IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte – Behandlung von Katalogkosten und anderen Werbekosten

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IFRIC führte seine Beratungen hinsichtlich des Projektes zur Entwicklung einer Interpretation zur bilanziellen Behandlung von Katalogen, Werbe- und Verkaufsförderungskosten fort.

Durch das Projekt wurden zwei Sachverhalte festgelegt:

Festlegung, welches Bilanzierungsmodell für Werbe- und Verkaufsförderungskosten angewendet wird. Einige Meinungen gehen dahin, diese Kosten gemäß IAS 38 zu behandeln, wohingegen andere eine Behandlung gemäß IAS 2 vertreten.

Wie soll das gewählte Bilanzierungsmodell hinsichtlich dieser Kosten angewendet werden.

Mitglieder von IFRIC waren geteilter Meinung darüber, ob solche Kosten als Vorräte oder gemäß IAS 38 behandelt werden. Einige waren der Auffassung, dass insbesondere Kataloge zu den materiellen Vermögenswerten gehören und, dass diese eher Vorräte als immaterielle Vermögenswerte darstellen. Allerdings unterstützt die Mehrheit der IFRIC-Mitglieder die Anwendung eines Modells für immaterielle Vermögenswerte.

Des Weiteren erörterte IFRIC, wie IAS 38 anzuwenden sei. Die Diskussion bezog sich auf die offensichtlichen Inkonsistenzen zwischen IAS 38.68 und IAS 38.70. IAS 38.68 fordert eine Aufwandserfassung von Ausgaben zum Zeitpunkt des Entstehens, wohingegen IAS 38.70 das Ansetzen einer Vorabzahlung erlaubt, insofern die Zahlung bereits vor dem Erhalt der Güter oder dem Erbringen der Dienstleistung getätigt wurde. Die Mehrheit der IFRIC-Mitglieder schien sich darüber einig zu sein, dass die Kosten nicht zu dem Zeitpunkt des Entstehens aufwandswirksam verrechnet werden sollten, solange sie nicht zur gleichen Zeit konsumiert wurden.

IFRIC entschied sich, den Stab zu beauftragen, nach einer Klarstellung der Inkonsistenzen zwischen IAS 38.68 und IAS 38.70 zu suchen. Außerdem soll der Stab eine Änderung in Bezug auf jene Aufwendungen vorschlagen, die bei Anfall nicht aufwandswirksam erfasst wurden und nicht zugleich auch verbraucht wurden. Da diese Inkonsistenz auch in SIC 32.9 auftritt, wurde der Stab auch zu deren Klärung beauftragt.

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