IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer – Unterscheidung zwischen Plankürzungen und nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand

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IFRIC diskutierte eine Anfrage zur Bereitstellung von Leitlinien dazu, ob Planänderungen die zu Nutzeneinbußen führen, als Plankürzungen oder als negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand bilanziert werden. Insbesondere berieten sie, welche der folgenden Ansichten mit der gegenwärtigen Fassung von IAS 19 im Einklang stehen würden:

Ansicht A:

Jede Planänderung sollte in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Wenn die Auswirkungen der Änderung darin bestehen, den Nutzen für künftige Dienstzeit zu verringern, dann erfüllt die Änderung die Definition von noch zu verrechnenden Dienstzeitaufwand einer Plankürzung. IAS 19.98( e ) schließt die Auswirkungen von Plankürzungen aus der Definition aus. Aus diesem Grunde sollte die vollständige Auswirkung jeder Planänderung, die zur Verringerung des Nutzens für künftige (und vergangene) Dienstzeit führt, als eine Plankürzung bilanziert werden.

Ansicht B:

Befolgung von Ansicht A, aber Anwendung auf der Ebene des individuellen Mitglieds anstatt für den Plan als ganzen. Daher werden die Auswirkungen für jeden Rentner, ausgeschiedenen oder aktiven Teilnehmer, der das Datum hinter sich gelassen hat, nach dem weiterer Dienst zu keinem wesentlichen Betrag an künftigem Nutzen führt (so wie in IAS 19.67(b)), als negativer Dienstzeitaufwand bilanziert, während die Auswirkungen für andere aktive Mitglieder als Plankürzung bilanziert werden sollten.

Ansicht C:

Der Bezug in IAS 19.98(e) sollte so verstanden werden, als wenn nur die Auswirkungen künftiger Dienstzeit ausgeschlossen würden, wenn eine Plankürzung betrachtet wird. Aus diesem Grunde werden die Auswirkungen jeder Planänderung auf die Bestandteile, die mit nachzuverrechnender Dienstzeit (zum Beispiel, der Verbindlichkeitsanteil) in Zusammenhang stehen, und die Bestandteile, die von künftiger Dienstzeit abhängen, zerlegt (z.B. die Auswirkung von künftigen Gehaltssteigerungen auf die Pensionsverpflichtung oder die Auswirkung auf die Berechnung der Pensionsverpflichtung bei der Glättung einer Leistungsverbindlichkeit, die eine Erhöhung zum Ende (Back End Load) im Einklang mit IAS 19.67 beinhaltet). Nachdem eine Planänderung in zwei sich gegenseitig ausschließende vergangene und künftige Dienstzeitbestandteile aufgespaltet wurde, wird die Bilanzierung für nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand oder für eine Plankürzung auf die jeweiligen Bestandteile angewandt.

Nach einer stärkeren Debatte war IFRIC beinahe zu gleichen Teilen gespalten zwischen den Ansichten A und C.

IFRIC kam zu der Schlussfolgerung, dass eine Änderung an IAS 19 der effizienteste Weg zur Lösung des Sachverhaltes sei. Es wurde angemerkt, dass die Streichung des letzten Satzes der Definition des vergangenen Dienstzeitaufwandes in Paragraph 7 von IAS 19, wonach nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand „entweder positiv (wenn der Nutzen eingeführt oder erhöht wird) oder negativ (wenn bestehender Nutzen verringert wird) sein mag‟ das Problem möglicherweise lösen wird.

IFRIC wies den Stab zur Erstellung eines Papiers an, in dem die Auswirkungen der Änderung von Paragraph 7 von IAS 19 auf eine solche Art und Weise betrachtet werden.

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