D19 IAS 19 – Die Vermögenswertobergrenze: Verfügbarkeit des wirtschaftlichen Nutzens und Mindestfinanzierungsgrenzen

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IFRIC diskutierte eine Vielzahl von Änderungen an D19, die die Vorschläge in den erhaltenen Stellungnahmen widerspiegeln. Die folgenden Entscheidungen wurden mit Bezug zu den Hauptthemen getroffen (in allen Fällen wurden keine endgültigen Formulierungen beschlossen):

Titel der Interpretation

Am Titel werden keine Änderungen vorgenommen, aber der Anwendungsbereich in Paragraph 5 von D19 wird klargestellt. Eine überarbeitete Formulierung wird vom Stab berücksichtigt.

Verfügbarkeit eines wirtschaftlichen Nutzens (Paragraphen 7 und 8 von D19)

Einige Stellungnehmende stellten fest, dass es Fälle gibt, bei denen der Nutzenzufluss durch den Vermögenswert nicht im Beherrschungsbereich des Unternehmens liegt. Zum Beispiel, könnte ein Unternehmen dazu verpflichtet sein, einen Antrag bei dem Verwalter des Fonds oder einer Regulierungsbehörde zu stellen, um über den Überschuss in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Fonds, zu verfügen. Einige Stellungnehmende schlussfolgerten, dass in solchen Fällen eine Rückzahlung nicht möglich sei.

IFRIC führte eine sorgfältige Diskussion zu diesem Thema durch und merkte an, dass die Verfügbarkeit von dem Unternehmen, ein begründetes und bedingungsloses Recht auf Rückzahlung erfordert, d.h. aus Perspektive des Unternehmens „bedarf es eines Hinweises, dass der Vermögenswert dem Fonds zugehörig ist‟. Der Stab wurde beauftragt, diesen Sachverhalt weiter zu untersuchen, einschließlich einer Analyse zum Ansatz und zur Bewertung. Die IFRIC-Mitglieder waren aufgefordert einer geänderten Formulierung zusammen mit dem Stab im Vorlauf der Maisitzung zuzustimmen.

Definition von vertraglichen „Mindestfinanzierungsgrenzen‟

D19 wird geändert, um klar zu stellen, dass die Mindestfinanzierungsgrenzen keine Beiträge umfassen, die Teil der dem Arbeitnehmer gemacht Leistungszusagen darstellen (nutzenbezogene Versprechen), sondern nur Beiträge, die als Finanzierungsbedarf für die Zusage festgelegt wurden.

Zusätzlich wird klargestellt, dass nur die Mindestfinanzierungsgrenzen, die zu gesetzlichen oder vertraglichen Beitragsverpflichtungen führen, in den Anwendungsbereich der Interpretation fallen.

Klarstellung der Verwendung des Begriffs „substanzielle Verfügung‟

Einige Stellungnehmende zeigten auf, dass der Begriff substanzielle Verfügung normalerweise nur für gesetzliche Verpflichtungen verwendet wird und nicht für vertragliche Verpflichtungen und , dass sich das Erfordernis für substanzielle Verfügungen in dem verfügbaren wirtschaftlichen Nutzen sowohl als Rückzahlung als auch als zukünftige Verpflichtungsminderung niederschlagen sollte.

Ein Satz, der dem in Paragraph 14 ähnelt, wird dem Paragraph 7 von D19 hinzugefügt. Er stellt klar, dass keine Wertberichtigungen für erwartete Änderungen in den Bedingungen und Konditionen der Mindestfinanzierungsgrenzen gemacht werden dürfen, die zum Bilanzstichtag nicht fest beschlossen wurden und vertraglich noch nicht vereinbart waren.

Zeitwert des Geldes

Paragraph 11 von D19 wird geändert, um sicherzustellen, dass "in den seltenen Fällen, in denen der Fonds ein fester nominaler (oder absoluter) in der Zukunft zu zahlender Betrag darstellt, das Unternehmen Wertberichtigungen für den Zeitwert des Geldes unter den Prämissen von IAS 19 macht".

Minderung von zukünftigen Beiträgen

Zukünftige demographische Änderungen (Paragraph 15 von D19)

Einige Stellungnehmende merkten an, dass die Berechnung des Dienstzeitaufwands für zukünftige Perioden Annahmen erfordert, die nicht für die Berechnung der leistungsorientierten Verpflichtung benötigt werden. Insbesondere die Annahmen, die der Berechnung des Barwerts der leistungsorientierten Verpflichtung zugrunde liegen, enthalten ausdrücklich nicht die Annahme von neuen Teilnehmern. Andere Stellungnehmende brachten zum Ausdruck, dass die Annahme bezüglich zukünftiger neuer Teilnehmer wesentlichen Einfluss haben kann und würden insbesondere begründbar erscheinen, wenn es Erwartungen für eine sinkende Teilnehmerschaft geben würde. In diesem Fall, sollte diese Erwartung in die Berechnung des verfügbaren Vermögenswertes als Minderung der zukünftigen Beiträge einfließen.

