IAS 17 Leasingverhältnisse:
Sale-and-lease-back-Vereinbarungen mit Rückkaufvereinbarungen
Bei der Entwicklung von IFRIC 12
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen gelangte IFRIC zu dem Schluss,
dass ein Geschäft in Form einer Sale-and-lease-back-Vereinbarung nicht
solches bilanziell abgebildet werden sollte, wenn es eine
Rückkaufvereinbarung enthält. Der Grund hierfür war, dass der
Verkäufer/Leasingnehmer die wirksame Kontrolle des Vermögensgegenstandes
aufgrund der Rückkaufvereinbarung zurückbehält. Daher werden die
Kriterien zur Erfassung eines Verkaufs gemäß Paragraph 14 von IAS 18
Erträge nicht erfüllt. Auf dem Treffen im Mai 2006 entschied IFRIC, dass
diese Schlussfolgerung weiter als nur auf
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen gefasst werden und dies zum
Gegenstand eines separaten Projekts gemacht werden sollte.
IFRIC stimmte zu, dass es keine Interpretation zu
diesem Thema erarbeiten sollte. Die Agendaentscheidung würde unter
anderem betonen, dass:
| es nicht notwendig ist, die Erfüllung der
Verkaufskriterien in IAS 18 Paragraph 14 nachzuweisen, bevor das
Geschäft als Sale-and-lease-back-Vereinbarung eingestuft wird.
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| Falls eine Sale-and-lease-back-Vereinbarung
eine Rückkaufvereinbarung oder eine Rückkaufoption enthält, die
so gut wie sicher ausgeübt wird, sollte der
Verkäufer/Leasingnehmer prüfen, ob die Vereinbarung ein
Nutzungsrecht überträgt. IFRIC 4 und SIC-27 stellen maßgebliche
Leitlinien zur Anwendung von IAS 17 in dieser Situation bereit.
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| Falls die Sale-and-lease-back-Vereinbarung
eine tatsächliche Rückkaufoption beinhaltet (dies ist bei einer
Option der Fall, die nicht so gut wie sicher ausgeübt wird), so
befindet sich das Geschäft im Anwendungsbereich von IAS 17 und
sollte bilanziell als Sale-and-lease-back-Vereinbarung
abgebildet werden.
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IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - "Spezielle
Lohnsteuer"
IFRIC diskutierte den Wortlaut der überarbeiteten
Agendaentscheidung hinsichtlich der Fragestellung, wie Steuern innerhalb
der Kosten von Pensionsvereinbarungen bilanziell zu berücksichtigen
seien. IFRIC bestätigte seine Entscheidung, keine Interpretation zu
entwickeln und stimmte mit der entworfenen Agendaentscheidung überein.
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten:
Identifizierung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten im Einzelhandelssektor
IFRIC diskutierte potentielle Ungleichheiten in der
Identifizierung zahlungsmittelgenerierender Einheiten (CGU) im
Einzelhandelssektor. Manche Einzelhändler definieren eine CGU als
einzelnes Kaufhaus und argumentieren, dass jedes Kaufhaus einen
unterschiedlichen Kundenstamm besitze, und verweisen auf das
Veranschaulichende Beispiel 1A zu IAS 36 Wertminderung von
Vermögenswerten. Andere definieren CGU als komplette Kaufhauskette und
argumentieren, dass die Zahlungsmittelzuflüsse nicht unabhängig auf
Ebene der einzelnen Kaufhäuser erfolge und die Preisbildung, zusammen
mit weiteren Einflussgrößen, der wesentliche Treiber der
Zahlungsmittelerzielung ist. Der Mitarbeiterstab merkte an, dass IAS 36
unmissverständlich dahingehend sei, dass das Bestehen voneinander
unabhängiger Zahlungsströme mehr als alle andere Faktoren zur Identifizierung zahlungsmittelgenerierender Einheiten führe.
IFRIC stimmte zu, dies nicht zum Gegenstand seiner
Agenda zu machen. Ein Entwurf einer Agendaentscheidung wird im kommenden
IFRIC Update veröffentlicht werden.
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung:
Geschriebene Optionen bei Energievereinbarungen des
Privatkundengeschäftes
IFRIC behandelte eine Anfrage, Leitlinien dazu
bereitzustellen, was eine geschriebene Option gemäß Paragraph 7 von IAS 39
in Zusammenhang mit Energieliefervereinbarungen des
Privatkundengeschäfts begründet, und ob solche Verträge sich im
Anwendungsbereich von IAS 39
befinden. IFRIC merkte an, dass Privatkunden nicht in der Lage seien,
ihre Energielieferabrechnungen auf Nettobasis zu begleichen, sondern diese
vielmehr in Barmitteln oder anderen Vermögenswerten beglichen.
Demzufolge ist eine „geschriebene Option‟, die implizit in
Energievereinbarungen enthalten ist (Strom fließt, wenn ein
Lichtschalter umgelegt wird), keine geschriebene Option im Sinne von IAS 39.
IFRIC stimmte zu, dies nicht zum Gegenstand seiner
Agenda zu machen. Ein Entwurf einer Agendaentscheidung wird im kommenden
IFRIC Update veröffentlicht werden.
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung:
Beurteilung der Hedge-Effektivität von Zinsswaps bei einer Absicherung
von Zahlungsströmen (Cash Flow Hedge)
IFRIC behandelte eine Anfrage, Leitlinien für
Situationen bereitzustellen, in denen ein Zinsswap mit beizulegendem
Zeitwert ungleich null als Sicherungsinstrument im Rahmen der
Absicherung von Zahlungsströmen designiert wird, und ob es einem
Unternehmen gestattet ist, nur Änderungen der undiskontierten
Zahlungsströme des gesicherten Instruments und des Sicherungsinstruments
bei der Beurteilung der Effektivität der Sicherung für Zwecke der
Sicherungsqualifikation zu berücksichtigen.
IFRIC stimmte der Schlussfolgerung des
Mitarbeiterstabes zu, dass dann, wenn ein Zinsswap als
Sicherungsinstrument zur Sicherung von Zahlungsströmen designiert wird,
der Zeitwert des Geldes zu berücksichtigen ist, um den zeitlichen Anfall
der Zinsein- und -auszahlungen einzubeziehen. Darüber hinaus erlaubt IAS 39.74
nicht die Verzweigung eines einzelnen beizulegenden Zeitwerts eines Zinsswaps für Zwecke der Designierung im Rahmen von
Sicherungsbeziehungen, soweit das designierte Sicherungsinstrument eine
Option oder ein Termingeschäft darstellt.
IFRIC stimmte zu, dies nicht zum Gegenstand seiner
Agenda zu machen. Ein Entwurf einer Agendaentscheidung wird im kommenden
IFRIC Update veröffentlicht werden.