IFRIC diskutierte eine Vielzahl von Änderungen an
D19, die die Vorschläge in den erhaltenen Stellungnahmen widerspiegeln.
Die folgenden Entscheidungen wurden mit Bezug zu den Hauptthemen
getroffen (in allen Fällen wurden keine endgültigen Formulierungen
beschlossen):
Titel der Interpretation
Am Titel
werden keine Änderungen vorgenommen, aber der Anwendungsbereich in
Paragraph 5 von D19 wird klargestellt. Eine überarbeitete Formulierung
wird vom Stab berücksichtigt.
Verfügbarkeit eines wirtschaftlichen Nutzens
(Paragraphen 7 und 8 von D19)
Einige Stellungnehmende stellten fest, dass es Fälle gibt, bei denen
der Nutzenzufluss durch den Vermögenswert nicht im Beherrschungsbereich
des Unternehmens liegt. Zum Beispiel, könnte ein Unternehmen dazu
verpflichtet sein, einen Antrag bei dem Verwalter des Fonds oder einer
Regulierungsbehörde zu stellen, um über den Überschuss in
Übereinstimmung mit den Vorschriften des Fonds, zu verfügen. Einige
Stellungnehmende schlussfolgerten, dass in solchen Fällen eine
Rückzahlung nicht möglich sei.
IFRIC führte eine sorgfältige Diskussion zu diesem Thema durch und
merkte an, dass die Verfügbarkeit von dem Unternehmen, ein begründetes
und bedingungsloses Recht auf Rückzahlung erfordert, d.h. aus
Perspektive des Unternehmens „bedarf es eines Hinweises, dass der
Vermögenswert dem Fonds zugehörig ist‟. Der Stab wurde beauftragt,
diesen Sachverhalt weiter zu untersuchen, einschließlich einer Analyse
zum Ansatz und zur Bewertung. Die IFRIC-Mitglieder waren aufgefordert
einer geänderten Formulierung zusammen mit dem Stab im Vorlauf der Maisitzung zuzustimmen.
Definition von vertraglichen
„Mindestfinanzierungsgrenzen‟
D19 wird geändert, um klar zu stellen, dass die
Mindestfinanzierungsgrenzen keine Beiträge umfassen, die Teil der dem
Arbeitnehmer gemacht Leistungszusagen darstellen (nutzenbezogene
Versprechen), sondern nur Beiträge, die als Finanzierungsbedarf für die
Zusage festgelegt wurden.
Zusätzlich wird klargestellt, dass nur die Mindestfinanzierungsgrenzen,
die zu gesetzlichen oder vertraglichen Beitragsverpflichtungen führen,
in den Anwendungsbereich der Interpretation fallen.
Klarstellung der Verwendung des Begriffs
„substanzielle Verfügung‟
Einige Stellungnehmende zeigten auf, dass der
Begriff substanzielle Verfügung normalerweise nur für gesetzliche
Verpflichtungen verwendet wird und nicht für vertragliche
Verpflichtungen und , dass sich das Erfordernis für substanzielle
Verfügungen in dem verfügbaren wirtschaftlichen Nutzen sowohl als
Rückzahlung als auch als zukünftige Verpflichtungsminderung
niederschlagen sollte.
Ein Satz, der dem in Paragraph 14 ähnelt, wird dem
Paragraph 7 von D19 hinzugefügt. Er stellt klar, dass keine
Wertberichtigungen für erwartete Änderungen in den Bedingungen und
Konditionen der Mindestfinanzierungsgrenzen gemacht werden dürfen, die
zum Bilanzstichtag nicht fest beschlossen wurden und vertraglich noch
nicht vereinbart waren.
Zeitwert des Geldes
Paragraph 11 von D19 wird geändert, um sicherzustellen, dass "in den
seltenen Fällen, in denen der Fonds ein fester nominaler (oder
absoluter) in der Zukunft zu zahlender Betrag darstellt, das Unternehmen
Wertberichtigungen für den Zeitwert des Geldes unter den Prämissen von
IAS 19 macht".
Minderung von zukünftigen Beiträgen
Zukünftige demographische Änderungen (Paragraph 15 von D19)
Einige Stellungnehmende merkten an, dass die
Berechnung des Dienstzeitaufwands für zukünftige Perioden Annahmen
erfordert, die nicht für die Berechnung der leistungsorientierten
Verpflichtung benötigt werden. Insbesondere die Annahmen, die der
Berechnung des Barwerts der leistungsorientierten Verpflichtung zugrunde
liegen, enthalten ausdrücklich nicht die Annahme von neuen Teilnehmern.
Andere Stellungnehmende brachten zum Ausdruck, dass die Annahme
bezüglich zukünftiger neuer Teilnehmer wesentlichen Einfluss haben kann
und würden insbesondere begründbar erscheinen, wenn es Erwartungen für
eine sinkende Teilnehmerschaft geben würde. In diesem Fall, sollte diese
Erwartung in die Berechnung des verfügbaren Vermögenswertes als
Minderung der zukünftigen Beiträge einfließen.
