IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte - Update zur Bilanzierung von Katalogen und anderen Marketingaufwendungen

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IFRIC betrachtete eine Anfrage zur Interpretation in Bezug auf die bilanzielle Behandlung von:

durch die Entwicklung und den Druck von Werbe- und Marketingkatalogen angefallenen Kosten eines Unternehmens, wenn die Kataloge bereits an das Unternehmen geliefert wurden, allerdings die Auslieferung an die Kunden noch bevorsteht; und

durch die Produktion eines Fernseh-Werdespots angefallene Kosten, wenn die Werbung bereits erstellt und an das Unternehmen übergeben wurde, diese allerdings noch nicht ausgestrahlt wurde.

Einige Mitglieder von IFRIC stellten fest, dass es in der Praxis zu unterschiedlichen Behandlungen von Katalogkosten kommt. Folgende Verfahren findet Anwendung:

Aufwandswirksame Erfassung bei Anfall der Kosten;

Aktivierung und Abschreibung der Kosten als immaterielle Vermögenswerte; und

Aktivierung der Kosten unter den Vorräten und aufwandswirksame Verrechnung, wenn Kataloge an Kunden versandt werden.

Andere Mitglieder von IFRIC stellten fest, dass auch wenn unterschiedliche bilanzielle Behandlungen von Katalogen in der Praxis vorliegen, diese jedoch als unwesentlich zu betrachten sind. Wenn eine Interpretation ausgearbeitet werden würde, sollte diese nach Meinung dieser Mitglieder einen über Kataloge hinausgehenden Anwendungsbereich haben. Als Antwort darauf stellten andere Mitglieder von IFRIC fest, dass IAS 38.70 Vorauszahlungen für immaterielle Vermögenswerte behandelt. Eine zu weite Fassung der Interpretation, die alle Vorauszahlungen für immaterielle Vermögenswerte mit einschließen würde, könnte allerdings dazu führen, dass IFRIC einer zeitnahen Lösung nicht nachkommen könnte.

Nach Ende der Diskussion stellte IFRIC fest, dass dieser Sachverhalt zur Agenda hinzugefügt werden sollte. Der Anwendungsbereich sollte in der Unterscheidung zwischen IAS 38.69 (d), welcher eine aufwandwirksame Verbuchung der Werbungs- und Promotionstätigkeiten vorsieht, und IAS 38.70, welcher einer Aktivierung der Vorauszahlungen als Vermögenswerte nicht ausschließt, liegen.

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