Empfehlungen des Mitarbeiterstabs hinsichtlich vorläufigen Agendaentscheidungen

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IAS 17 Leasingverhältnisse: Sale-and-lease-back-Vereinbarungen mit Rückkaufvereinbarungen

Bei der Entwicklung von IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen gelangte IFRIC zu dem Schluss, dass ein Geschäft in Form einer Sale-and-lease-back-Vereinbarung nicht solches bilanziell abgebildet werden sollte, wenn es eine Rückkaufvereinbarung enthält. Der Grund hierfür war, dass der Verkäufer/Leasingnehmer die wirksame Kontrolle des Vermögensgegenstandes aufgrund der Rückkaufvereinbarung zurückbehält. Daher werden die Kriterien zur Erfassung eines Verkaufs gemäß Paragraph 14 von IAS 18 Erträge nicht erfüllt. Auf dem Treffen im Mai 2006 entschied IFRIC, dass diese Schlussfolgerung weiter als nur auf Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen gefasst werden und dies zum Gegenstand eines separaten Projekts gemacht werden sollte.

IFRIC stimmte zu, dass es keine Interpretation zu diesem Thema erarbeiten sollte. Die Agendaentscheidung würde unter anderem betonen, dass:

es nicht notwendig ist, die Erfüllung der Verkaufskriterien in IAS 18 Paragraph 14 nachzuweisen, bevor das Geschäft als Sale-and-lease-back-Vereinbarung eingestuft wird.

Falls eine Sale-and-lease-back-Vereinbarung eine Rückkaufvereinbarung oder eine Rückkaufoption enthält, die so gut wie sicher ausgeübt wird, sollte der Verkäufer/Leasingnehmer prüfen, ob die Vereinbarung ein Nutzungsrecht überträgt. IFRIC 4 und SIC-27 stellen maßgebliche Leitlinien zur Anwendung von IAS 17 in dieser Situation bereit.

Falls die Sale-and-lease-back-Vereinbarung eine tatsächliche Rückkaufoption beinhaltet (dies ist bei einer Option der Fall, die nicht so gut wie sicher ausgeübt wird), so befindet sich das Geschäft im Anwendungsbereich von IAS 17 und sollte bilanziell als Sale-and-lease-back-Vereinbarung abgebildet werden.

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - "Spezielle Lohnsteuer"

IFRIC diskutierte den Wortlaut der überarbeiteten Agendaentscheidung hinsichtlich der Fragestellung, wie Steuern innerhalb der Kosten von Pensionsvereinbarungen bilanziell zu berücksichtigen seien. IFRIC bestätigte seine Entscheidung, keine Interpretation zu entwickeln und stimmte mit der entworfenen Agendaentscheidung überein.

IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten: Identifizierung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten im Einzelhandelssektor

IFRIC diskutierte potentielle Ungleichheiten in der Identifizierung zahlungsmittelgenerierender Einheiten (CGU) im Einzelhandelssektor. Manche Einzelhändler definieren eine CGU als einzelnes Kaufhaus und argumentieren, dass jedes Kaufhaus einen unterschiedlichen Kundenstamm besitze, und verweisen auf das Veranschaulichende Beispiel 1A zu IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten. Andere definieren CGU als komplette Kaufhauskette und argumentieren, dass die Zahlungsmittelzuflüsse nicht unabhängig auf Ebene der einzelnen Kaufhäuser erfolge und die Preisbildung, zusammen mit weiteren Einflussgrößen, der wesentliche Treiber der Zahlungsmittelerzielung ist. Der Mitarbeiterstab merkte an, dass IAS 36 unmissverständlich dahingehend sei, dass das Bestehen voneinander unabhängiger Zahlungsströme mehr als alle andere Faktoren zur Identifizierung zahlungsmittelgenerierender Einheiten führe.

IFRIC stimmte zu, dies nicht zum Gegenstand seiner Agenda zu machen. Ein Entwurf einer Agendaentscheidung wird im kommenden IFRIC Update veröffentlicht werden.

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung: Geschriebene Optionen bei Energievereinbarungen des Privatkundengeschäftes

IFRIC behandelte eine Anfrage, Leitlinien dazu bereitzustellen, was eine geschriebene Option gemäß Paragraph 7 von IAS 39 in Zusammenhang mit Energieliefervereinbarungen des Privatkundengeschäfts begründet, und ob solche Verträge sich im Anwendungsbereich von IAS 39 befinden. IFRIC merkte an, dass Privatkunden nicht in der Lage seien, ihre Energielieferabrechnungen auf Nettobasis zu begleichen, sondern diese vielmehr in Barmitteln oder anderen Vermögenswerten beglichen. Demzufolge ist eine „geschriebene Option‟, die implizit in Energievereinbarungen enthalten ist (Strom fließt, wenn ein Lichtschalter umgelegt wird), keine geschriebene Option im Sinne von IAS 39.

IFRIC stimmte zu, dies nicht zum Gegenstand seiner Agenda zu machen. Ein Entwurf einer Agendaentscheidung wird im kommenden IFRIC Update veröffentlicht werden.

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung: Beurteilung der Hedge-Effektivität von Zinsswaps bei einer Absicherung von Zahlungsströmen (Cash Flow Hedge)

IFRIC behandelte eine Anfrage, Leitlinien für Situationen bereitzustellen, in denen ein Zinsswap mit beizulegendem Zeitwert ungleich null als Sicherungsinstrument im Rahmen der Absicherung von Zahlungsströmen designiert wird, und ob es einem Unternehmen gestattet ist, nur Änderungen der undiskontierten Zahlungsströme des gesicherten Instruments und des Sicherungsinstruments bei der Beurteilung der Effektivität der Sicherung für Zwecke der Sicherungsqualifikation zu berücksichtigen.

IFRIC stimmte der Schlussfolgerung des Mitarbeiterstabes zu, dass dann, wenn ein Zinsswap als Sicherungsinstrument zur Sicherung von Zahlungsströmen designiert wird, der Zeitwert des Geldes zu berücksichtigen ist, um den zeitlichen Anfall der Zinsein- und -auszahlungen einzubeziehen. Darüber hinaus erlaubt IAS 39.74 nicht die Verzweigung eines einzelnen beizulegenden Zeitwerts eines Zinsswaps für Zwecke der Designierung im Rahmen von Sicherungsbeziehungen, soweit das designierte Sicherungsinstrument eine Option oder ein Termingeschäft darstellt.

IFRIC stimmte zu, dies nicht zum Gegenstand seiner Agenda zu machen. Ein Entwurf einer Agendaentscheidung wird im kommenden IFRIC Update veröffentlicht werden.

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