesellschaft, jedoch nicht unter ihrer Kontrolle bzw. nicht in ihrer Verfügungsmacht.)

Die Mitglieder von IFRIC brachten ihre Bedenken dahin gehend zum Ausdruck, ob die Entwicklung einer Interpretation auf dieser Grundlage möglich sei. Andere mögliche Ansätze wurden untersucht; keiner jedoch wurde als zufrieden stellende Lösung der Frage der Verfügungsmacht und der des Typs der Beteiligung des Gebers an dem Treuhandvermögen zum Zwecke der Berichterstattung im separaten Abschluss angesehen. Die Mitglieder von IFRIC stellten fest, dass unterschiedlich Ansätze in verschiedenen Rechtskreisen angewendet würden, wie etwa dem, dass der Geber das Treuhandvermögen als eine Beteiligung in seinem separaten Abschluss behandelt.

IFRIC stellte fest, dass es in Bezug auf die Berichterstattung zahlreiche mit den IFRS verbundene Probleme im separaten Abschluss gäbe, und dass die Entwicklung einer eng abgegrenzten Interpretation bezüglich eines Aspektes kein angemessener Ansatz für ein eher häufig vorkommendes Problem sei. Darüber hinaus hatten die IFRIC-Mitglieder Bedenken, dass es im vorliegenden Sachverhalt schwierig sei, eine eher formelle Antwort zu vermeiden.

Aus diesem Grunde entschied sich IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen. Eine Agendaentscheidung würde unter Bezugnahme auf das IASB-Projekt zur Beherrschung (einschließlich Zweckgesellschaften) entworfen. Zusätzlich wurde in der Diskussion deutlich, dass IFRIC wahrscheinlich nicht in der Lage sein würde, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen Konsensbeschluss zu erreichen. Als Gründe wurden die Unterschiede in der praktischen Vorgehensweise und die große Bandbreite von Rechtsformen genannt, die jede Interpretation zu adressieren und denen jede Interpretation nachzukommen hätte.

Freitag, 8. September 2006

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