IFRIC führte eine sorgfältige Diskussion zu diesem Thema und kombinierte verschiedene vorgestellte Sichtweisen. Es erschien, dass eine Mehrheit keine zukünftigen Minderungen berücksichtigen möchte, aber dass die Annahmen dieselben sein sollten sowohl für die Berechnung der Dienstzeitaufwendungen als auch für die leistungsorientierten Verpflichtungen. Ein IFRIC-Mitglied stellte fest, dass geplante Minderungen, das Budget und die Prognose für das Unternehmen widerspiegeln und berücksichtigt werden sollten.

Es wurde keine endgültige Endscheidung getroffen und der Stab wurde angewiesen, die derzeitigen Leitlinien in D19 zu überprüfen, um die in der Sitzung vorgestellten Sichtweisen zu berücksichtigen.

Mindestfinanzierungsbeiträge

Einige Stellungnehmende brachten zum Ausdruck, dass die Zuteilung von Leistungen zwischen vergangenem und zukünftigem Dienstzeitaufwand, wie sie in Beispiel 3 aufgezeigt wurde, so nicht durchführbar sei, um eine Mindestfinanzierungsgrenze aufzuweisen, bei dessen Berechnung weder vergangener noch zukünftiger Dienstzeitaufwand bestimmt wird.

IFRIC stellte fest, dass in diesem Fall eine sachverständige Beurteilung einzuholen ist, und dass keine weiteren Leitlinien in D19 eingefügt werden.

Annahmen

Ein Stellungnehmender stellte die Frage, ob die zukünftigen Finanzierungsbeiträge unter Berücksichtigung der Annahmen zu der Mindestfinanzierungsgrenze oder den Annahmen zu IAS 19 berechnet werden.

IFRIC betonte, dass Beitragsverpflichtungen aus Mindestfinanzierungsgrenzen eher auf den Annahmen der Mindestfinanzierungsgrenzen als auf den Annahmen von IAS 19 basierend berechnet werden sollten und, dass die Berechnung der zukünftigen Beitragsverpflichtungen aus Mindestfinanzierungsgrenzen den erwarteten Finanzierungsgrad der Mindestfinanzierungsgrenzen berücksichtigen sollte. Alle anderen Beträge, die bei der Anwendung der Interpretation zur Anwendung kommen, sollten sich aus der Anwendung der Annahmen von IAS 19 ableiten lassen. Es erschien, dass keine weiteren Leitlinien bezüglich dieses Themas eingefügt werden.

Zeitrahmen der Berechnung

Einige Stellungnehmende stellten die Frage, welches Verfahren anzuwenden ist, wenn die erwartete Laufzeit des Plans länger ist als die erwartete Laufzeit des Unternehmens. Eine Änderung wird vorgenommen werden, um klarzustellen, dass der verfügbare wirtschaftliche Nutzen aus einer Minderung der zukünftigen Beiträge über den kürzeren Zeitraum aus der erwarteten Laufzeit des Plans und der erwarteten Laufzeit des Unternehmens berechnet werden soll.

Ansatz der Verbindlichkeit und Vereinbarkeit mit dem Rahmenwerk

Einige Stellungnehmende stimmten nicht zu oder fragten nach weiteren Klarstellungen bezüglich der Begründung für das Erfordernis den leistungsorientierten Vermögenswert oder Verbindlichkeit bereits vor der Beitragszahlung, anzupassen (Paragraph 19 von D19). IFRIC stellte fest, dass keine Unvereinbarkeit mit dem Rahmenwerk vorliegt. Es wurde bestimmt, dass der Anstieg der leistungsorientierten Verpflichtung als eine Verbindlichkeit in Übereinstimmung mit IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen zu berücksichtigen ist. Eine ausführliche Erklärung der Begründung dieses Ansatzes wird in der Grundlage der Beschlussfassung zu finden sein.

Erläuternde Beispiele

Die erläuternden Beispiele werden geändert, um klarzustellen, dass die zu zahlenden Beiträge nicht in der Bilanz angesetzt werden. Sie werden nur angesetzt, wenn diese nach Zahlung nicht mehr zur Verfügung stehen. Zusätzlich werden ein Rechenfehler korrigiert.

Übergangsvorschriften

Durch die Interpretation wird die Anwendung von Beginn der ersten dargestellten Periode an vorschreiben, d.h. es erfolgt keine vollständige rückwirkende Anwendung.

Der Stab wurde gebeten, auf der Sitzung im Mai einen überarbeiteten Entwurf der Interpretation vorzustellen.

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