IAS 18 Erträge: Immobilienverkäufe

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IFRIC diskutierte den Entwurfstext eines Interpretationsentwurfes und die dazugehörige Grundlage für Schlussfolgerungen.

Anwendbare Standards – Definition eines Fertigungsauftrages

IFRIC kam im September zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass Vereinbarungen über den Verkauf von Immobilien nur dann die Definition eines Fertigungsauftrages nach IAS 11 Fertigungsaufträge zu erbringen, wenn sie den Verkäufer dazu verpflichten, Baudienstleistungen gemäß den Vorgaben des Käufers bereit zu stellen. Der Stab hatte Bedenken hinsichtlich der Verwendung des Wortes „Vorschriften‟ (Specifications), das nach deren Ansicht in einer eng gefassten Bedeutung einer fachlichen Designvorgabe verstanden werden könne, anstatt in einer weiter gefassten Bedeutung einer Vorgabe oder einer Anleitung. Aus diesem Grunde wurde im Entwurfstext das Wort „Vorgaben‟ (Directions) verwendet.

IFRIC einigte sich im Grundsatz auf die vorgeschlagene Formulierung, stellte jedoch fest, dass die wichtigere Frage darin bestand, ob der Käufer Güter oder Baudienstleistungen erworben hat, und dass diese Frage für die zugrundeliegende Immobilie in ihrem gegenwärtigen Zustand beantwortet werden sollte. Nur im letzt genanten Fall würde IAS 11 anwendbar sein. IFRIC bat den Stab, dies im überarbeiteten Entwurf hervorzuheben.

Anwendung von IAS 18

IFRIC bestätigte den im Interpretationsentwurf skizzierten Ansatz in Bezug auf die anzuwendenden Ertragserfassungskriterien und die Behandlung der verbleibenden Verpflichtungen. Dennoch bat IFRIC den Stab darum, sich auf die zentralen Grundsätze in den entsprechenden Paragraphen zu konzentrieren und jede sich gegenwärtig in diesen Paragraphen befindlichen Leitlinien zur Anwendung des Entwurfstexts in einen Anhang zu verlagern.

IFRIC bestätigte erneut, dass der Ertrag aus dem Verkauf von Immobilien gemäß IAS 18.14 zu erfassen ist.

Wenn der Verkäufer weitere Arbeiten durchzuführen hat (wie die Behebung kleinerer Schäden oder der Vollendung des Innenausbaus) sollten die jeweiligen Aufwendungen im Einklang mit IAS 18.19 zu erfassen und eine Schuld im Einklang mit IAS 37 angestetzt werden. Wenn der Verkäufer weitere Güter oder Dienstleistungen zu liefern hat, die von der Immobilie getrennt identifizierbar sind (wie etwa städtische Zusatzleistungen), sollte IAS 18.13 angewendet werden.

Änderungen am Anhang zu IAS 18

Der Stab schlug die Streichung von Beispiel 9 (Immobilienverkäufe) aus dem Anhang zu IAS 18 vor und die Platzierung aller Leitlinien im Interpretationsentwurf. IFRIC entschied, sich mit diesem Vorschlag dann zu befassen, nachdem der Interpretationsentwurf vollendet ist.

IFRIC wies den Stab an, einen überarbeiteten Entwurfstext des Interpretationsentwurfs zu erstellen, der diese Entscheidungen als Vorbereitung für die Diskussion auf seiner Sitzung im Januar 2007 widerspiegelt.

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