D20 Kundenbindungsprogramme

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IFRIC führte seine erneuten Beratungen zu der vorgeschlagenen Interpretation bezüglich der erhaltenen Stellungnahmen zum IFRIC-Interpretationsentwurf D20 Kundenbindungsprogramme fort.

Verteilung der Gegenleistung

In Paragraph 6 der Interpretation D20 wird vorgeschlagen, dass der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung oder Forderung auf die identifizierbaren Komponenten der Verkaufstransaktion unter Angabe eines Verweises zu den relativen beizulegenden Zeitwerten der Komponenten zu verteilen ist. Mehrere Stellungnehmende hatten Vorbehalte gegenüber dem Vorschlag. Andere wiederum waren der Meinung, dass IFRIC zu restriktiv auf einem Gebiet sei, wo gemäß IAS 18 mehrere unterschiedliche Methoden erlaubt sind; andere waren auch der Auffassung, dass eine andere Verteilung relevantere Informationen liefern könnte; und wiederum andere hatten Bedenken dahingehend, dass die Restriktion im Analogieschluss auf Situationen angewendet werden könnten, bei denen dieser Ansatz nicht angemessen sei.

IFRIC führte bezüglich dieses Sachverhalts eine längere Diskussion. Sie zeigten dem Argument gegenüber Verständnis, dass die Beschränkung der Zuteilungsmethode nicht ideal sei, sprachen sich allerdings fast einstimmig gegen eine Erlaubnis zur Verwendung der Residualwert-Methode aus, durch welche der residuale beizulegende Zeitwert mit den residualen (marginalen) Kosten der Bereitstellung von zukünftigen Dienstleistungen gleichgesetzt wurde. Darin sahen viele eine Einladung dazu, die Verpflichtung gänzlich zu vermeiden. Das Ziel der Verteilung liegt in der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts der übriggebliebenen Leistungsverpflichtung. IFRIC zeigte sich offen gegenüber einem Ansatz, bei dem es einem Unternehmen erlaubt ist, eine Verteilung des beizulegenden Zeitwerts entweder auf Basis der Bewertung des beizulegenden Zeitwerts des zu liefernden oder des noch ausstehenden zu liefernden Gutes vorzunehmen, vorausgesetzt, dass ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der relevanten Güter oder Dienstleistungen bewertet, und nicht deren Kosten der Anlieferung.

Der Mitarbeiterstab wurde aufgefordert, auf die Ansichten von IFRIC einzugehen und einen überarbeiteten Vorschlag auf einer der nächsten Sitzungen vorzulegen.

Ist der beizulegende Zeitwert verlässlich?

Es gab Übereinstimmung bei IFRIC, dass es Fälle geben wird, bei denen kein Marktpreis für Güter und Dienstleistungen, die durch ein Kundentreueprogramm gewährt wurden, verlässlich beobachtbar ist. Diese Tatsache berechtigt allerdings nicht dazu, eine alternative Methode zu verwenden, die nicht auf Basis der beizulegenden Zeitwerts der Rechte vorgenommen wurde.

Vorgeschlagene Leitlinien

Positionierung

IFRIC stimmte darin überein, dass die Leitlinien des D20.7 beibehalten werde sollten, allerdings sollten diese in einen getrennten Abschnitt der Anwendungsleitlinien eingestellt werden. Zusätzlich sollten Leitlinien eingearbeitet werden, die erklären, dass auch die Möglichkeit besteht, andere Methoden zu verwenden, wie zum Beispiel, unter der Verwendung der derzeit in D20.BC10 vorhandenen Argumente.

Abschlag

IFRIC bemerkte, dass Paragraph 7 des D20 unklar sei. Unter 'Abschlag' (Discount) wurde eine anzuwendende Reduktion des Preises verstanden, und nicht eine finanzwirtschaftliche Verwendung des Begriffes. In Verbindung mit dem Kommentar zum 'Zeitwert des Geldes' in Paragraph 7(c), ist es verständlich, dass die Stellungnehmenden unklar darüber waren, was mit diesem IFRIC beabsichtigt wurde. Aufgrund der Übersetzungen in andere Sprachen, wurden die Verständnisprobleme noch verstärkt. IFRIC erklärte einstimmig, dass es keinen speziellen Verweis zum Zeitwert des Geldes geben sollte, und dass D20.7 überarbeitet werden sollte, um Unklarheiten zu beseitigen.

Dem Mitarbeiterstab wurde aufgetragen, einen revidierten Vorschlag auf einer der nächsten Sitzungen vorzubereiten.

