IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche - Verkaufsvorhaben des beherrschenden Anteils an einem Tochterunternehmen

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IFRIC hielt eine vorläufige, jedoch lange, Diskussion bezüglich eines möglichen Tagesordnungspunktes. IFRIC wurde aufgefordert, Leitlinien zur Anwendung von IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche bereitzustellen, wenn ein Unternehmen an dem Vorhaben festhält, seinen beherrschenden Anteil an seinem Tochterunternehmen zu verkaufen. Nach dem Verkauf verbleibt ein nicht beherrschender Anteil am Tochterunternehmen in Form eines Anteils an einem assoziierten Unternehmen, eines Joint Ventures oder eines finanziellen Vermögenswertes beim Unternehmen.

Das Kriterium 'zur Veräußerung gehalten'

Eine Mehrheit der IFRIC-Mitglieder schien den Gedanken zu unterstützen, dass das feste Vorhaben der Ausführung eines Plans, mit dem der Verlust der Beherrschung über ein Vermögenswert oder eine Gruppe von Vermögenswerten einhergeht ein auslösendes Ereignis zur Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten gemäß IFRS 5 darstellt. Die Art des zurückbehaltenen, nicht beherrschenden Vermögenswertes stellt sich anders dar. Wenn der Verlust der Beherrschung in einer Situation geschieht, in der kein Verkauf stattfindet, befindet sich diese Transaktion außerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 5. Andere IFRIC-Mitglieder waren jedoch der Meinung, dass dies nicht durch den Standard verständlich dargestellt sei und, wenn IFRIC dem zustimme, dass es dem IASB obliegt, den Standard zu ändern.

Einige IFRIC-Mitglieder hatten Bedenken darüber, dass US GAAP eine solche Behandlung eines Verkaufs nicht in einer Situation bei der ein wesentlicher Teil des Anteils behalten wird (wie etwa bei einem assoziierten Unternehmen), erlaubt. Der Beobachter der SEC merkte an, dass es unter US GAAP zu unterschiedlichen Behandlungen gekommen sei. Jedoch merkte ein IFRIC-Mitglied an, sei dies ein Darstellungsproblem der US GAAP - fortgeführtes Engagement verhindere eine Darstellung der zu veräußernden Gruppe als einen aufgegebenen Geschäftsbereich, allerdings nicht die Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten.

Es wurde auch angemerkt, dass der FASB eine Staff Position (FSP FAS 144c) bezüglich eines verwandten allerdings engeren Bereichs entwickelt.

IFRIC forderte den Stab auf, verschiedene während der Diskussion genannte Punkte zu berücksichtigen, die Entwicklungen an FSP FAS 144c zu beobachten und zu berücksichtigen, ob dieser Sachverhalt effizienter durch eine Änderung an IFRS 5 gelöst werden könnte. Was sollte als zur Veräußerung klassifiziert werden, wenn das Kriterium erfüllt ist?

IFRIC merkte an, dass das Klassifizierungsproblem direkt mit zuvor geführten Diskussionen zusammenhänge. Wenn der Verlust der Beherrschung das auslösende Ereignis im Sinne von IFRS 5 darstellt, sollten die kompletten Anteile als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden. Einige IFRIC-Mitglieder waren jedoch der Meinung, dass der zurückbehaltene Teil unter Verwendung der Equity-Methode zum Zeitpunkt der Klassifizierung des aufgegebenen Teils als zur Veräußerung klassifiziert bilanziert werden sollte. Es gab keine Entschluss in Bezug auf diesen Sachverhalt und der Mitarbeiterstab wird zusätzliche Analysen durchführen.

Weitere Sachverhalte

IFRIC befasste sich kurz mit den folgenden Sachverhalten:

Wie sollten die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Tochterunternehmens während des Zeitraums bewertet werden, in denen sie als zur Veräußerung gehalten klassifiziert worden sind?

Ist eine Klassifizierung als aufgegebener Geschäftsbereich notwendig, wenn das Unternehmen plant, weiterhin einen wesentlichen Einfluss über sein früheres Tochterunternehmen nach Verkauf zu behalten?

Wie sollte der verbleibende Anteil nach dem Verkauf des beherrschenden Anteils bewertet werden?

Welche Informationen sollten im Anhang des Konzernabschlusses angegeben werden?

IFRIC merkte an, dass viele dieser Sachverhalte miteinander zusammenhängen und abhängig davon sind, welche Schlussfolgerungen zu den grundlegenden Sachverhalten getroffen werden.

IFRIC gab keine Entscheidung darüber, ob dieser Sachverhalt als Tagesordnungspunkt hinzugefügt werden sollte. Der Mitarbeiterstab wird eine ausführliche Analyse sowie Empfehlungen während einer zukünftigen Sitzung bekanntgeben.

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