IFRIC D20 Kundenbindungsprogramme: Analyse der Stellungnahmen – Überblick, getrennter Komponentenansatz und Anwendungsbereich

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IFRIC diskutiert die erhaltenen Stellungnahmen zum Interpretationsentwurf D20 Kundenbindungsprogramme.

Die Diskussion konzentrierte sich auf die folgenden Aspekte (die Diskussion überschnitt sich):

Der vorgeschlagene Gesamtansatz (der verlangen würde, dass Prämiengutschriften als getrennter Bestandteil des Verkaufs bilanziert würden, zu dem sie gewährt würden)

Der vorgeschlagene Anwendungsbereich

Gesamtansatz und Projektumfang

Von den 52 Stellungnahmen, die ihre Ansichten zu dem Gesamtansatz zum Ausdruck brachten, unterstützten 16 den vorgeschlagenen getrennten Komponentenansatz, wobei 20 Stellungnehmende einen gemischten Ansatz vertraten – das heißt, der getrennte Komponentenansatz sollte nur für einige Arten von Treueprogrammen verlangt werden, wobei ein Kostenabgrenzungsansatz erlaubt oder verpflichtend für andere ist; und 16 Stellungnehmende bevorzugten einen Kostenabgrenzungsansatz für alle Kundenbindungsprogramme.

Die Stellungnehmenden, die einen gemischten Ansatz vertraten, machten den Vorschlag, insbesondere Folgendes aus dem Anwendungsbereich auszuschließen:

Nur am Rande gesteuerte Programme, hauptsächlich aufgrund der wesentlichen praktischen Schwierigkeiten bei der Bewertung der beizulegenden Zeitwerte der Prämiengutschriften

Gutschriften, die Posten umfassen, die vom Unternehmen nicht im Verlauf der normalen Aktivitäten verkauft werden

Zugehörige Gutschriften

Die Stellungnehmenden bevorzugten einen Kostenabgrenzungsansatz für alle Kundenbindungsprogramme mit der Argumentation, dass

Die Substanz aller, oder der überwiegenden Mehrheit der Kundenbindungsprogramme eher einen Marketingaufwand an Stelle eines Verkaufs darstellen, und dass der Kunde den Geschäftsvorfall als aus zwei getrennten Verkäufen bestehend ansieht,

beizulegende Zeitwerte nicht immer verlässlich bewertet werden können, und

der vorgeschlagene Ertragsabgrenzungsansatz schwierig umzusetzen wäre.

Von den 25 Stellungnehmenden, die sich explizit zum Anwendungsbereich äußerten, sah nur einer den Anwendungsbereich als richtig an. Die Stellungnahmen zum Anwendungsbereich fielen in zwei Kategorien:

Der Anwendungsbereich dreht sich um eine besondere Vereinbarung, nicht um klar identifizierte Grundsätze. Die Stellungnehmenden brachten Bedenken zum Ausdruck, dass die Schlussfolgerungen inkonsistent mit den Lösungen für vergleichbare Vereinbarungen (zum Beispiel Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen) seien oder dass die Schlussfolgerungen falsch auf andere Vereinbarungen angewendet sein könnten wie etwa Geschenkgutscheine oder im Voraus bezahlte Telefonverträge.

Die wirtschaftliche Vereinbarung wird vom Anwendungsbereich der Interpretation nicht korrekt erfasst. Die primären Bedenken bestanden bei:

einige Bestandteile von Kundenbindungsprogramme (an Kunden gewährte Punkte, ohne diese direkt mit einem Verkauf zu verbinden, Willkommenspunkte, Geburtstagspunkte, etc.) wären ausgeschlossen

einige Posten wären vom Anwendungsbereich erfasst, die nicht erfasst werden sollten, wie etwa Marketingaufwendungen, Prämien für Güter und Dienstleistungen, die vom Unternehmen nicht getrennt verkauft werden, immaterielle Posten. Zusätzlich sollten nur Unternehmens- an Kundenvereinbarungen im Anwendungsbereich befindlich sein.

Einige Teile der wirtschaftlichen Vereinbarungen werden nicht behandelt, wie zum Beispiel Bilanzierung für eine dritte Partei, wenn die Prämie von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird, Mehr-Unternehmen-Programme wie etwa das britische Programm NECTAR und die Bilanzierungsweise für zwischen Unternehmen verkauften Punkten.

IFRIC entschied einstimmig, mit dem vorgeschlagenen getrennten Komponentenansatz und dem Anwendungsbereich fortzufahren.

Es wurde angenommen, dass einige der vorgebrachten Bedenken aufgrund von Missverständnissen entstanden waren, und aus diesem Grunde entschied IFRIC, detailliertere Leitlinien zur Verfügung zu stellen, insbesondere zu den folgenden Sachverhalten:

Explizites Hervorheben, dass Marketingaufwendungen nicht innerhalb des Anwendungsbereichs von D20 sind

Bereitstellen von mehr Leitlinien dazu, wie mit Kundenbindungsprogrammen umgegangen werden soll, in denen ein Unternehmen einen Dritten zur Bereitstellung der Prämien beauftragt hat

Klarstellung, dass D20 nicht mit immateriellen Prämiengutschriften verbunden ist

Behandlung von Mehr-Unternehmen-Programmen

In Bezug auf den Anwendungsbereich merkte IFRIC an, dass es wichtig sei, dass für jede Komponente einer Kundentreueaktivität beurteilt werden müsse, ob sich diese Komponente innerhalb des Anwendungsbereich von D20 befindet. Es schien so, dass es IFRIC daher widerstrebte, erläuternde Beispiele in D20 einzufügen.

Der Stab wurde gebeten, den Interpretationsentwurf entsprechend zu ändern.

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