Erwartete Verwirkungsrate

IFRIC einigte sich, die Leitlinien des D20 zur Fair Value-Bewertung der Bonusprämien unter Einbeziehung der Erwartungen hinsichtlich der Verwirkungsrate beizubehalten. Jedoch würde der Begriff der 'Wesentlichkeit' zu den Grundlagen hinzugefügt, um zu betonen, dass die in IFRS 2 verwendete Methode im Hinblick auf erwartete Verwirkungen eine modifizierte Fair Value-Bewertungsmethode darstellt und nur aus praktischen Gründen dem Standard hinzugefügt wurde und nicht im Analogieschluss auf andere Kundentreue-Schemata anzuwenden ist.

Der Stab wurde aufgefordert, ein erläuterndes Beispiel zu diesem Sachverhalt vorzubereiten.

Ertragserfassung

Bedarf an Leitlinien in der Interpretation

IFRIC war sich einig, dass die Leitlinien zur Ertragserfassung ähnlich denen des Paragraph 8 von D20 in die Interpretation eingearbeitet werden sollen.

IFRIC sah keine Inkonsistenzen zwischen den vorgeschlagenen Vorschriften der Zusammenfassung und den in den Grundlagen zur Schlussfolgerung genannten Zielen. IFRIC stimmte überein, dass die Grundlage für die Schlussfolgerungen eine Erklärung beinhalten sollte, dass die Änderungen der Schätzungen von Bonusprämien, von denen erwartet werden, dass sie eingelöst werden, die erstmalige Bewertung nicht beeinflussen. Zusätzlich sollte der Ansatz auf prospektiver Basis geschehen.

Sollte es hierzu Anwendungsleitlinien geben?

Es gab allgemeine Übereinstimmung darüber, dass die Interpretation Anwendungsleitlinien in der Form eines Beispiels enthalten sollte, ähnlich dem Beispiel in Paragraph 7 in Papier 2(ii) für die Beobachter.

Von Dritten bereitgestellte Prämien

Erträge: Brutto- oder Nettodarstellung

IFRIC stimmte damit überein, die Vorschriften des Paragraphen 8 von D20 erneut festzulegen, um die Ertragserfassung speziell mit der Brutto- oder Nettodarstellung zu verbinden. Auf diese Weise erkannte IFRIC, dass der Anwendungsbereich der Interpretation einer erneuten Klärung bedarf, in dem Sinne, dass Treue-Schemata wie durch Kreditkarten angewendet, Prämien von Dritten darstellen, die sich im Anwendungsbereich von D20 befinden.

Klassifizierung von Aufwendungen bei einer Bruttodarstellung

IFRIC war sich einig, dass durch die Interpretation keine Klassifizierung von Aufwendungen vorgenommen werden sollte.

Anwendungsleitlinien für Prämien von Dritten

IFRIC war sich einig, dass ein kurzes Beispiel zur Ertragserfassung hinsichtlich der Bereitstellung von Prämien durch Dritte mit dargestellt werden sollte.

Andere Sachverhalte

Immaterielle Vermögenswerte aus Kundenbeziehungen

IFRIC war sich einig, Paragraph 11 aus D20 zu streichen und diesbezüglich eine Erklärung in die Grundlagen zu den Schlussfolgerungen einzustellen (als Teil der Diskussion zu den an D20 vorgenommenen Änderungen). IFRIC stimmte überein, dass Prämien wahrscheinlich nicht die Ansatzvorschriften von IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte erfüllen werden und dieser Sachverhalt somit nebensächlich für die Interpretation sei.

Übergangsvorschriften

IFRIC war sich einig, die Übergangsvorschriften so zu ändern, dass die allgemeinen Vorschriften von IAS 8 anzuwenden sind.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

IFRIC kam nicht zu einer Entscheidung bezüglich des Zeitpunkt des Inkrafttretens, lies allerdings verlauten, dass die Interpretation rechtzeitig herausgegeben werden würden, um für Berichtsperioden die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen In Kraft zu treten.

Andere Änderungen

IFRIC stimmte einigen Entwurfsänderungen zu, die vom Stab vorgeschlagen wurden. Diese Änderungen waren für Beobachter nicht zugänglich.

Weitere Schritte

Der Stab wird einen revidierten Entwurf der Interpretation bei der nächsten Sitzung bereitstellen (3./4. Mai), mit der Absicht, dass dieser von IFRIC verabschiedet wird.

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