IFRIC führte eine sorgfältige Diskussion zu diesem
Thema und kombinierte verschiedene vorgestellte Sichtweisen. Es
erschien, dass eine Mehrheit keine zukünftigen Minderungen
berücksichtigen möchte, aber dass die Annahmen dieselben sein sollten
sowohl für die Berechnung der Dienstzeitaufwendungen als auch für die
leistungsorientierten Verpflichtungen. Ein IFRIC-Mitglied stellte fest,
dass geplante Minderungen, das Budget und die Prognose für das
Unternehmen widerspiegeln und berücksichtigt werden sollten.
Es wurde keine endgültige Endscheidung getroffen
und der Stab wurde angewiesen, die derzeitigen Leitlinien in D19 zu
überprüfen, um die in der Sitzung vorgestellten Sichtweisen zu
berücksichtigen.
Mindestfinanzierungsbeiträge
Einige Stellungnehmende brachten zum Ausdruck, dass die Zuteilung von
Leistungen zwischen vergangenem und zukünftigem Dienstzeitaufwand, wie
sie in Beispiel 3 aufgezeigt wurde, so nicht durchführbar sei, um eine
Mindestfinanzierungsgrenze aufzuweisen, bei dessen Berechnung weder
vergangener noch zukünftiger Dienstzeitaufwand bestimmt wird.
IFRIC stellte fest, dass in diesem Fall eine
sachverständige Beurteilung einzuholen ist, und dass keine weiteren
Leitlinien in D19 eingefügt werden.
Annahmen
Ein Stellungnehmender stellte die Frage, ob die zukünftigen
Finanzierungsbeiträge unter Berücksichtigung der Annahmen zu der
Mindestfinanzierungsgrenze oder den Annahmen zu IAS 19 berechnet werden.
IFRIC betonte, dass Beitragsverpflichtungen aus
Mindestfinanzierungsgrenzen eher auf den Annahmen der
Mindestfinanzierungsgrenzen als auf den Annahmen von IAS 19 basierend
berechnet werden sollten und, dass die Berechnung der zukünftigen
Beitragsverpflichtungen aus Mindestfinanzierungsgrenzen den erwarteten
Finanzierungsgrad der Mindestfinanzierungsgrenzen berücksichtigen
sollte. Alle anderen Beträge, die bei der Anwendung der Interpretation
zur Anwendung kommen, sollten sich aus der Anwendung der Annahmen von
IAS 19 ableiten lassen. Es erschien, dass keine weiteren Leitlinien
bezüglich dieses Themas eingefügt werden.
Zeitrahmen der Berechnung
Einige Stellungnehmende stellten die Frage, welches Verfahren
anzuwenden ist, wenn die erwartete Laufzeit des Plans länger ist als die
erwartete Laufzeit des Unternehmens. Eine Änderung wird vorgenommen
werden, um klarzustellen, dass der verfügbare wirtschaftliche Nutzen aus
einer Minderung der zukünftigen Beiträge über den kürzeren Zeitraum aus
der erwarteten Laufzeit des Plans und der erwarteten Laufzeit des
Unternehmens berechnet werden soll.
Ansatz der Verbindlichkeit und Vereinbarkeit mit
dem Rahmenwerk
Einige Stellungnehmende stimmten nicht zu oder fragten nach weiteren
Klarstellungen bezüglich der Begründung für das Erfordernis den
leistungsorientierten Vermögenswert oder Verbindlichkeit bereits vor der
Beitragszahlung, anzupassen (Paragraph 19 von D19). IFRIC stellte fest,
dass keine Unvereinbarkeit mit dem Rahmenwerk vorliegt. Es wurde
bestimmt, dass der Anstieg der leistungsorientierten Verpflichtung als
eine Verbindlichkeit in Übereinstimmung mit IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen zu berücksichtigen ist. Eine
ausführliche Erklärung der Begründung dieses Ansatzes wird in der
Grundlage der Beschlussfassung zu finden sein.
Erläuternde Beispiele
Die erläuternden Beispiele werden geändert, um klarzustellen, dass die
zu zahlenden Beiträge nicht in der Bilanz angesetzt werden. Sie werden
nur angesetzt, wenn diese nach Zahlung nicht mehr zur Verfügung stehen.
Zusätzlich werden ein Rechenfehler korrigiert.
Übergangsvorschriften
Durch die Interpretation wird die Anwendung von Beginn der ersten
dargestellten Periode an vorschreiben, d.h. es erfolgt keine
vollständige rückwirkende Anwendung.
Der Stab wurde gebeten, auf der Sitzung im Mai einen überarbeiteten
Entwurf der Interpretation vorzustellen.