IAS 18 Erträge – Verkäufe von Immobilien

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IFRIC beschäftigte sich mit einem überarbeiteten Entwurf einer Interpretation, wobei die auf der Sitzung im November 2006 getroffenen Entscheidungen und gemachten Vorschläge behandelt wurden.

Die Anwendung von IAS 11 Fertigungsaufträge und IAS 18 gemäß dem Entwurf der Interpretation

Im November besprachen die IFRIC-Mitglieder Sachverhalte zur Wortwahl des Paragraphen 9 des Interpretationsentwurfes, in der aufgezeigt wird, unter welchen Umständen eine Verkaufsvereinbarung die Definition eines Fertigungsauftrages erfüllt und daher in den Anwendungsbereich von IAS 11 fällt. Die IFRIC-Mitglieder schlugen vor, einen Fertigungsauftrag als einen Auftrag zu beschreiben, bei dem der Verkäufer Fertigungsleistungen „nach den Gegebenheiten des Käufers‟ (eher als nach den Anweisungen des Käufers) erbringt, aber räumten ein, dass weitere Leitlinien benötigt werden, um die Bedeutung dieses Sachverhalts klarzustellen. Zwei Möglichkeiten wurden in diesem Zusammenhang diskutiert.

1. Möglichkeit

Aufnahme von Beispielen zu Hinweisen in den Interpretationsentwurf, wann es sich um einen Vertrag handelt, der in den Anwendungsbereich von IAS 11 fällt, einschließlich eines Beispiels, das feststellt, dass der Käufer seine Eigentumsrechte über die unfertigen Erzeugnisse im Laufe der Fertigstellung behält (normalerweise, weil der Käufer den Grund und Boden auf dem sich die unfertigen Erzeugnisse befinden besitzt). Jeglicher Vertrag, der nicht in den Anwendungsbereich von IAS 11 fällt, wird als eine Vereinbarung über Kauf und Verkauf behandelt und fällt in den Anwendungsbereich von IAS 18.

2. Möglichkeit

Einschränkung des Anwendungsbereichs des Interpretationsentwurfs auf Verkäufe von Einheiten innerhalb von Mehrkomponentenentwicklungen. In diesem Fall ist es nicht nötig eine allgemeine Interpretation des Begriffes Fertigungsauftrag zu geben, die für alle Immobilienverkäufe anzuwenden ist. Dementsprechend würden die Leitlinien des anzuwendenden Standards wesentlich einfacher.

IFRIC entschied, die erste Möglichkeit weiter zu verfolgen und es gab Übereinstimmung darüber, dass die Hinweise hilfreich waren. Einige IFRIC-Mitglieder zeigten sich hinsichtlich des Begriffes „Eigentum‟ besorgt, der in dem oben genannten Hinweis benutzt wurde. Sie meinten, dass dieser Begriff möglicherweise in einigen Rechtskreisen problematisch sein könnte. Insbesondere, wenn die Käufer ihr Eigentum am Grund und Boden nicht behalten können. Es schien, dass IFRIC diese Hinweise umformulieren wird, um die Frage zu stellen, welches Unternehmen die Chancen und Risiken des Vermögenswertes im Bau trägt („Wessen Vermögenswertes ist es?‟, Wer bilanziert den Vermögenswert nach IAS 16?‟). Es wurde keine endgültige Entscheidung getroffen, allerdings forderte der Vorsitzende die Mitglieder auf, dem Stab Formulierungsvorschläge zur Verfügung zu stellen.

Zusätzlich entschied IFRIC:

einige Bereiche der Übereinstimmung, die sich auf die Anwendung von IAS 11 und IAS 18 beziehen, in separate Anwendungsleitlinien auszulagern.

dass keine speziellen Übergangsvereinbarungen eingearbeitet werden und eine Einführungszeit von drei Monaten für den Standard vorzuschlagen.

Überarbeitungen des Beispiels 9 im Anhang zu IAS 18

IFRIC entschied sich vorzuschlagen, das Beispiel 9 im Anhang von IAS 18 zu ersetzen. Die Paragraphen 1 und 2 des Beispiels 9 werden in den Entwurf der Interpretation eingearbeitet. IFRIC beschloss Paragraph 3 von Beispiel 9 ersatzlos zu streichen, da berücksichtigt wurde, dass sich der Paragraph selbst nicht aus den Voraussetzungen von IAS 18 ergeben würde.

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